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Praktikumsstelle für Diplompädagogik

Postanschrift
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Fachbereich Erziehungswissenschaften
Praktikumsstelle für Diplompädagogik
Grüneburgplatz 1
D-60323 Frankfurt am Main


Praktikumsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft
Beschlossen vom Fachbereichsrat am 29.06.94


A. Allgemeines
1. Ziele
Die Praktika haben folgende Zielsetzung: Einführung in Handlungsprobleme der Berufsfelder und Rückvermittlung der Probleme in das Studium. Im einzelnen beinhaltet dies:
  • Kennenlernen der Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen beruflicher Praxis;

  • Erfahrungen zum Verhältnis von erziehungswissenschaftlichem Wissen und beruflichem Handeln;

  • Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Erprobung der eigenen Handlungskompetenz;

  • Orientierung über spezifische Berufsfelder;

  • Klärung des Verhältnisses zwischen eigenen Berufsvorstellungen und institutionellen Bedingungen und Möglichkeiten beruflicher Praxis;

  • Gewinnung von Entscheidungshilfen für die Berufswahl.


2. Dauer, Organisation und Betreuung
Nach der Prüfungsordnung für die Diplomprüfung müssen die Studierenden zwei vom Praktikumsausschuß anerkannte Praktika innerhalb der Studienzeit ableisten. Sie müssen zusammen im zeitlichen Umfang einer 8-monatigen Berufstätigkeit entsprechen. Beide Praktika sind in der Regel vor Beginn der Praktikumszeit im Praktikumsbüro anzumelden. Der Fachbereich unterstützt die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsstellen.
Die Studierenden werden (gemäß Studienordnung Teil II 2.4.1) während des Praktikums von Lehrenden des Fachbereichs betreut.


B. Das Praktikum im Grundstudium (Einführungspraktikum)

Das Einführungspraktikum beträgt 2 Monate. In ihm soll die Erkundung von Handlungsfeldern einschließlich institutioneller und administrativer Aspekte im Vordergrund stehen. Das Praktikum soll im Regelfall zwischen dem zweiten und dritten Semester stattfinden. Das studienbegleitende Praktikum soll eingebunden sein in eine praxisbezogene Veranstaltung oder ein Projekt.


C. Das Praktikum im Hauptstudium (Hauptpraktikum)
Das Hauptpraktikum soll in der Regel nach dem Vordiplom während eines Praxissemesters durchgeführt werden. Vom Praktikumsausschuß anerkannte studienbegleitende Formen des Praktikums sind möglich (siehe F. Anerkennung von Praktika). Das 6-monatige Hauptpraktikum muß in einer Einrichtung absolviert werden, die der gewählten Studienrichtung (DPO § 19 Abs.3) zuzuordnen ist.

Das Hauptpraktikum unterscheidet sich vom Einführungspraktikum vor allem durch eine zunehmende Spezialisierung und Differenzierung in der Aufgabenstellung. Im Vordergrund stehen sollte die Auseinandersetzung
  • mit einer Institution im Berufsfeld oder

  • mit Handlungsstrategien im Berufsfeld oder

  • mit der Lebenswelt der Adressaten und Zielgruppen oder

  • mit spezifischen Forschungsfragen und -methoden.


Das Hauptpraktikum muß in entsprechenden Veranstaltungen in den Studienrichtungen im Rahmen des Erwerbs des Leistungsnachweises vorbereitet bzw. ausgewertet werden (DPO § 16 (1) 4).


D. Der Praktikumsbericht
Über jedes der beiden Praktika ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen.
  • Der Bericht über das Einführungspraktikum ist ein Erfahrungsbericht. Er wird einer/einem Lehrenden vorgelegt, von ihr/ihm zur Kenntnis genommen und dies wird durch Unterschrift bestätigt.

  • Der Praktikumsbericht des Hauptpraktikums soll umfassen:

    - eine Darstellung der Intentionen der Praktikantin/des Praktikanten,
    - eine Erörterung der gewonnenen Erfahrungen und ihrer Relevanz für das Studium,
    - und einen selbstgewählten Schwerpunkt, z.B.:
  • eine Darstellung der Institution, bei der das Praktikum absolviert wurde, in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang,
  • eine Beschreibung der im Praktikumsbereich beobachteten Handlungsstrategien und eine Auseinandersetzung mit ihnen,
  • eine Beschreibung der Adressaten und Zielgruppen des Berufsfeldes,
  • Beschreibung spezifischer Forschungsfragen und -methoden.


Der Praktikumsbericht wird von einer/einem Lehrenden anerkannt entweder durch Unterschrift oder durch die Anerkennung als Leistungsnachweis (DPO § 16 (1) 4.) im Rahmen eines Seminars zur Vorbereitung bzw. Auswertung des Praktikums.


E. Praktikumsformen
Folgende Praktikumsformen sind möglich:
  • Die Praktika können in der Form eines Blocks von zwei Monaten (Einführungspraktikum) bzw. eines Praxissemesters (Hauptpraktikum) absolviert werden.

  • Die Praktikumszeit kann in mehrere Blockpraktika aufgeteilt werden.

  • Die Praktika können in der Form von studienbegleitenden Praktika abgeleistet werden.

  • Die Kombination von Block- und studienbegleitendem Praktikum ist möglich.

Ein Blockpraktikum sollte mindestens einen Zeitraum von 4 Wochen (38,5 Std. pro Woche) betragen. Eine kürzere Dauer ist in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Praktikumsbüro möglich. Es sollte in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.

Das studienbegleitende Praktikum sollte sich über einen längeren Zeitraum erstrecken mit einer Mindeststundenzahl von 4 Stunden pro Woche. Es sollte eingebunden sein in eine praxisbezogene Veranstaltung oder in ein Projekt.


F. Anerkennung von Praktika
Die Anerkennung von Praktika wird vom Vorsitzenden des Praktikumsausschusses ausgesprochen.
Die Praktika werden anerkannt, wenn sie in Einrichtungen der pädagogischen Praxis oder der pädagogischen Forschung absolviert wurden. Ob eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Ableistung eines Praktikums erfüllt, entscheidet der Praktikumsausschuß. Das Einführungs- und Hauptpraktikum soll in der Regel in zwei verschiedenen Arbeitsfeldern abgeleistet werden. Abweichungen sind auf Antrag möglich.

Praktikumsbescheinigung
Praktika können nur anerkannt werden, wenn von den Studierenden eine von der Praktikumsstelle ausgestellte Bescheinigung mit genauen Angaben
  • zum Zeitraum,

  • zum Beschäftigungsgrad (Vollzeit, halbtags, Anzahl der Wochenstunden etc.),

  • zum Einsatzort und

  • zu den Inhalten der Beschäftigung vorgelegt wird.


Kurzpraktika, soweit sie vor Aufnahme des Studiums abgeleistet wurden, werden nicht anerkannt. Längere pädagogische Berufstätigkeit vor dem Studium kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bei Vorlage eines ausführlichen Praktikumsberichtes auf die Dauer der Pflichtpraktika angerechnet werden.

Schulpraktika, die in einem mit der Wissenschaftlichen Prüfung für ein Lehramt an Schulen abgeschlossenen Studium abgeleistet wurden, werden als Praktikum im Grundstudium anerkannt.
Das Referendariat in der Schule wird nur in der Studienrichtung Schule als Praktikum im Hauptstudium anerkannt.
Bei einem Doppelstudium (Lehramt und Diplom) muß das Hauptpraktikum in einem außerschulischen Praxisfeld der Studienrichtung absolviert werden. Dies gilt nicht für die Studienrichtung Schule.

Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/in wird in der Regel als Praktikum im Hauptstudium anerkannt, wenn eine der Studienrichtung entsprechende inhaltliche Ausrichtung der Tätigkeit im Anerkennungsjahr nachgewiesen wird.

Bei einem Studienwechsel können Praktika des früheren Studiengangs anerkannt werden, soweit sie den Anforderungen des Diplomstudienganges entsprechen.

 

geändert am 28. Februar 2013  E-Mail: Webmistressschuetz@em.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 28. Februar 2013, 12:59
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb04/fb/praktikumsordnung.html