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SeiteninhaltKrankenversicherung für Studenten und Studentinnen(gem. Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert aufgrund von Angaben des BKK Bundesverbandes, 45128 Essen) Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung Jede/r Studienbewerber/in muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem/der Studienbewerber/in eine Bescheinigung darüber aus,
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen. Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig? Studienbewerber/innen erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden. Studienbewerber/innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, welche die Befreiung ausspricht. Befreiung von der Versicherungspflicht Falls sie Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung sind, muss der Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht vorgelegt werden. Zuständig für die Befreiung sind alle Ersatzkassen (z.B. AOK, DAK, BEK, TK, etc). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Versicherungstatbestände Versicherungspflichtig sind Studenten/innen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten/innen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Studenten/innen die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d.h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, wird nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
geändert am 06. Mai 2010 E-Mail: Webmasterssc-www@em.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 06. Mai 2010, 14:21
http://www.uni-frankfurt.de/studium/bewerbung/KV.html