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SeiteninhaltInformationen zum 1. Staatsexamen (modularisiertes Studium)Achtung! Diese Seite soll Ihnen helfen, eine Vorstellung von Ihrer Studienabschlussphase zu entwickeln und diese rechtzeitig zu planen. Diese Seite ist nicht die offizielle Seite des Amtes für Lehrerbildung (Prüfungsamt für das Staatsexamen). Wir bemühen uns alle Informationen korrekt und aktuell wiederzugeben, letzte Sicherheit in allen Fragen Rund um das Thema 1. Staatsexamen kann Ihnen aber nur das zuständige Prüfungsamt: Amt für Lehrerbildung geben. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend sich auch die Internetseiten des AfL anzuschauen.Bei Rückfragen zu Prüfungsformalitäten ist das Amt für Lehrerbildung Ihr Ansprechpartner.Bei Rückfragen zu Prüfungsinhalten sind die Fachbereiche bzw. die Prüfungsberechtigten Ihre Ansprechpartner.Inhalt dieser Webseite:
Rechtliche Grundlagen:
Zeitlicher Ablauf der ExamensphaseDie eigentliche Staatsprüfung steht zwar erst ganz am Ende Ihres Studiums, trotzdem ist es ratsam die Planung der Staatsprüfung schon frühzeitig im Hauptstudium in Angriff zu nehmen. Dafür gibt es mehrere Gründe: 1. Die Studienabschlussphase erstreckt sich über zwei bis drei Semester und ist in wesentlichen Teilen zeitlich fixiert. Eine tabellarische Übersicht finden Sie weiter unten. 2. Neben der formellen Anmeldung für das Staatsexamen beim Amt für Lehrerbildung, gibt es auch so etwas wie eine "informelle Anmeldung" bei Prüfer/innen. In einigen Fächern ist die Suche nach Prüfern kein Problem, bei anderen sollte schon zu Beginn des Hauptstudiums eine Weichenstellung erfolgen. In jedem Fall sollten Sie sich spätestens 2-3 Semester vor der Meldung zur Staatsprüfung über die Modalitäten der informellen Prüfungsanmeldung bei den Hochschullehrer/innen erkundigen und eventuelle Engpässe erkennen. Bei den "ausgebuchtesten" Fächern sollten Sie zuerst tätig werden. Listen aller Prüfungsberechtigten finden Sie auf den Internetseiten des Amtes für Lehrerbildung unter dem Punkt "Downloads" (am rechten Rand). 3. Modulprüfungen sind in der Regel für den Zeitraum am Ende des Semesters vorgesehen. Genau im selben Zeitraum liegt aber auch die Anmeldephase für das Staatsexamen. Absolviert man die letzten Module also erst im letzten Semester vor der Anmeldung zum Staatsexamen, dann riskiert man, dass bei der Zulassung zur Staatsprüfung noch nicht alle Modulergebnisse vorliegen. Die Zulassung würde in diesem Fall versagt werden. Die Empfehlung lautet deshalb, die letzten Module im vorletzten Semester vor der Prüfungsanmeldung zu absolvieren. 4. Die Wissenschaftliche Hausarbeit (WHA) nimmt im Rahmen des ersten Staatsexamens eine gewisse Sonderrolle ein, sie ist nämlich Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Prüfungen und Klausuren. Das heißt, dass Sie spätestens bei der Anmeldung zur Staatsprüfung fertig geschrieben und abgegeben sein muss. Bis zur Zulassung muss sie spätestens korrigiert und benotet vorliegen. Bei Ihrer Zeitplanung müssen Sie also vom Zulassungstermin aus rückwärts rechnen, um zu dem Zeitpunkt zu gelangen, an dem der Beginn der Hausarbeit spätestens noch realisierbar ist. Insgesamt sollten Sie mind. 22 Wochen für die WHA einplanen. Dieser Zeitraum setzt sich so zusammen: 12 Wochen Zeit für das Schreiben der WHA. 4 Wochen Verlängerung im Krankheitsfall möglich. Mind. 6 Wochen Korrekturzeit für die beiden Gutachter der WHA. Die Zulassung zum Examen erfolgt in der Regel Ende Februar / Ende Juli. Man sollte also sinnvoller Weise spätestens im September / Februar mit der Hausarbeit beginnen. Ein Zeitablauf, der den Punkten drei und vier entspricht ist unten noch einmal übersichtlich in tabellarischer Form abgebildet. 5. Es ist noch ein alternativer Zeitablauf für die Abschlussphase Ihres Studium denkbar. Sie dürfen die WHA schreiben, sobald Ihre Zwischenprüfung verbucht wurde. Sie könnten Sie also auch deutlich früher im Studium schreiben als oben vorgeschlagen. In diesem Fall könnten Sie das letzte Semester vor der Anmeldung zur Staatsprüfung noch nutzen, um letzte Lehrveranstaltungen zu besuchen. Bei dieser Variante sollte man aber darauf achten, dass bei der Zulassung zur Staatsprüfung alle Module fertig sein und alle Prüfungsergebnisse dem ZPL vorliegen müssen. Hausarbeiten oder andere größere schriftliche Arbeiten können also nicht erst in den Semesterferien geschrieben und korrigiert werden. Insgesamt ist diese Variante zeitlich dichter gepackt und vermutlich organisatorisch schwieriger zu bewältigen.
