Zweitstudium

Zweitstudienbewerber/innen sind Personen, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und sich jetzt für einen zweiten Studiengang bewerben möchten.

Sie gehören zu diesem Personenkreis, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums besitzen und das Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben. Bewerber/innen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihr Erststudium noch nicht abgeschlossen haben, dies aber bis zum Bewerbungsschluss tun werden, können wählen, ob sie als Erst- oder Zweitstudienbewerber am Vergabeverfahren beteiligt werden möchten. Zeugnisse, die erst nach dem 15. Juli bzw. 15. Januar ausgestellt werden, können nicht berücksichtigt werden. Hochschulen sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Musik- und Kunsthochschulen, Sporthochschulen, staatlich anerkannte Berufsakademien, Bundeswehrhochschulen, Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.

Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen - z.B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen zählen nicht dazu.

Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung) erfolgreich abgelegt worden ist. Bitte beachten Sie: Bei Rechtswissenschaft und beim Lehramt gilt das Studium mit dem Bestehen der ersten Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit dem Bestehen des zweiten Teils der pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen. Einige Prüfungsordnungen sehen vor, dass das Studium allein mit der Promotion abgeschlossen werden kann. Wann im übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzusehen ist, erfragen Sie bitte bei der Stelle, die die Prüfung abnimmt. 

In den zulassungsbeschränkten Studiengängen (außer den ZVS Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, dazu siehe nachfolgende Anmerkung) ist die Zulassung zum Zweitstudium eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für ein Zweitstudium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen sind höchstens 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen. Beachten Sie bitte auch, dass nach § 19 Absatz 4 der Hochschul Vergabe-Verordnung Hessen nur ein Antrag (=ein NC-Studiengang) auf Zulassung zum Zweitstudium gestellt werden darf! Werden in einem Antrag mehrere Studiengänge benannt, nimmt nur der Erstgenannte am Vergabeverfahren teil. 

Für die hochschulstart.de-zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin bewerben Sie sich für ein Zweitstudium bitte bei hochschulstart.de. Genaue Informationen finden Sie im Merkblatt "Die Zulassung zum Zweitstudium". 

Fristen: Es gelten die üblichen Bewerbungsfristen, wie für ein Erststudium (s. unter den jeweiligen Studiengangsbeschreibungen). 

Ablauf: Der Antrag auf ein Zweitstudium ist über das Online-Bewerbungsportal zu stellen. In DoSV Studiengängen ist dazu eine zuvorige Registrierung im DoSV-Portal bei hochschulstart.de zwingend nötig. Wird ein Zweitstudium mit einem nicht zulassungsbeschränkten Studiengang/-fach gewählt, so wird einem fristgerecht gestellten Antrag stattgegeben. Wird ein Doppelstudium mit einem zulassungsbeschränkten Studiengang/-fach gewählt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt und das Ergebnis dem/der Antragsteller/in mit einem Bescheid mitgeteilt.

Antrag und Nachweise: Zum Antrag auf Zweitstudium in zulassungsbeschränkten Studiengängen gehören folgende wichtige Unterlagen: 

  • Eine einfache Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden.

  • Auf einem gesonderten Blatt (formlos) eine ausführliche schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n) ausdrücklich genannt werden.

  • Online-Bewerbung

Antrag und Nachweise: Zum Antrag auf Zweitstudium in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen gehören folgende wichtige Unterlagen: 

  • Online-Bewerbung bzw. Fachwechselantrag und die dort aufgeführten weiteren Unterlagen.

Antragsadresse: J. W. Goethe-Universität, Studien-Service-Center, Studierendensekretariat, 60629 Frankfurt

Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen: Die Studienplätze werden nach den Kriterien "Prüfungsergebnis des Erststudiums" und "Gründe für das Zweitstudium" vergeben.

1.      Prüfungsergebnis des Erststudiums

Für das Prüfungsergebnis gibt es folgende Punkte:                                                                       

Noten ausgezeichnet und sehr gut:          

4 Punkte

Noten gut und voll befriedigend:

3 Punkte

Note befriedigend:

2 Punkte

Note ausreichend:

1 Punkt

Note nicht nachgewiesen: 

1 Punkt

 

 

 

 

 

 

  

2.      Gründe für das Zweitstudium  

Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe-  

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, ein Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert.

Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker der Bundeswehr (Pharmazie) sowie Ordensgeistliche, die nach dem Theologiestudium ein Lehramtstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 1 gibt es 9 Punkte  

Fallgruppe 2 -wissenschaftliche Gründe-  

Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 2 gibt es:  

7 Punkte,        wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind;

9 Punkte,        wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind;

11 Punkte,      wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind.  

Bei der Verteilung der Punkte sind, bei einem strengen Maßstab, folgende Kriterien zu berücksichtigen:  

Bisheriger Werdegang

Dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden.  

Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-  /Studienwunsches

Hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an Bundeswettbewerben wie "Jugend forscht") ebenso zu würdigen wie z.B. die Mitarbeit an Forschungsprojekten während der Studienzeit.  

Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung

Hier kommt es darauf an, dass die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist.  

Fallgruppe 3 -besondere berufliche Gründe-  

Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Bei einem Lehramtsstudiengang mit zwei Fächern genügt es, wenn dies nur für ein Fach möglich ist.  

Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden:  

  • Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen   beruflichen Werdegang (z.B. im Erststudium)  erworben worden?

  • Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?  

Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 3 gibt es 7 Punkte.  

Fallgruppe 4 -sonstige berufliche Gründe-  

Obwohl das Zweitstudium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 4 gibt es 4 Punkte.  

Fallgruppe 5 -sonstige Gründe-  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 5 gibt es 1 Punkt.  

Wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktezuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastung (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.  

Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerber/innen, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.  

3. Messzahl und Rangliste  

Die Punkte für Ihr erstes Examen und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerber/innen mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Rangfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze ausgeschöpft sind, die für die betreffende Rangliste zur Verfügung stehen.