Promotionsordnung Bitte folgende Ergänzung beachten:
§8, Abs.3
c)
Es sind mindestens fünf Exemplare abzugeben.
nach d) wird folgender Punkt eingefügt:
e)
eine schriftliche Versicherung des Bewerbers, nicht die Hilfe einer kommerziellen Promotionsvermittlung in Anspruch genommen zu haben.
Die bisherigen Punkte e), f) und g) erhalten die Buchstaben f), g) und h)