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SeiteninhaltDie gemischten Gerichtshöfe im osmanischen Reich ( 1848- 1914): Souveränität im Aufbau
Zülâl Muslu
Im 19. Jh. ist die Blütezeit der Hohen Pforte eine alte Erinnerung. Der Wunsch, einerseits das Osmanische Reich europäischen liberalen Einflüssen zu öffnen und andererseits, die eigene Souveränität und das Reich vor einem Zerfall zu bewahren, führten zu einem tiefgreifenden Reformprozess: den „Tanzimat-Reformen“ (1839-1876). Diese Reorganisation war eine Gelegenheit,bestimmte Gewohnheiten zu kodifizieren, z. B. die Beilegung gemischter Konflikte durch die Erstellung eines gemischten Handelsgerichtshofes in Istanbul (karma ticaret mahkemesi) im Jahre 1847, im allgemeinen einfach „gemischter Gerichtshof“ genannt. Dieser war aus osmanischen und fremden Richtern zusammengesetzt und konnte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausländern und „Indigenen“ angerufen werden. Die Frage der Gerichtsbarkeit, der die fremden Prozessparteien im Osten unterworfen waren, ist einer der komplexesten. Während im Westen der Begriff der Souveränität nunmehr dominierte und damit das Prinzip locus regit actum alle Reste des altertümlichen Prinzips der „personnalité des lois“ hier bald verdrängte, hat sich die territoriale Souveränität im Osten viel langsamer verankern. Genau diese Tatsache macht das Interesse meiner Arbeit aus: dass nämlich in den gemischten Gerichtshöfen sich die besonderen Charakteristika des 19. Jahrhunderts aus osmanischer Sicht im Kontext eines europäischen Expansionismus vereinten.
Betreuer: Prof. Jean-Marie Demaldent und Jean-Pierre Poly - Paris.
geändert am 06. Januar 2011 E-Mail: Webmastergrotkamp@jur.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 06. Januar 2011, 11:51
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