Auflösungsvertrag

Ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der im gegenseitigen Einvernehmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, § 33 Abs. 1 b TV-G-U. Er ist eine Alternative zur Kündigung, bei der keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

Er wird z.B. dann geschlossen, wenn ein älterer Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen will, oder ein Beschäftigter die Universität kurzfristig verlassen will.

Die Beantragung erfolgt durch ein formloses Schreiben des Arbeitnehmers über den Geschäftsführenden Direktor des jeweiligen Instituts und den Dekan. Geschlossen wird er durch die Personalabteilung (als Vertreter der Universität) und dem jeweiligen Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Hierbei informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, dass zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld die Verpflichtung besteht, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist die Frist, z.B. wegen kürzerer Vertragslaufzeit, nicht einzuhalten, besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Tagen nach Abschluss des Vertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.