Erkrankung Kind

Arbeitnehmer
Erkrankt das Kind des Arbeitnehmers (§10 Abs.4 SGB V), dann hat dieser einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld nach § 45 Abs. 1, SGB V. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um ein noch nicht zwölf Jahre altes oder ein behindertes Kind handelt, dessen Betreuungsbedürftigkeit ärztlich festgestellt ist.

Der Arbeitnehmer kann pro Kalenderjahr und Kind höchstens 10 Tage (Alleinerziehende: 20 Tage) in Anspruch nehmen, § 45 Abs. 2 SGB V. Dazu muss er die Erkrankung des Kindes ärztlich bescheinigen lassen. Das Original des entsprechenden Formblattes ist auf der Rückseite auszufüllen und an die Krankenkasse zu schicken, welche das Krankengeld auszahlt. Eine Kopie schicken Sie bitte an Ihre/n zuständige/n Personalsachbearbeiter/in. Sind beide Elternpaare in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist es auch möglich, sich die 10 Tage des Partners auf sich übertragen zu lassen. Über diese Möglichkeit geben die Krankenkassen Auskunft.

Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (privat) versicherte Arbeitnehmer müssen mit ihrer Krankenversicherung klären, ob für einen solchen Fall Leistungen vorgesehen sind (gilt auch für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, deren Kind über den Partner in der privaten Krankenversicherung versichert ist).

Tarifvertragliche Regelungen geben dem Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung. Nach § 29 Abs.1 e) bb) TV-G-U besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von höchstens vier Arbeitstagen im Kalenderjahr - allerdings nur dann, wenn kein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht, also das Kind bspw. privat krankenversichert ist. Sollte ein Kind über die oben genannten Zeiträume hinaus erkrankt sein, dann gibt es nach § 28 TV-G-U die Möglichkeit der Freistellung ohne Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub), wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Beamte
Beamten kann bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 16 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. c) HUrlVO) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständigen PersonalsachbearbeiterInnen.