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SeiteninhaltPraktikumsstelle für Diplompädagogik
PostanschriftJohann Wolfgang Goethe-Universität Fachbereich Erziehungswissenschaften Praktikumsstelle für Diplompädagogik Grüneburgplatz 1 D-60323 Frankfurt am Main Praktikumsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft Beschlossen vom Fachbereichsrat am 29.06.94 A. Allgemeines 1. Ziele Die Praktika haben folgende Zielsetzung: Einführung in Handlungsprobleme der Berufsfelder und Rückvermittlung der Probleme in das Studium. Im einzelnen beinhaltet dies:
2. Dauer, Organisation und Betreuung Nach der Prüfungsordnung für die Diplomprüfung müssen die Studierenden zwei vom Praktikumsausschuß anerkannte Praktika innerhalb der Studienzeit ableisten. Sie müssen zusammen im zeitlichen Umfang einer 8-monatigen Berufstätigkeit entsprechen. Beide Praktika sind in der Regel vor Beginn der Praktikumszeit im Praktikumsbüro anzumelden. Der Fachbereich unterstützt die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsstellen. Die Studierenden werden (gemäß Studienordnung Teil II 2.4.1) während des Praktikums von Lehrenden des Fachbereichs betreut. B. Das Praktikum im Grundstudium (Einführungspraktikum) Das Einführungspraktikum beträgt 2 Monate. In ihm soll die Erkundung von Handlungsfeldern einschließlich institutioneller und administrativer Aspekte im Vordergrund stehen. Das Praktikum soll im Regelfall zwischen dem zweiten und dritten Semester stattfinden. Das studienbegleitende Praktikum soll eingebunden sein in eine praxisbezogene Veranstaltung oder ein Projekt. C. Das Praktikum im Hauptstudium (Hauptpraktikum) Das Hauptpraktikum soll in der Regel nach dem Vordiplom während eines Praxissemesters durchgeführt werden. Vom Praktikumsausschuß anerkannte studienbegleitende Formen des Praktikums sind möglich (siehe F. Anerkennung von Praktika). Das 6-monatige Hauptpraktikum muß in einer Einrichtung absolviert werden, die der gewählten Studienrichtung (DPO § 19 Abs.3) zuzuordnen ist. Das Hauptpraktikum unterscheidet sich vom Einführungspraktikum vor allem durch eine zunehmende Spezialisierung und Differenzierung in der Aufgabenstellung. Im Vordergrund stehen sollte die Auseinandersetzung
Das Hauptpraktikum muß in entsprechenden Veranstaltungen in den Studienrichtungen im Rahmen des Erwerbs des Leistungsnachweises vorbereitet bzw. ausgewertet werden (DPO § 16 (1) 4). D. Der Praktikumsbericht Über jedes der beiden Praktika ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen.
E. Praktikumsformen Folgende Praktikumsformen sind möglich:
Ein Blockpraktikum sollte mindestens einen Zeitraum von 4 Wochen (38,5 Std. pro Woche) betragen. Eine kürzere Dauer ist in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Praktikumsbüro möglich. Es sollte in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Das studienbegleitende Praktikum sollte sich über einen längeren Zeitraum erstrecken mit einer Mindeststundenzahl von 4 Stunden pro Woche. Es sollte eingebunden sein in eine praxisbezogene Veranstaltung oder in ein Projekt. F. Anerkennung von Praktika Die Anerkennung von Praktika wird vom Vorsitzenden des Praktikumsausschusses ausgesprochen. Die Praktika werden anerkannt, wenn sie in Einrichtungen der pädagogischen Praxis oder der pädagogischen Forschung absolviert wurden. Ob eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Ableistung eines Praktikums erfüllt, entscheidet der Praktikumsausschuß. Das Einführungs- und Hauptpraktikum soll in der Regel in zwei verschiedenen Arbeitsfeldern abgeleistet werden. Abweichungen sind auf Antrag möglich. Praktikumsbescheinigung Praktika können nur anerkannt werden, wenn von den Studierenden eine von der Praktikumsstelle ausgestellte Bescheinigung mit genauen Angaben
Kurzpraktika, soweit sie vor Aufnahme des Studiums abgeleistet wurden, werden nicht anerkannt. Längere pädagogische Berufstätigkeit vor dem Studium kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bei Vorlage eines ausführlichen Praktikumsberichtes auf die Dauer der Pflichtpraktika angerechnet werden. Schulpraktika, die in einem mit der Wissenschaftlichen Prüfung für ein Lehramt an Schulen abgeschlossenen Studium abgeleistet wurden, werden als Praktikum im Grundstudium anerkannt. Das Referendariat in der Schule wird nur in der Studienrichtung Schule als Praktikum im Hauptstudium anerkannt. Bei einem Doppelstudium (Lehramt und Diplom) muß das Hauptpraktikum in einem außerschulischen Praxisfeld der Studienrichtung absolviert werden. Dies gilt nicht für die Studienrichtung Schule. Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/in wird in der Regel als Praktikum im Hauptstudium anerkannt, wenn eine der Studienrichtung entsprechende inhaltliche Ausrichtung der Tätigkeit im Anerkennungsjahr nachgewiesen wird. Bei einem Studienwechsel können Praktika des früheren Studiengangs anerkannt werden, soweit sie den Anforderungen des Diplomstudienganges entsprechen.
geändert am 28. Februar 2013 E-Mail: Webmistressschuetz@em.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 28. Februar 2013, 12:59
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb04/fb/praktikumsordnung.html