Kündigungsfristen

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung. Dies bedeutet, dass sie bereits mit der Zustellung an den Adressaten eine Wirkung entfaltet.

Eine Kündigung kann von Seiten des Arbeitsnehmers und des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Daneben gibt es die sog. ordentliche und die außerordentliche Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung kann nur im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B. bei Diebstahl) vorgenommen werden.

Bei einer ordentlichen Kündigung sind die entsprechenden Kündigungsfristen nach § 34 TV-G-U zu beachten. Diese richten sich nach der entsprechenden Beschäftigungsdauer.

Die Frist beträgt:

  • innerhalb der ersten 6 Monate (Probezeit) zwei Wochen zum Monatsende
  • bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss
  • 1 bis 5 Jahre 6 Wochen zum Quartalsende
  • 5 bis 8 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
  • 8 bis 10 Jahre 4 Monate zum Quartalsende
  • 10 bis 12 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
  • mehr als 12 Jahre 6 Monate zum Quartalsende

Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres tritt in diesem Sinne eine Unkündbarkeit ein. Damit ist eine ordentliche Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ausgeschlossen.

Des weiteren sind ordentliche betriebsbedingte Kündigungen für Mitarbeiter, die für dem Übergang zur Stiftungsuniversität zum 31.12.2007 bereits beschäftigt waren unter den in § 34a TV-G-U genannten Voraussetzungen bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen.

Für neueingestellte Beschäftigte im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 28.02.2010 gilt dieser Kündigungsschutz für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung.

Besondere und vergleichbar längere Kündigungsfristen gelten nach § 30 TV-G-U für befristete Beschäftigungsverhältnisse mit mind. 12 Monaten Dauer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Diese beträgt:

  • nach den ersten 6 Monaten (Probezeit) vier Wochen zum Ende des Kalendermonats
  • nach dem ersten Jahr 6 Wochen zum Ende des Kalendermonats
  • nach mehr als 2 Jahren drei Monate zum Quartalsende
  • nach mehr als 3 Jahren vier Monate zum Quartalsende