Mutterschutz

Was ist Mutterschutz?
Werdende Mütter genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es ihnen, sich völlig unbelastet von einer beruflichen Arbeitsleistung auf ihr Kind einzustellen und sich zu erholen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung.


Wann, wie und wem teile ich meine Schwangerschaft mit?
Die werdenden Mütter sollten dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese beiden Informationen bekannt sind. Der mutmaßliche Entbindungstermin wird anhand einer ärztlichen Bescheinigung belegt, die die Arbeitnehmerin bei der/den zuständigen Sachbearbeiter/in in der Abteilung Personalservices einreicht. Die Kosten der Bescheinigung werden auf Antrag vom Arbeitgeber erstattet.

Aufgrund der Mitteilung (Kopie aus dem Mutterschutzpass) über die Schwangerschaft erhalten die werdenden Mütter von Ihrem/r Sachbearbeiter/in ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, wann die Mutterschutzfrist beginnt und endet und was sonst noch zu beachten ist.


Wann beginnt, endet und wie berechnet sich die Mutterschutzfrist?
Ausgehend vom mutmaßlichen Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt.

Der Beginn der Mutterschutzfrist bleibt grundsätzlich bestehen. Er ändert sich nur dann, wenn die Ärztin/der Arzt einen neuen Entbindungstermin mitteilt, bevor die Mutterschutzfrist angetreten wurde.

Ist dies der Fall, ist es notwendig, den korrigierten Termin dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in unverzüglich mitzuteilen. Diese/r berechnet die Mutterschutzfrist entsprechend neu.

Unabhängig davon dürfen die werdenden Mütter in diesen 6 Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden, aber nur dann, wenn sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung ist dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der Personalabteilung zur Bearbeitung zuzuleiten und kann jederzeit widerrufen werden.

Sollte das Kind später geboren werden als berechnet, so verschiebt sich das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend, so dass die acht Wochen nach der Entbindung voll erhalten bleiben.

Beispiel:

Voraussichtlicher Entbindungstermin 20.03.2006 Tatsächlicher Entbindungstermin 30.03.2006
Beginn Mutterschutzfrist 06.02.2006   06.02.2006
Ende Mutterschutzfrist 15.05.2006   25.05.2006


Sollte eine Mutter früher als berechnet entbinden, so bleiben in diesem Fall die gesamten 14 Wochen Mutterschutzfrist erhalten. Das heißt, dass die Anzahl der Tage, die die Mutter eher entbunden hat, am Ende der acht Wochen nach der Entbindung angehängt werden. Die berechnete Mutterschutzfrist ändert sich demnach nicht.

Beispiel:

Voraussichtlicher Entbindungstermin 20.03.2006 Tatsächlicher Entbindungstermin 10.03.2006
Beginn Mutterschutzfrist 06.02.2006   06.02.2006
Ende Mutterschutzfrist 15.05.2006 + 10 Tage eher entbunden
= Ende Mutterschutzfrist
05.05.2006 15.05.2006


Bis zum Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen Mutterschutzfrist nach der Entbindung dürfen die Mütter nicht beschäftigt werden, auch nicht mit deren ausdrücklichen Einverständnis.


Was muss während der Mutterschutzfrist beachtet werden?
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (Beschäftigungsverbot).

Sie dürfen außerdem nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, sowie mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind. Besonders zu beachten ist des Weiteren, dass werdende Mütter nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag beschäftigt werden dürfen.

Mehrarbeit und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) darf nicht geleistet werden. Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur unter ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde.


Welche Vergütung wird während des Mutterschutzes gezahlt?
Wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot anordnet, wird die bisherige Vergütung weitergezahlt.

Während der Mutterschutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beide Leistungen zusammen ergeben einen Betrag, der der bisherigen Nettovergütung entspricht.


Zu beachten:
Eine Änderung im Verlauf der Schwangerschaft und nach der Entbindung, die die Mutterschutzfrist betreffen könnte, sollte in jedem Fall dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in in der Personalabteilung mitgeteilt werden. Damit können eventuelle Änderungen aufgenommen und entsprechend angepasst werden.

Link zum Thema Mutterschutz:
http://www.uni-frankfurt.de/72379411/MUSCHU_Leitfaden.pdf

Weitere Hinweise und Formulare finden Sie in unserem Formularcenter unter der Rubrik "Mutterschutz":
Formularcenter