Satzung des "Freundeskreises des Instituts für Jugendbuchforschung e.V."

Satzung des Freundeskreises des Instituts für Jugendbuchforschung e.V.


§l Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Freundeskreis des Instituts für Jugendbuchforschung Frankfurt am Main". Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist unter der Nummer 7964 beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.


§2 Zweck

1 . Der Verein verfolgt den Zweck, das Interesse an der Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendliteratur zu wecken, indem er die Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Instituts für Jugendbuchforschung an der Johann Wolfgang Goethe - Universität Frankfurt in ideeller und materieller Hinsicht unterstützt. Insbesondere will der Verein ideell und materiell fördern:

- wichtige Forschungsprojekte des Instituts,
- die wissenschaftliche Auseinandersetzung um Probleme der Kinder- und -Jugendliteratur bei Fachgesprächen und Fachtagungen, die das Institut veranstaltet,
- die Herausgabe von Mitteilungen des Instituts an die interessierte Öffentlichkeit,
- die Ergänzung der im Archiv des Instituts liegenden Dokumente zur Geschichte der Kinder- und Jugendliteratur,
- die Vervollständigung der im Institut vorhandenen Dokumentation der deutschsprachigen Kinder- und Jugendliteraturproduktion in Gegenwart und Vergangenheit.

2. Der Freundeskreis des Instituts für Jugendbuchforschung Frankfurt mit Sitz in Frankfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede an der Forschungsarbeit des Instituts interessierte Organisation, Institution, Firma oder Privatperson kann Mitglied des Vereins werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3 . Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären,
- durch Tod des Mitglieds oder Erlöschen der Firma.

4. Personen, die sich in besonderem Maße um die Entstehung und Verbreitung wertvoller Kinder- und Jugendliteratur sowie um die Erforschung der damit zusammenhängenden Probleme verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne der Satzung.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 5 Mittel des Vereins

1. Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3 . Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck. des Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3 . Die Rechnungsprüfer


§ 7 Der Vorstand

1 .Der Vorstand besteht aus drei Personen:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
3. dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3 . Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann sich einer Geschäftsstelle bedienen.

4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mehrheitlich. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann er Beschlüsse auch schriftlich fassen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muß jährlich mindestens einmal stattfinden. Der Vorstand lädt dazu schriftlich unter der Vorlage einer Tagesordnung ein, die den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung zugestellt wird. Das Einladungsschreiben kann auch per E-Mail an eine E-Mail-Adresse, die ein Mitglied dem Vorstand oder der Geschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgen. Jedes Mitglied kann seiner Einladung per E-Mail durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder die Geschäftsstelle widersprechen und die Zustellung durch die herkömmliche Post verlangen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands, den Rechnungsbericht des Schatzmeisters und den Bericht der beiden Rechnungsprüfer entgegen. Die Mitglieder wählen den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer.

3 . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt, ausgenommen Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

4. Der Vorstand hat außerordentliche Versammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins oder mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

5 . Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6. Dem Direktor des Instituts für Jugendbuchforschung ist eine Kopie des Protokolls zuzuführen.

7. Der Direktor des Instituts für Jugendbuchforschung hat das Recht, an allen Versammlungen als nicht stimmberechtigter Gast teilzunehmen.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Wortlaut der Satzung entspricht dem Stand vom 29.04.2016. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt unter der Nummer 7964.