Anrechnung praxisbezogener Tätigkeiten

Wenn Sie bereits vor Ihren Schulpraktischen Studien Erfahrungen als Lehrkraft an einer Schule gesammelt haben, können diese nach §§ 18 und 19 der Ordnung für Schulpraktische Studien (SPSO) als Ersatz für ein Modul der Schulpraktischen Studien anerkannt werden. Damit Ihr Antragsgesuch auf eine Anrechnung genehmigt werden kann, müssen zuvor folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzungen für eine Anrechnung

  1. Sie müssen nachweisen können, dass Sie im Rahmen eines längeren Aufenthaltes an einer Schule (mindestens 100 Zeitstunden) eine Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
  2. Die Schule, an der Sie unterrichtet haben, muss der Schulform entsprechen, die Sie studieren. Für L3-Studierende (alte Praktikumsordnung) bedeutet dies, dass Sie sowohl in der Mittelstufe als auch in der Oberstufe Unterrichtserfahrungen gesammelt haben müssen. Für das 2. Modul in L5 sind nur Tätigkeiten an einer Mittelstufenschule anrechenbar, nicht Tätigkeiten an Förderschulen.
  3. Ihre Lehrtätigkeit an der Schule muss von Ihnen eigenverantwortlich, d.h. inklusive Notengebung und Teilnahme an Konferenzen ausgeübt worden sein.
  4. Bei Ihrer Lehrtätigkeit muss es sich um eine zusammenhängende und kontinuierliche Tätigkeit in mindestens einem der studierten Fächer in den jeweiligen Klassenstufen handeln zum Beispiel im Rahmen eines Angestelltenvertrages wie BAT oder TV-H.
  5. Hausaufgabenbetreuung und einzelne Vertretungsstunden in verschiedenen Fächern (z.B. im Rahmen von Verlässliche Schule) werden nicht anerkannt.
  6. Bitte beachten Sie, dass Sie in jedem Fall ein SPS-Modul grundständig an der GU absolvieren müssen. Eine Anrechnung praxisbezogener Tätigkeiten kann nur eines der beiden SPS-Module ersetzen, die Sie während Ihres Lehramtstudiums an der GU absolvieren müssen.

 


Anrechnungsverfahren

  1. Die Bescheinigung der Schule (auf dem Briefbogen der Schule mit Stempel und Unterschrift) über die oben angeführten Voraussetzungen für die Anrechnung muss im Büro für Schulpraktische Studien vorgelegt werden, um zu klären, ob die absolvierte Tätigkeit angerechnet werden kann. Ist die Tätigkeit anrechenbar, erhalten Sie einen Beratungsnachweis, der die erfolgreiche Vorabprüfung belegt.
  2. Für die Anrechnung müssen Sie einen dem regulären Praktikumsbericht gleichwertigen Bericht verfassen. Im Rahmen der Vorabprüfung werden Ihnen diejenigen Praktikumsbeauftragten genannt, die Sie für eine Betreuung des Berichts ansprechen können. Dann müssen Sie Kontakt zu einer*m Praktikumsbeauftragten aufnehmen, bei der oder dem Sie den Bericht schreiben können. Dieser/m legen Sie den Beratungsnachweis vor. Sie besprechen eine bildungswissenschaftliche oder fachdidaktische Fragestellung sowie eine Abgabefrist. Der Bericht wird als Prüfungsleistung bewertet.
  3. Die*der Praktikumsbeauftragte*r empfiehlt der Direktorin des Büros für Schulpraktische Studien auf Grundlage des bewerteten Praktikumsberichtes (Note/Notenpunkte), die Tätigkeit als Äquivalent für ein Modul der Schulpraktischen Studien anzuerkennen. Die Befürwortung muss auf einem Briefbogen des Fachbereichs verfasst und mit Stempel und Unterschrift versehen werden.
  4. Mit der Empfehlung (inkl. Benotung) und der Bescheinigung der Schule über Ihre Lehrtätigkeit stellen Sie im Büro für Schulpraktische Studien einen Antrag auf Anrechnung Ihrer praxisbezogenen Tätigkeit.
  5. Die Direktorin des Büros für Schulpraktische Studien beantragt die Anrechnung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie - Prüfungsstelle Frankfurt/Main.
  6. Die Genehmigung wird Ihnen von der Hessischen Lehrkräfteakademie in schriftlicher Form zugestellt. 


Um prüfen zu können, ob Ihre Tätigkeit angerechnet werden kann, schicken Sie bitte Ihre formlose Schulbescheinigung (auf dem Briefbogen der Schule mit Stempel und Unterschrift) und das ausgefüllte Formular an die sps@em.uni-frankfurt.de.

Diese Informationen stehen Ihnen auf unserem Flyer zur Anrechnung praxisbezogener Tätigkeiten als Download zur Verfügung.