Schwangerschaft, Mutterschutz und Stillzeit

Herzlichen Glückwunsch! Wir haben Ihnen an dieser Stelle wichtige und weiterführende Informationen rund um das Thema Mutterschutz zusammengestellt. Gerne stehen wir Ihnen auch für ein persönliches und vertrauliches Gespräch zur Verfügung.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) explizit auch für Studentinnen. Der gesetzliche Mutterschutz soll insbesondere die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres Kindes schützen. Der studentische Mutterschutz gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt

Mitteilung der Schwangerschaft, Mutterschutz, Beratung und Gefährdungsbeurteilung: Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet Ihre Schwangerschaft, Entbindung oder die Tatsache des Stillens gegenüber der Universität mitzuteilen, dennoch ist eine Mitteilung naheliegend, damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können. Denn nur im Falle einer frühzeitigen Mitteilung kann die Hochschule mögliche Gefährdungen für Sie als werdende Mutter und Ihr Kind rechtzeitig abwenden und die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.

Nachteilsausgleich: Sie, als schwangere oder stillende Person, haben ein Recht auf einen Nachteilsausgleich. Durch diesen soll eine Benachteiligung bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Äquivalenzleistungen, Fristverlängerungen) vermieden werden.

Prüfungen, Schulpraktika und Staatsprüfung fallen in den Kompetenzbereich der Kolleg*innen der Heschischen Lehrkräfteakademie oder des Büros für Schulpraktische Studien. Bitte setzen Sie sich mit den Kolleg*innen frühzeitig in Verbindung.

Stillende Student*innen sind für 12 Monate nach der Geburt für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen darf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Für Untersuchungs- sowie Stillzeiten muss die Student*in freigestellt werden.

Studium mit Kind: Die Seiten des Familienservice der GU informiert Sie zu den Themen Kinderbetreuung, Ferienspiele etc. 

Teilnahme an Veranstaltungen: Während der o.g. gesetzlichen Schutzfristen werden Sie grundsätzlich von allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen freigestellt. Sie können allerdings auf Ihren ausdrücklichen Wunsch, den Sie uns schriftlich mitteilen, auch innerhalb dieser Schutzfristen weiter an Prüfungen teilnehmen.

An dieser Stelle haben wir ausführliche Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Schwangerschaft und Mutterschutz.

Bitte nutzen Sie auch die Informationen auf Main-Lehramt  

Aktuell kann ein Beratungsgespräch zum Thema Mutteschutz nur für die Bildungswissenschaften (Fb 03/04/05) angeboten werden. Fachberater*innen weiterer Fachbereiche finden Sie in der Liste des Gleichstellungsbüros