Navigationshilfe

Hauptnavigation

Seiteninhalt

 

Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland

 

 

Claudia Baumann
Frankfurt am Main.

 

Die Staatsangehörigkeit setzt die Vorstellung eines Staates und von Staatlichkeit voraus. Sie dient zur Bestimmung des Staatsvolkes, dessen Mitglieder die Teilhabe an Rechten und Pflichten zugeschrieben bekommen. Fragen nach Staatlichkeit, Nation und Volk sind Kernelemente der deutschen Teilungsgeschichte. Sie spiegeln den Prozess von Selbstfindung und Selbstbehauptung sowohl von BRD und DDR. Nach Georg Jellinek machen drei konstitutive Elemente einen Staat aus: Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk. Während die ersten beiden Elemente schon ab 1949 als stärker bestimmt gelten konnten und sich zunehmend verfestigten, blieb die Definition des Staatsvolkes Zeit offen.

Von der Staatsangehörigkeit ausgehend lässt sich die Geschichte zwischen 1945 und 1990 in drei Phasen unterteilen:

Die Phase von 1945 bis 1957 war stark von äußeren Entscheidungen und dem Zugreifen auf Traditionsbestände aus der Zeit vor 1933 geprägt. Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut setzten sowohl die Alliierten und als auch die beiden deutschen Verfassungstexte des Jahres 1949 voraus. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 blieb in Kraft. Neue Regelungen gab es zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Stellung von Frauen. Da beide Verfassungen die Gleichberechtigung der Geschlechter als politische Ziele formulierten, passten die Traditionen des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts nicht mehr und die gesetzlichen Vorgaben mussten schrittweise an die gesellschaftlichen und politischen Realitäten angepasst werden. In der BRD traten zusätzlich Gesetze zum Umgang mit Kriegsfolgen in Kraft. Diese betrafen unter anderem die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen der Staatlichkeit Österreichs sowie den Umgang mit Flüchtlingen und Vertriebenen.

In der zweiten Phase ab 1957 traten in der DDR die ersten staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen in Passgesetzen und Zuständigkeitsvorschriften in Kraft, die von dem Gesetz von 1913 abwichen. Sie begannen Chrustschows „Zwei-Staaten-Theorie“ von 1955 zu verankern und gipfelte in dem Erlass eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR im Jahr 1967, das die Teilnahme einer eigenen Mannschaft an den Olympischen Spielen im darauffolgenden Jahr ermöglichte. Diese Phase reichte bis zum Abschluss des Grundlagenvertrages 1972 und der Aufnahme in die UNO 1973. In dieser Phase zeigte sich deutlich, wie stark die DDR zunehmend als eigener Staat anerkannt werden wollte –die staatlichen Organe der DDR sahen Deutsche aus der BRD als Ausländer an.

Von 1973 bis 1990, in der dritten Phase, existierten auf internationaler Bühne zwei deutsche Staaten mit unterschiedlichen politischen Systemen und verschiedenen Auffassungen. Die BRD hielt noch immer an einer zumindest nationalen Einheit fest und begründete dies mit der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit. Die DDR warf der BRD völkerrechtswidriges Verhalten vor, da sie das Selbstbestimmungsrecht der Völker durch diese Position verletze. Nach der Aufnahme in die UNO und den beginnenden KSZE-Verhandlungen sah sich die BRD nun einem verstärkten Begründungsaufwand ausgesetzt, was sich beispielsweise daran zeigt, dass dort in dieser Zeit viele Publikationen erschienen, die die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit juristisch-dogmatisch zu begründen versuchten. Die politischen und juristischen Akteure beider Seiten konnten ihre Position nicht ohne Bezug auf die jeweils andere begründen.

Die Debatten über die Staatsangehörigkeit werden nur verständlich, wenn man ihn als einen deutsch-deutschen, als einen der Teilung und Beziehung, begreift.

 

Betreuer: Prof. em. Dr. Dr. h. c. mult. M. Stolleis, Frankfurt am Main

 

geändert am 22. August 2011  E-Mail: Webmastergrotkamp@jur.uni-frankfurt.de

|

| Zur Navigationshilfe
empty

Seitenabschlussleiste


Druckversion: 22. August 2011, 09:28
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb01/imprs/kollegiat/baumann.html