Hinweise zum Umgang mit Plagiaten

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Oberstes Gebot wissenschaftlichen Arbeitens ist die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Der Fachbereich 06 – Evangelische Theologie ist den „Grundsätzen der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" sowie den „Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG verpflichtet. In diesem Sinne müssen alle am FB06 zur Bewertung eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten den geltenden wissenschaftlichen Standards genügen.

1. Was ist ein Plagiat?

(nach: Schwarzenegger, Ch./ Wohlers, W.: Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, in: Fuchs, M.: Quellen zitieren, nicht plagiieren (Universität Zürich, unijournal 4/06, S. 3.); Vgl. FB 03 Goethe-Universität)

Plagiate sind eine Form von wissenschaftlichem Fehlverhalten und stellen einen Verstoß gegen die Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis dar.
Eine am FB06 eingereichte Arbeit wird als Plagiat identifiziert, wenn in ihr nachweislich fremdes geistiges Eigentum ohne Kennzeichnung verwendet wird und dadurch dessen Urheberschaft suggeriert oder behauptet wird. Das geistige Eigentum kann ganze Texte, Textteile, Formulierungen, Ideen, Argumente, Abbildungen, Tabellen oder Daten umfassen und muss als geistiges Eigentum der Urheberin/des Urhebers gekennzeichnet sein. Sofern eingereichte Arbeiten die Kennzeichnung vorsätzlich unterlassen, provozieren sie einen Irrtum bei denjenigen, welche die Arbeit bewerten und erfüllen somit den Tatbestand der Täuschung.

Die häufigsten Formen von Plagiaten sind:

  • Die Verfasserin oder der Verfasser übernimmt ein fremdes Werk komplett oder in wesentlichen Teilen (Vollplagiat).
  • Die Verfasserin oder der Verfasser übernimmt und kombiniert Textteile aus verschiedenen fremden Werken, ohne die Quellen kenntlich zu machen. Hierzu gehört auch das Herunterladen und Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe (Copy & Paste-Plagiat).
  • Fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten werden übersetzt und als eigene ausgegeben (Übersetzungsplagiat).
  • Textteile aus einem fremden Werk werden übernommen, dabei jedoch leicht verändert und/oder umgestellt (Paraphrasieren), ohne die Quelle mit einem Verweis kenntlich zu machen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens:
  • Die Verfasserin oder der Verfasser reicht ein Werk unter ihrem / seinem Namen ein, das von einer anderen Person erstellt wurde (Ghostwriting).
  • Die Verfasserin oder der Verfasser reicht eine Arbeit mehrfach als Prüfungsleistung ein, zum Beispiel in unterschiedlichen Modulen oder Studiengängen (Doppelverwertung von Prüfungsleistungen).

Alle diese Formen des Plagiates sind auch dann unzulässig, wenn die Urheberin/der Urheber in einem anderen Zusammenhang in der Arbeit genannt wird.

2. Was geschieht bei einem Verdacht bzw. Vorliegen eines Plagiats?

Der FB06 wehrt sich entschieden gegen Verstöße der genannten Art. Grundsätzlich muss jede am FB06 eingereichte Arbeit die "Erklärung zur Prüfungsleistung" der oder des Studierenden zur eigenständigen Anfertigung der Arbeit enthalten.

Lehrende am FB06 sind aufgefordert, zur Bewertung eingereichte Arbeiten im Verdachtsfall genauer auf Plagiate hin zu überprüfen. Ist eine zur Bewertung eingereichte Arbeit als Plagiat identifiziert worden, werden bestimmte Verfahrensschritte unternommen:

  1. Die eingereichte Arbeit wird mit der Note 6,0 (0 NP - „ungenügend“) gewertet.
  2. Es findet ein Gespräch zwischem der/dem Lehrenden, der/dem Studierenden und einem Mitglied des Dekanats statt.
  3. Das Prüfungsamt des Fachbereichs / Dekanat dokumentiert jedes Plagiat als Täuschungsversuch.
  4. Die Arbeit kann einmalig bei der/dem betreuenden Prüfenden wiederholt werden. Im Wiederholungsfall oder bei einem schwerwiegenden Täuschungsversuch kann das Plagiat auf Antrag der/des Prüfenden oder des Dekanatsmitglieds dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden. Dieser entscheidet, ob damit ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden ist und damit der Studiengang nicht fortgesetzt werden darf. 
  5. Studierende haben die Möglichkeit Einspruch bzw. Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu erheben.