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Beurlaubung

Wenn Sie an der J. W. Goethe-Universität studieren und aus triftigem Grund ihr Studium aussetzen müssen, können Sie ein Urlaubssemester beantragen. Rechtlich geregelt ist eine Beurlaubung in § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (ImmaVO) vom 01.04.2010.

Gründe:
1. Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt. (Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss ärztlich bescheinigt werden.)
2. Für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit. (Nachweis beifügen.)
3. Studienbedingter Auslandsaufenthalt. (Nachweis z.B. Austauschprogramm, aufnehmende Hochschule im Ausland)
4. Mutterschutzfrist oder Elternzeit. (Nachweis ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde)
5. Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen. (Ärztliche Bescheinigung beifügen.)
6. Mitarbeit in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks. (Bescheinigung über Mitgliedschaft und Zeitaufwand beifügen.
7. Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes. (Nachweis beifügen.)

Antragsfristen:   30.04. für ein Sommersemester und 31.10. für ein Wintersemester. (Bei Krankheit auch während des Semesters möglich.)

Ablauf: Das Formular ist nebenstehend als Download und im Studien-Service-Center erhältlich. (Bei dem Internetformular muss auch die Durchschrift original ausgefüllt eingereicht werden). Die Genehmigung oder die Ablehnung Ihres Antrags wird Ihnen per Post zugesandt.

Nachweise: Entsprechende Nachweise für die Gründe sind beizufügen

Hinweise: Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung nicht von der Zahlung des Semesterbeitrags befreit. Informieren Sie sich auch bitte vor Beantragung eines Urlaubssemester bei den jeweils zuständigen Stellen über die Auswirkungen einer Beurlaubung auf BAföG, Kindergeld und Ihre Krankenversicherung.

Im Falle einer Beurlaubung kann die Rückgabe des Semestertickets und die Rückzahlung des Beitrags für das Semesterticket bei der Semestertickethärtefondstelle/Studentenwerk beantragt werden. Gesetzlich festgelegt ist ferner:

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen!
  • Eine Beurlaubung im ersten Semester ist nur in besonderen Einzelfällen (in der Regel: Krankheit) möglich!
  • Eine Beurlaubung ist für nicht mehr als 4 Semester möglich!
  • Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist im Semester einer Beurlaubung möglich!
  • Nach Nummer 4 bis 7 beurlaubte Studierende sind berechtigt, trotz Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
  • Erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen an der Goethe-Universität bei gleichzeitiger Beurlaubung nach den Nummern 1 bis 3 werden vom zuständigen Fachbereich/Prüfungsamt nicht anerkannt. Sollten Sie bereits zu einer Prüfung / zu Prüfungen in Ihrem Studiengang angemeldet sein, setzen Sie sich bitte unmittelbar nach erfolgter Beurlaubung und vor Ihrer Prüfung/Ihren Prüfungen mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung und klären Sie dort Ihren Status als beurlaubte/r Studierende/r in Bezug auf die angemeldete Prüfung/angemeldeten Prüfungen.
  • Nicht erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen an der Goethe-Universität bei gleichzeitiger Beurlaubung werden vom zuständigen Fachbereich/Prüfungsamt in jedem Fall als Fehlversuch gewertet. Informieren Sie sich daher bitte immer vor Antragstellung auf Beurlaubung bei Ihrem Fachbereich/ Prüfungsamt auf die Auswirkung einer Beurlaubung hinsichtlich geplanter Studien- und/oder Prüfungsleistungen

Antragsadresse: J. W. Goethe-Universität, Studierendensekretariat, Postfach 11 19 32, 60054 Frankfurt.


 

geändert am 16. April 2012  E-Mail: Webmasterssc-www@em.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 16. April 2012, 11:07
http://www.uni-frankfurt.de/studium/verwaltung/beurlaubung/index.html