Rücktritt und Nichtbestehen

Rücktritt mit und ohne triftigen Grund

Rücktritt bis 2 Wochen vor Beginn der Vorbereitungsveranstaltung ohne triftigen Grund

Ein Rücktritt vom SPS-Modul ohne triftigen Grund ist nur bis zwei Wochen vor Beginn der Vorbereitungsveranstaltung möglich. Ihre Rücktrittserklärung müssen Sie dem Büro für Schulpraktische Studien in schriftlicher Form (auch per E-Mail)  fristgerecht mitteilen. Ihr Rücktrittsgesuch ist nur mit einer Rücktrittsbestätigung vom Büro für SPS gültig. Eine Exmatrikulation oder ein Studiengangwechsel befreien nicht von der Rücktrittserklärung gegenüber dem Büro für Schulpraktische Studien.


Rücktritt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nur mit triftigem Grund

Ein Rücktritt nach Ablauf der Rücktrittfrist ist nur unter Angabe eines triftigen Grundes möglich. Ein triftiger Grund liegt nach § 7 Abs. 3 SPSO dann vor, wenn Umstände eintreten, die auch bei größter Umsicht nicht vorhersehbar waren. Diese können sein:

  1. Wechsel der Hochschule (bestätigt durch die Exmatrikulationsbescheinigung)
  2. Abbruch des Studiums (bestätigt durch die Exmatrikulationsbescheinigung bzw. die Studienbescheinigung des neuen Studiengangs)
  3. Krankheit (bestätigt durch ärztliches Attest)
  4. Schulassistenz im Ausland (zeitnaher Nachweis der Teilnahmebestätigung)
  5. Plötzliche Pflegebedürftigkeit (bestätigt durch ärztliches Attest)

Werden Ihre Gründe nicht als triftig anerkannt und wird das SPS-Modul nicht angetreten, so gilt das Modul als nicht bestanden.

Achtung: Jedes SPS-Modul kann nur einmal wiederholt werden.


Keine triftigen Gründe sind in der Regel:

  1. Eine andere parallel stattfinde Lehr- bzw. Plichtveranstaltung muss dringend belegt werden.
  2. Wechsel des Lehramts
  3. Berufstätigkeit
  4. Teilzeitstudium

Diese Informationen stehen Ihnen auf unserem Flyer als Download zur Verfügung.

 


Nichtbestehen

Gründe für das Nichtbestehen

Ein Modul der Schulpraktischen Studien gilt insgesamt als nicht bestanden und muss wiederholt werden, wenn:

1. der Teilnahmenachweis in Vor- oder Nachbereitungsveranstaltung nicht erteilt wurde.

Gründe für das Nichtbestehen der Vor- oder Nachbereitungsveranstaltung gemäß § 6 Abs. 2 SPSO:

  • Der*die Studierende hat mehr als 20 Prozent der Veranstaltung versäumt.
  • Der*die Studierende hat keine aktive Teilnahme erbracht.
  • Die von der Lehrperson geforderten Pflichten wurden nicht erfüllt.

2. der Leistungsnachweis der Schule nicht erteilt wurde.

Gründe für das Nichtbestehen des Schulpraktikums gemäß § 17 Abs. 1 SPSO:

  • Der*die Studierende hat die tägliche Anwesenheitspflicht nicht erfüllt.
  • Der*die Studierende hat die Mindestpräsenzzeit von 100 Zeitstunden nicht erreicht.
  • Es wurden nicht mindestens acht eigene Unterrichtsversuche (Schwerpunkt 1) bzw. fünf bis acht eigene Unterrichtsversuche (Schwerpunkt 2) durchgeführt.

 3. die Modulabschlussprüfung (Praktikumsbericht) nicht bestanden wurde.

Gründe für das Nichtbestehen des Praktikumsberichts gemäß § 16 und § 17 Abs. 1 SPSO:

  • Der*die Studierende hat den Praktikumsbericht nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht.
  • Der*die Studierende hat den Praktikumsbericht nicht mit mindestens 5 Notenpunkten (ausreichend) bestanden.

Achtung: Jedes Modul der Schulpraktischen Studien muss immer vollständig wiederholt werden, die Anrechnung einzelner, bestandener Modulteile ist nicht möglich.

Diese Informationen stehen Ihnen auf unserem Flyer zum Download zur Verfügung.