Rechtliche Grundlagen

Der Senat ist eines der vier wichtigsten Organe der Stiftungsuniversität. Die aktuelle Besetzung finden Sie unter Mitglieder des Senats.

Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf Grundlage der geltenden Wahlordnung gewählt.

Wesentliche Bedeutung kommt dem Erweiterten Senat zu, dem neben den Hauptmitgliedern auch die Stellvertreter*innen angehören. Dieser ist für die Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsident*innen der Goethe-Universität zuständig.

1. Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten anderer

Grundlegende Zuständigkeiten des Senats sind:

  • Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums (§ 42 Abs. 1 HessHG). 
  • Der Senat ist im Wesentlichen zuständig für 
    • Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung (§ 42  Abs. 2 Nr. 1 HessHG) 
    • Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium (§ 42  Abs. 2 Nr. 3 HessHG) 
  • Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 9 Abs. 2 (§ 42 Abs. 2 Nr. 8 HessHG). 
  • Zustimmung zum Wirtschaftsplan der Universität einschließlich der Investitionsplanung und zu Grundsatzentscheidungen der Personalplanung (§ 3 Grundordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Stiftung des öffentlichen Rechts (GO). 
  • Mitwirkung bei Benennung der Kanzlerin/des Kanzlers (§ 47 Abs. 2 HessHG). 
  • Zustimmung bei näheren Regelungen für hochschulübergreifende Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen (§ 53 HessHG in Verbindung mit § 10 GO). 
  • Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil (§ 93 Abs. 1 S. 9 HessHG). 
  • Zustimmung zur Satzung, die hochschulübergreifende Einrichtungen näher regelt (§ 10 GO). 
  • Das Präsidium legt im Einvernehmen mit dem Senat die Organisation der gemeinsamen Einrichtung zur Ausbildung von Lehrer*innen fest (§ 11 GO).

Weitere Zuständigkeiten finden Sie in dem § 42 Abs. 2 HessHG und in §§ 3, 8 GO.

​Folgende Rechte kann der Senat ausüben:

  • Vorschlagsrecht für fünf Mitglieder des Hochschulrats von insgesamt elf Mitgliedern (§ 93 Abs. 1 HessHG in Verbindung mit § 4 GO).
  • übrige Satzungen können vom Senat beschlossen werden, soweit eine Zuständigkeit gegeben ist (§ 36 Abs. 3 HessHG) 
  • Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professor*innen der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen (§ 42 Abs. 4 HessHG) 
  • Vorschlagsrecht für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (§ 6 Abs. 3 HessHG). 

Wichtige Pflichten anderer gegenüber dem Senat: 

  • § 42 Abs. 2 Nr. 15 HessHG: Rechenschaftspflicht des Präsidiums vor dem Senat. 
  • § 21 Abs. 4 HessHG: Bericht- und Vorlegepflicht des/der Tierschutzbeauftragten bei Verwendung von Tieren. 
  • Gemäß § 38 Abs. 1 HessHG können Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

2. Sitzungstermine

Der Senat tagt im Regelfall einmal im Monat. Zu den Sitzungen lädt die Präsidentin/der Präsident unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzung ist hochschulöffentlich. Der Sitzungsverlauf sowie die Beschlussfassungen sind im Detail in der Geschäftsordnung der Gremien geregelt.

3. Zusammenarbeit zwischen Senat und Präsidium

Der Landesgesetzgeber sieht eine gremienübergreifende Zusammenarbeit und Verschränkung der Gremien vor, etwa durch Zustimmungs-/Beratungs- und Stellungnahmerechte. Bedeutende Besonderheiten sind zum Beispiel: 

  • § 43 Abs. 1 HessHG: Das Präsidium leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und […]. 
  • § 42 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 HessHG: Der Senat beschließt über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und […] entscheidet über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium. 
  • § 93 Abs. 2 HessHG, § 5 GO: Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. 
  • § 93 Abs. 1 S. 9 HessHG: Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. 
  • § 16 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main: Der Senat kann zur Vorbereitung von Senatsentscheidungen Kommissionen einrichten. Sie beraten den Senat in den ihnen obliegenden Angelegenheiten und nehmen in dieser Funktion das Informationsrecht des Senats wahr. 

Außerdem findet eine informelle Zusammenarbeit statt, z. B. über verschiedene Austauschplattformen: 

  • Dekanerunde: Dekan*innen und Präsidium tauschen Informationen aus, beraten gemeinsam und erörtern gemeinsame Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung. 
  • Forschungsdekanerunde - Studiendekanerunde - Vorbesprechung des Senats mit den Listensprechern. 
  • AStA-Jour Fix: monatlicher Austausch zwischen Präsidium und AStA. 
  • Fachschaftenpräsidiumsrunde: Austausch über aktuelle Studierendenangelegenheiten zwischen Fachschaftsverter*innen und Präsidium.