BAföG

BAföG-Amt

Für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) an der Goethe-Universität ist die Förderungsabteilung des Studentenwerks Frankfurt (Amt für Ausbildungsförderung) zuständig. Sie bietet Ihnen persönliche Beratung und umfassende Informationen im Rahmen ihrer Sprechstunden.


Förderung nach dem 4. Fachsemester

Für eine Förderung nach dem 4. Fachsemester verlangt das Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5). Das Formblatt muss von einem BAföG-Beauftragten des Fachbereichs Medizin unterschrieben werden. Den BAföG-Beauftragten müssen Sie einen Nachweis über Ihre erbrachten Studienleistungen (Studienstandsbescheinigung) und ein aktuelles Stammdatenblatt vorlegen. Eine Studienstandsbescheinigung erhalten Sie im Dekanat während der Sprechzeiten (Voranmeldung nicht erforderlich), das Stammdatenblatt können Sie im QIS-LSF selbst ausdrucken.

Der Fachbereichsrat hat beschlossen, die folgenden Kriterien für eine Förderung nach dem 4. Fachsemester zugrunde zu legen:

Ein Leistungsstand, der bei regelmäßigem Ver­lauf des Studiums die Prog­nose erlaubt, dass das Studium mit großer Wahr­schein­lich­keit inner­halb der Regel­studien­zeit erfolg­reich ab­geschlossen wird, gilt als "Übliche Leistungen" im Sinne des § 48 BAföG Abs. 1 Nr. 2.
Eine positive Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG muss auch berück­sichtigen, ob Studien­rück­stände innerhalb der Förderungs­höchst­dauer aufholbar sind. Eine positive Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG darf dann nicht aus­gestellt werden, wenn feststeht, dass ein Leistungs­nachweis oder mehrere Leistungs­nachweise fehlen und – aufgrund des Studien­aufbaus – eine nicht aufholbare Studien­verzögerung vorliegt.
Diese Regelung gilt sowohl für Studierende der Medizin als auch für Studierende der Zahn­medizin am Fachbereich 16.

Erforderlich ist:

  • entweder eine innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters (d.h. bis zum 31. Juli) ausgestellte und innerhalb dieses Zeitraums dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 3. Fachsemesters (erreicht bis zum Ende des 3. Fachsemesters, d.h. bis zum 31. März)
  • oder eine innerhalb der beiden letzten Monate des 4. Fachsemesters oder der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters (d.h. bis zum 31. Januar) ausgestellte und innerhalb dieses Zeitraums dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters (erreicht bis zum Ende des 4. Fachsemesters, d.h. bis zum 30. September)