Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis). Dies ergibt sich aus § 35 TV-G-U. 

Zeugnisse werden bei dem/der direkten Vorgesetzten beantragt, der/die eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten sowie eine Leistungsbeurteilung an die Abteilung Personalservices weitergibt. Die endgültige Fassung des Zeugnisses wird anhand dieser Angaben von der Abteilung Personalservices erstellt und im Auftrag des Präsidenten von der Leitung der Abteilung Personalservices unterschrieben. 

Arbeitszeugnisse des wissenschaftlichen Personals werden direkt von der/dem Vorgesetzten (Professorin/Professor) ausgestellt.

» Formular zur Erfassung der Zeugnismodalitäten