Der zeitliche Ablauf im tabellarischen Überblick
Bestandteile 1. Staatsprüfung Lehramt an Grundschulen
Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die übrigen 60% der Gesamtnote ergeben sich aus 12 Modulen des Studiums, die in das Examen mit eingebracht werden müssen. Informationen dazu, welche Module in das Examen eingebracht werden müssen, finden Sie in den fachspezifischen Anhängen der Studien- und Prüfungsordnung. * Die mündliche Prüfung in EW/GW kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn die gewählten Prüfungsthemen "in Zusammenhang mit denModulen (stehen), die in die Gesamtbewertung der Ersten Staatsprüfung einfließen".
Bestandteile 1. Staatsprüfung Lehramt an Haupt- und Realschulen
Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die übrigen 60% der Gesamtnote ergeben sich aus 12 Modulen des Studiums, die in das Examen mit eingebracht werden müssen. Informationen dazu, welche Module in das Examen eingebracht werden müssen, finden Sie in den fachspezifischen Anhängen der Studien- und Prüfungsordnung. * Die mündliche Prüfung in EW/GW kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn die gewählten Prüfungsthemen "in Zusammenhang mit denModulen (stehen), die in die Gesamtbewertung der Ersten Staatsprüfung einfließen".
Bestandteile 1. Staatsprüfung Lehramt an Gymnasien
Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die übrigen 60% der Gesamtnote ergeben sich aus 12 Modulen des Studiums, die in das Examen mit eingebracht werden müssen. Informationen dazu, welche Module in das Examen eingebracht werden müssen, finden Sie in den fachspezifischen Anhängen der Studien- und Prüfungsordnung. * Die mündliche Prüfung in EW/GW kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn die gewählten Prüfungsthemen "in Zusammenhang mit denModulen (stehen), die in die Gesamtbewertung der Ersten Staatsprüfung einfließen".
Bestandteile 1. Staatsprüfung Lehramt an Förderschulen
Die Wahlfachprüfung findet in der Regel nach dem 6. Semester statt und setzt voraus, dass die Zwischenprüfung bestanden wurde und alle Module des Wahlfachs abgeschlossen wurden. Die Termine für die Anmeldung zu Wahlfachprüfung orientieren sich an den üblichen Prüfungsphasen für die 1. Staatsprüfung. Im Rahmen der 1. Staatsprüfung muss eine Diagnostische Hausarbeit geschrieben werden. Die Vorbereitung auf diese Hausarbeit findet im Rahmen des Moduls Fö-6 statt. Zu jedem Prüfungstermin bietet das Amt für Lehrerbildung eine Informationsveranstaltung in Kooperation mit Prof. Fingerle zum Thema "Diagnostische Hausarbeit" an. Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die übrigen 60% der Gesamtnote ergeben sich aus 12 Modulen des Studiums, die in das Examen mit eingebracht werden müssen. Informationen dazu, welche Module in das Examen eingebracht werden müssen, finden Sie in den fachspezifischen Anhängen der Studien- und Prüfungsordnung. * Die mündliche Prüfung in EW/GW kann auf 30 Minuten verkürzt werden, wenn die gewählten Prüfungsthemen "in Zusammenhang mit denModulen (stehen), die in die Gesamtbewertung der Ersten Staatsprüfung einfließen".
