Der Fachbereichsrat des FB09

Nach § 44 des Hessischen Hochschulgesetzes berät der Fachbereichsrat Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist höchstes Entscheidungsorgan des Fachbereichs und zuständig u.a. für:

  • Erlasse von Prüfungsordnungen und Studienordnungen nach Anhörung des Fachschaftsrates,
  • Vorschläge zur Einrichtung und/oder Aufhebung von Studiengängen,
  • Abstimmungen von Forschungsvorhaben,
  • Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
  • Stellungnahmen zu Zielvereinbarungen mit der Universitätsleitung,
  • Entscheidungen über Berufungsvorschläge der jeweiligen Berufungskommissionen,
  • Entscheidungen über Habilitationsangelegenheiten, Außerplanmäßige Professuren sowie Vertretungen von Professuren,
  • Vorschläge für Einrichtung und/oder Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
  • Entscheidungen über Einrichtung und/oder Aufhebung von Arbeitsgruppen,
  • Regelungen der Benutzung von Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnungen.
  • Etc.

Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen.

Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, denen jeweils ein/e Stellvertreter/in zugeordnet ist.

Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.

Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.