Beendigung von Beamtenverhältnissen

Die wichtigsten Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses, außer durch Tod, sind:

Entlassung kraft Gesetzes

  • Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird (§ 23 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) – Ausnahmen hiervon sind in Satz 1, 2. Halbsatz geregelt.
  • Kraft Gesetzes ist der Beamte auch entlassen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates verliert (§ 23 Abs. 1 Nr.1 Beamtenstatusgesetz)
  • Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn die Altersgrenze erreicht wird und das   Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

Entlassung durch Verwaltungsakt

  • Entlassung auf eigenen Antrag (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz).
    Der Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis muss schriftlich, aber nicht in elektronischer Form (eine E-Mail genügt also nicht) bei der Universität gestellt werden. Eine Rücknahme des Antrags ist innerhalb von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf der zwei Wochen ist hierzu die Zustimmung der Universität erforderlich. Die Entlassung ist grundsätzlich zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen, kann aber auch bis zur ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte des Beamten, maximal jedoch drei Monate, hinausgeschoben werden.
  • bei Verweigerung des Diensteides (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz).
  • bei dauernder Dienstunfähigkeit, wenn das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz).

Die Entlassung kann auch bei Nichtbewährung während der Probezeit erfolgen (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz), hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung. Ein Verschulden des Beamten muss nicht vorliegen, er kann auch wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entlassen werden.

Verlust der Beamtenrechte auf Grund gerichtlicher Verurteilung (§ 25 Beamtenstatusgesetz)
Ein Beamter, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, ist mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen (§ 22 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz)

Eintritt in den Ruhestand (§ 26 Beamtenstatusgesetz)
Durch Erreichen der Altersgrenze tritt der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand.

Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (§ 27 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz)
Bei vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit ist er in den Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung möglich ist.