Prüfungshinweise

Wichtiges zu den Prüfungen

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Prüfungsanmeldung

Sie müssen sich innerhalb der genannten Fristen verbindlich zu den scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Klausuren anmelden. (Anleitungen im Downloadbereich)

Die Studienkommission hat im Oktober 2019 beschlossen, dass eine nachträglich Anmeldung, bei verpasster Frist, nicht mehr möglich ist.
In begründeten Ausnahmefälle, z.B. wegen Krankenhausaufenthalt, ist es auf Antrag möglich.

Unentschuldigtes Fehlen

Bitte beachten Sie, dass mit Neufassung der Studienordnung das unentschuldigte Fehlen bei einer veranstaltungsbegleitenden Studienleistung oder abschließenden Erfolgskontrolle (Abschlussklausur oder mündliche Prüfung), zu der Sie angemeldet waren und nicht innerhalb der Frist zurückgetreten sind, bedeutet, dass diese als nicht bestanden = 5.0 gewertet wird (§21 (1))!
Dies gilt ab dem WS2023/24 für alle Studierenden!

Krankmeldungen

§ 21 Versäumnis und Rücktritt von abschließenden Erfolgskontrollen, veranstaltungsbegleitenden Studienleistungen
(2) ... Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch die Haus-/Fachärztin oder den Haus-/Facharzt vorzulegen [im Prüfungsamt im Original, gerne vorab per Mail], aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest zu verlangen.
Mit der Krankmeldung zählt dieser Prüfungsversuch dann als nicht unternommen. Die 18-Monatsfrist nach §24 Abs.3 (siehe unten) bleibt davon unberührt.

Weiterhin gilt:

§ 33 Wiederholung von abschließenden Erfolgskontrollen oder veranstaltungsbegleitenden Studienleistungen
(3) Nicht bestandene abschließende Erfolgskontrollen können höchstens dreimal wiederholt werden. [Insgesamt vier Versuche!]
(4) Für veranstaltungsbegleitenden Studienleistungen gilt § 12 (8) [...Nicht bestandene veranstaltungsbegleitende Studienleistungen sind im Rahmen der Frist nach § 24 (3) wiederholbar (in der Regel fünf Mal)...] und § 24 (3) [siehe unten].

§ 24 Verpflichtende Studienfachberatung;
zeitliche Vorgaben für die verbindliche Anmeldung zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen und das Ablegen der abschließenden Erfolgskontrolle oder veranstaltungsbegleitende Studienleistung

(3) Scheinpflichtige Lehrveranstaltungen müssen 18 Monate nach erstmaliger, gültiger Anmeldung (verbindliche Anmeldung, die nicht gemäß § 11 (5) zurückgezogen wurde) erfolgreich abgeschlossen sein. ... Wird die Abschlussfrist ... überschritten, führt dies zum Verlust des Prüfungsanspruchs bzw. der Studienberechtigung für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie.

Weitere informationen erhalten Sie im Prüfungsamt.