Krankheit und Rücktritt

Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne triftigen Grund ist nur innerhalb der Rücktrittsfrist, formlos per E-Mail, möglich. Um nach Ende der Rücktrittsfrist von einer Prüfung zurücktreten, bedarf es gemäß § 23 der SPoL eines triftigen Grundes. Sollten Sie bei einem elektronisch verwalteten Studienanteil aus einem anderen Grund von einer Prüfungsleistung zurücktreten wollen, müssen Sie einen Antrag auf nachträglichen Rücktritt stellen. In diesem Antrag enthalten sein müssen:

  • Vor- und Nachname
  • Matrikelnummer
  • Aktuelle Adresse
  • Das betroffene Modul und Studienbereich
  • Seminartitel sowie Name der*des Prüfenden

Bitte machen Sie ausführliche Angaben zum Rücktrittsgrund und fügen Sie etwaige Nachweise bei. Der Antrag ist im Original beim ZPL einzureichen und muss unterschrieben sein.

Bei nicht elektronisch verwalteten Studienanteilen klären Sie mit Ihren Prüfer*innen ab, ob es sich um einen triftigen Rücktrittsgrund handelt.


Krankheit

Können Sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen, benötigen Sie eine ärztliche Bestätigung der Prüfungsunfähigkeit. Hierzu muss folgendes von Ihrem Arzt aufgefülltes Formular im Prüfungsamt eingereicht werden.

  • Bei elektronisch verwalteten Studiengängen reichen Sie uns das Formular binnen 3 Tage im Original ein. Gerne können Sie uns das                    Dokument auch vorab zur Wahrung der Frist eingescannt zukommen lassen. Informieren Sie außerdem Ihre Prüfer*innen über etwaige              Rücktritte. Wichtig: Ein Rücktritt wird erst dann verbucht, wenn das Dokument im Original vorliegt.
  • Studieren Sie nach einer noch nicht elektronisch verwalteten PO-Version, reichen Sie das Attest binnen 3 Tagen bei Ihren Prüfer*innen ein           und lassen Sie dem ZPL eine Kopie zukommen.
  • Tritt die Erkrankung erst während der Prüfung auf, muss dies der Aufsicht gemeldet und umgehend ein Arzt aufgesucht werden.

Bitte beachten Sie: Sobald Sie eine Prüfung antreten, verliert dass eingereichte ärztliches Attest sowohl für die angetretene als auch für folgende Prüfungen seine befreiende Wirkung. Mit der Prüfungsteilnahme erklären Sie sich für prüfungsfähig und können sich nicht nachträglich auf eine zuvor bescheinigte Prüfungsunfähigkeit berufen.

Klausurüberschneidung

Finden zwei oder mehrere Klausuren am selben Tag statt, haben Sie die Möglichkeit, bei den betroffenen Klausuren den Nachschreibetermin wahrzunehmen. Es muss jedoch mindestens eine Prüfung zum regulären Termin wahrgenommen werden. Um am Nachschreibtermin teilnehmen zu können, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Ein schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, welche Prüfungen sich überschneiden und welche der beiden Prüfungen Sie zum späteren             Termin antreten möchten. Der Antrag muss im Original (per Post) und unterschrieben im Prüfungsamt eingehen.
  • Sofern die Prüfungstermine nicht in QIS eingetragen sind, benötigen wir außerdem eine Bestätigung der Lehrperson über den                             entsprechenden Prüfungstermin, die dem Antrag anzufügen ist.

Sobald uns der Antrag mit allen benötigten Nachweisen vorliegt, werden Sie von uns für den Nachschreibtermin angemeldet bzw. können im Falle von nicht elektronisch verwalteten Prüfungen in Absprache mit der Lehrperson des zweiten Prüfungstermins an der entsprechenden Prüfung teilnehmen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie im Falle eines Nichtbestehens eventuell nicht mehr die Möglichkeit einer zeitnahen Wiederholung der Prüfung haben. Die Wiederholungsprüfung können Sie dann gegebenenfalls erst ein oder zwei Semester später ablegen.

Wichtig: Wiederholungsprüfung sind zwingend zum Ersttermin anzutreten.

Weitere triftige Gründe

Ein nachträglicher Rücktritt aus anderen als den unten genannten Gründen ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss an den Prüfungsausschuss gerichtet werden und im Original beim ZPL eingereicht werden und unterschrieben sein.

Triftige Rücktrittgründe (neben eigener Krankheit und Klausurüberschneidungen): 

  • Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines                 pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner)
  • Trauerfälle in der engeren Familie (durch Sterbeurkunde oder ärztliches Attest über Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen)
  • Inanspruchnahme von Mutterschutz
  • Erhebliche Behinderungen im ÖPNV, die ein Erscheinen zur betreffenden Prüfung unmöglich machen (als Nachweis gilt eine Bescheinigung       der Bahn, des RMV, der Polizei oder der Feuerwehr)

Bei nicht elektronisch verwalteten Studienanteilen klären Sie mit Ihren Prüfer*innen ab, ob es sich bei Ihrem Grund um einen triftigen Rücktrittsgrund handelt.

Keine triftigen Gründe stellen dar ...

  • Fehlinformationen durch Dritte wie etwa Kommilitonen. Es obliegt Ihrer studentischen Mitwirkungspflicht, sich über die für Sie geltenden             Regelungen zu informieren. In Zweifelfällen wenden Sie sich bitte frühzeitig an das Prüfungsamt
  • die Schulpraktischen Studien sowie das Praxissemester. Das Praxissemester ist lediglich dann ein Rücktrittsgrund, wenn für eine                        Wiederholungsprüfung ein erneuter Besuch der Lehrveranstaltung nötig wäre und diese Lehrveranstaltung in die Zeit des Praxissemesters          fiele.
  • "falsch" angemeldete Prüfungsleistungen. Es liegt in Ihrer Verantwortung getätigte Anmeldungen auf derenen Richtigkeit hin zu prüfen.

Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind zum nächstmöglichen Prüfungstermin anzutreten, wenn Sie von einem Prüfungstermin zurückgetreten sind. Sollten Sie aufgrund einer geplanten Exmatrikulation von einer Wiederholungsprüfung zurücktreten wollen, nehmen Sie auch unsere Informationen zur Entlassung aus dem prüfungsrechtlichen Verhältnis zur Kenntnis.