Kinder- und Elterngeld

Kindergeld

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.

Einen Kindergeldanspruch nach Einkommensteuergesetz hat, wer in Deutschland wohnt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ausländische Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind, können die Zahlung ganz oder teilweise ausschließen.

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch). Einschränkungen bestehen darüber hinaus für Personen, auf die nicht die EU-Freizügigkeitsregelungen anzuwenden sind und die nicht über eine gültige Niederlassungserlaubnis verfügen.

Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 219 Euro, für dritte Kinder 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Anträge für Beschäftigte der Goethe-Universität sind an die Familienkasse Frankfurt zu richten.  

Weitere Informationen finden sie hier. Die Formulare können persönlich, online oder postalisch an die „Familienkasse“ übermittelt werden.

Kontakinformationen 

Familienkasse Frankfurt
Emil-von-Behring-Str. 8
60439 Frankfurt
Familienkasse-Frankfurt@arbeitsagentur.de
Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr & 15.00 - 18.00 Uhr

Elterngeld

Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Andere Ausländer/-innen haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat.

Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.

Sara Schlichting

Referentin Familien-Service

Tel.: +49 69 798-18688 
E-Mail: s.schlichting[at]em.uni-frankfurt.de
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