Häufig gestellte Fragen zum Krankenpflegedienst

Welchen Sinn hat der Krankenpflegedienst?

Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte, § 6 Abs. 1:

Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.

Was ist grundsätzlich zu beachten?

  1. Die Bestimmungen für die Anerkennung des Krankenpflegedienstes sind nicht bundeseinheitlich.
  2. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ist mit dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen abgesprochen, damit es bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung grundsätzlich keine Probleme gibt.
  3. Der Krankenpflegedienst kann erst nach Erhalt der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet werden.
  4. Das Zeugnis über den Krankenpflegedienst darf nicht vor dem letzten Tag des Dienstes ausgestellt worden sein (keine Vordatierung).

Wie lange dauert der Krankenpflegedienst?

Der Krankenpflegedienst dauert insgesamt drei Kalendermonate oder 90 Tage und kann in Abschnitten von jeweils einem Kalendermonat (auch Februar) oder 30 Tagen Dauer abgeleistet werden.
Bei Aufsplittung in andere Zeiteinheiten halten Sie bitte vorher Rücksprache mit dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.

Wo kann der Krankenpflegedienst abgeleistet werden?

Nur in einem Krankenhaus in einer "Bettenabteilung", nicht jedoch in einer Arztpraxis, einer Tagesklinik, einer Notaufnahme oder einem ambulanten Dienst. Die Möglichkeit einer Ableistung des Krankenpflegedienstes in einer psychiatrischen Abteilung muss mit dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen abgesprochen werden! Es kann ein Monat Krankenpflegedienst auf der Pflegestation eines Altenpflegeheimes abgeleistet werden. Dazu muss das Zeugnis über den Krankenpflegedienst (Anlage 5 ÄApprO) mit folgenden Zusätzen ausgestellt werden:

  • Pflegestation
  • Anzahl der Betten (ab 10 aufwärts)
  • Unter Anleitung einer examinierten Krankenpflegerin/ eines examinierten Krankenpflegers

Wenn Sie den Krankenpflegedienst in einem Hospiz ableisten möchten, benötigen Sie einen Tätigkeitsbericht der entsprechenden Institution über die Grund- und Behandlungspflege.

Kann der Krankenpflegedienst auch im Ausland abgeleistet werden?

Grundsätzlich ja, mit bis zu drei Monaten. Es wird eine Bescheinigung des Krankenhauses mit einem Tätigkeitsbericht über die Grund- und Behandlungspflege in der praktischen Ausbildung benötigt. Die Bescheinigung muss in der Landesprache mit deutscher Übersetzung ausgestellt sein. Ausnahme: Eine Bescheinigung in englischer Sprache muss nicht übersetzt werden. Bitte verwenden Sie dieses Musterformular [PDF].

Welche Berufsausbildungen können auf den Krankenpflegedienst angerechnet werden?

Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen werden auf den Krankenpflegedienst angerechnet:

BerufsausbildungWieviel wird anerkannt?Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Krankenschwester/-pfleger,
Kinderkrankenschwester/-pfleger
3 Monate Prüfungszeugnis oder Urkunde
Altenpfleger 3 Monate Prüfungszeugnis oder Urkunde
Krankenpflegehelfer,
Altenpflegehelfer
(einjährige Ausbildung)
3 Monate Prüfungszeugnis oder Urkunde
Hebamme/Entbindungspfleger 3 Monate Prüfungszeugnis oder Urkunde
Rettungsassistent 3 Monate Prüfungszeugnis oder Urkunde
Rettungssanitäter 1 Monat bei einer Ausbildung mit 160 Stunden Praktikum Prüfungszeugnis oder Urkunde, Nachweis über 160 Stunden Praktikum
Rettungshelfer  
Operationstechnischer Assistent,
Anästhesietechnischer Assistent
 
MTA keine Anerkennung nach neuer Ausbildungsverordnung ab 2023  
Physiotherapeut  

 

Können auch nicht abgeschlossene Ausbildungen anerkannt werden?

Benötigt wird in diesem Fall ein Tätigkeitsbericht über die abgeleistete Grund- und Behandlungspflege. Über die Anerkennung entscheidet das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.

Kann eine im Ausland absolvierte Ausbildung angerechnet werden?

Grundsätzlich ja. Es wird ein Tätigkeitsbericht über die Grund- und Behandlungspflege in der praktischen Ausbildung benötigt. Der Tätigkeitsbericht muss in der Landessprache mit deutscher Übersetzung ausgestellt sein. Ausnahme: Ein Tätigkeitsbericht in englischer Sprache muss nicht übersetzt werden.

Kann eine Ausbildung auch dann als Krankenpflegedienst angerechnet werden, wenn ich sie vor der Abiturprüfung gemacht habe?

Ja, eine Ausbildung kann auch dann angerechnet werden, wenn Sie Ihr Abitur erst danach machen.

BfD, FSJ und Zivildienst – was wird angerechnet?

Folgende Tätigkeiten werden angerechnet:

TätigkeitWieviel wird anerkannt?Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
mobiler Pflegedienst bis zu 1 Monat Dienstzeitbescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst und ein Tätigkeitsbericht der entsprechenden Institution über die Grund- und Behandlungspflege
krankenpflegerische Tätigkeit in einem Krankenhaus oder der Pflegestation eines Altenpflegeheimes bis zu 3 Monate

 

Sanitätsdienst der Bundeswehr – was wird angerechnet?

Folgende Tätigkeiten werden angerechnet:

TätigkeitWieviel wird anerkannt?Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Sanitätslehrgang I + anschließende krankenpflegerische Tätigkeit in einem Sanitätszentrum/Bundeswehrkrankenhaus bis zu 3 Monate Vordruck [PDF]
Sanitätslehrgang II bzw. Marine F 2 2 Monate