Inhaltliche Gestaltung der Klausuren und mündlichen PrüfungenDie inhaltliche Gestaltung der Prüfungen ist weitestgehend frei von Vorgaben durch das Lehrerbildungsgesetz und die Umsetzungsverordnung. Zu beachten sind laut Amt für Lehrerbildung nur folgende formale Mindeststandarts: Die Inhalte der Prüfungen sind an den Kompetenzen nach § 1 UVO-HLBG zu orientieren. Sie benötigen pro Klausur mind. drei Themenvorschläge, davon mind. einen aus dem didaktischen Bereich. Sie benötigen pro mündlicher Prüfung mind. zwei Themenvorschläge, davon mind. einen aus dem didaktischen Bereich. Im Lehramt an Grundschulen muss auf jeden Fall mind. die didaktische Kompetenz in den 20-Minutenprüfungen abgebildet werden. Kompetenzen und Inhalte nach § 1 UVO-HLBG(2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind:
(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:
(4) Zentrale Kompetenzen in den Grundwissenschaften sind:
Wissenschaftliche Hausarbeit nach § 21 HLBG(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten. (2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. (3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach der Zwischenprüfung angefertigt werden. Detailregelungen nach § 11 UVO-HLBG(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben. (2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerbildung einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt dem Amt für Lehrerbildung ein Thema vor. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerbildung darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt das Amt für Lehrerbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. (5) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch das Amt für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. (6) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerbildung, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen. (7) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden, in diesem Fall entfällt Satz 2. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung. (8) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen benutzten Druck- oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben. (9) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebunden bei dem Amt für Lehrerbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerbildung leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen oder Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit und die Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück. (10) Das Amt für Lehrerbildung setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung. Bei einem Dezimalwert von 0,5 wird zu Gunsten der höheren Punktzahl gerundet. (11) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden und ist damit nicht bestanden. (12) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist. (13) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden.
Klausuren nach § 22 HLBGDie Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann. Detailregelungen nach § 12 UVO-HLBG(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden vom Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der von ihm berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt. (2) Das Amt für Lehrerbildung leitet die Klausur einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter sowie danach einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich die Klausur, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben Klausur und Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück. § 11 Abs. 10 und 11 gelten entsprechend. (3) In den Neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen. (4) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten. (5) Das Amt für Lehrerbildung kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen.
Mündliche Prüfungen nach § 23 HLBG(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) In den Neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen. (3) Die mündlichen Prüfungen haben jeweils eine Dauer von 60 Minuten. Detailregelungen nach § 13 UVO-HLBG(1) Die Dauer der mündlichen Prüfungen in den Unterrichtsfächern und den Grundwissenschaften soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, je 60 Minuten nicht unterschreiten. Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bezieht sich entweder auf Didaktik der Grundschule und zwei Unterrichtsfächer oder auf drei Unterrichtsfächer und soll insgesamt 60 Minuten nicht unterschreiten. Die mündlichen Prüfungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen sollen je 30 Minuten nicht unterschreiten. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist der vom Amt für Lehrerbildung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die vom Amt für Lehrerbildung beauftragte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Prüfungsbereichs anwesend sind. (3) Das Amt für Lehrerbildung legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein. Eine der mündlichen Prüfungen kann in Form einer Disputation über die wissenschaftliche Hausarbeit durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, wird diese mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet. Eine Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen und im Krankheitsfall durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (6) Zur mündlichen Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion lädt das Amt für Lehrerbildung eine Vertretung der zuständigen Kirchenbehörden ein. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt diese nicht mit. (7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Von der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, aus der sich der wesentliche Inhalt, der Verlauf der Prüfung, die Bewertung und die Begründung für die erteilte Note und Punktzahl ergeben. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Wird bei der Festsetzung von Punkten keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Erteilte Punkte dürfen nicht mehr geändert werden und sind der Bewerberin oder dem Bewerber vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (8) Bei der Prüfung, mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses, können Studierende desselben Studienganges als Zuhörende zugelassen werden, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig bei dem Amt für Lehrerbildung beantragt haben und der Prüfungsausschuss und die Bewerberin oder der Bewerber ihr Einverständnis erklärt haben.
geändert am 18. November 2011 E-Mail: Webmasterssc-www@em.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 18. November 2011, 09:24
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