Eingruppierung

Unter der Eingruppierung versteht man die Zuordnung der von einem Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des Tarifvertrages. Grundlage für die Eingruppierung ist eine detailierte Tätigkeitsbeschreibung inkl. Prozentangaben, die eine genaue Übersicht, über den Arbeitsplatz geben.

Die Eingruppierung kann zu verschiedenen Zeiten im Berufsleben eines Beschäftigten notwendig werden, zuerst natürlich anlässlich der Einstellung. Im Laufe der Zeit können sich die Aufgaben ändern oder neue Aufgaben werden übertragen, so dass eine Überprüfung der Eingruppierung notwendig wird. Eine solche Überprüfung kann eine Höher- oder Herabgruppierung notwendig machen.

Die Eingruppierung soll in den §§ 12 und 13 des TV-G-U geregelt werden. Solange der TV-G-U noch keine Regelungen zur Eingruppierung trifft, gelten die bisherigen Regelungen fort (§ 17 TVÜ-G-U). Die bisherigen Regelungen für die Eingruppierung sind: §§ 22 und 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, ferner § 1, § 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV-Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2.