Die Elternzeit ist, wie auch das Elterngeld, im Sinne des Bundes-Elternzeit- und Elterngeldgesetzes (BEEG) zunächst einmal auf Eltern zugeschnitten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Diese haben dem Arbeitgeber gegenüber das Recht auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von zwölf Monaten der in den ersten drei Jahren nicht genutzten Elternzeitmonate kann in Rücksprache mit dem Arbeitgeber ggf. auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr übertragen werden.
Die Elternzeit wird formlos gegenüber dem Arbeitgeber beantragt und muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn mitgeteilt werden. Von diesem Zeitpunkt an besteht der gesetzliche Kündigungsschutz. Auch wenn Sie der Universität gegenüber einen Rechtsanspruch haben, macht es in jedem Fall Sinn, spätestens dann die individuellen Regelungen (Elternzeitvertretung, Wiedereingliederung, etc.) mit der oder dem Vorgesetzten abzusprechen.
Die Elternzeit wird bei der Erstbeantragung für die ersten zwei Lebensjahre festgelegt. Diese Aufteilung kann einmal ohne Angabe von Gründen in Rücksprache mit dem Arbeitgeber geändert werden. Eine weitere Änderung ist nur in Härtefällen vorgesehen.
Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass das Elterngeld für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird. Die Elternzeit sollte entsprechend auch für Lebensmonate des Kindes beantragt werden, sofern Sie Elterngeld als Ersatz für wegfallendes Gehalt beanspruchen. Andernfalls besteht das Risiko des Verlustes eines Monatsbetrages.
Beachten Sie bei der Planung außerdem die Regelungen zum Elterngeld.
Weitere Informationen zu den Regelungen an der Goethe-Universität erhalten finden Sie auf den Seiten der Abteilung Personalservices.
Den Antrag können Sie auf der Website des Landes Hessen online stellen.
Der Familien-Service unterstützt Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Elternzeit und anderen Themen der Vereinbarkeit haben. Zu den Beratungsangeboten...
Wie zentral die Option mobilen Arbeitens für die alltägliche Vereinbarkeit von Arbeit und Familienverantwortung ist, hat sich nicht erst seit der Beginn der Covid-19-Pandemie gezeigt.
Homeoffice und Telearbeit werden in der Begrifflichkeit oft gleichgesetzt. Homeoffice hat sich in der Öffentlichkeit als allgemeinverständliche Bezeichnung durchgesetzt. Der Unterschied zwischen mobiler Arbeit und Telearbeit liegt darin, dass Telearbeit in der Arbeitsstättenverordnung gesetzlich definiert, und damit der rechtlich relevante Terminus ist.
Die Bedingungen für die reguläre Inanspruchnahme an der Goethe-Universität finden Sie in den Informationen A-Z der Abteilung Personalservices.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz beinhaltet einige Regelungen für Early Career Researchers mit Familienaufgaben. Welche Regelungen des WissZeitVG in Ihrer Situation Anwendung finden, hängt im Wesentlichen von der Art der Anstellung ab.
Nach WissZeitVG § 2 Abs. 1 kann die Höchstbefristungsdauer, um die Nachholzeiten (Mutterschutz und Elternzeit) verlängert werden. An der Goethe-Universität wird bis zum 12. Jahr des WissZeitVG meist nach § 2 Abs. 1 befristet, erst nach den 12 Jahren (Vorzeiten sind ausgeschöpft) beginnt die Befristung nach § 2 Abs. 2.
Wenn der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist, d.h. wenn eine sog. Qualifizierungsbefristung vorliegt, verlängert sich der Arbeitsvertrag nach dem Mutterschutz und der Elternzeit.
Wenn der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet ist, d.h. wenn eine sog. Drittmittelbefristung vorliegt, wird der Vertrag nicht ohne Weiteres um die „Nachholzeiten“ verlängert. Die Verlängerungsoptionen hängen vom Drittmittelgeber ab und es müssen ggfs. individuelle Lösungen gefunden werden.
Das Präsidium hat beschlossen, dass Promotionsverträge im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen auf Landesstellen weiterhin über eine Laufzeit von 5 Jahren (3+2 Jahre) geschlossen werden.
Das Präsidium empfiehlt den Fachbereichen im Sinne der Qualitätssicherung diese Regelung auch auf drittmittelfinanzierte Stellen anzuwenden.
Eine Weiterbeschäftigung in das 6. Jahr vor der Promotion ist grundsätzlich auf Antrag des Fachbereichs möglich, wenn
zu betreuen sind.
Für die Beschäftigungsmöglichkeit im 6. Jahr werden Beschäftigungszeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in der Masterphase, die Beschäftigung als nichtwissenschaftliche/r Mitarbeiter/in sowie Beschäftigungszeiten an anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen an der Goethe-Universität nicht angerechnet, soweit die zulässige Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren für eine Promotion nicht überschritten wird.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Weiterbeschäftigung im 6. Jahr nur dann möglich, wenn der Fachbereich die Wiederbesetzung der Stelle um zusätzliche drei Monate aussetzt.
Familienpolitische Komponente
Die Ausweitung des Befristungsrahmens der familienpolitischen Komponente gemäß § 2 Abs. I S. 3 WissZeitVG ist auf Antrag des/der Mitarbeiters/in und des Fachbereichs grundsätzlich zu gewähren. Es besteht damit die Möglichkeit, dass sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer von Promotions- und postDoc-Phase um zwei Jahre pro Kind verlängert. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf die Anwendung der familienpolitischen Komponente.
Die Sacharbeiter*innen der Abteilung Personalservices sowie der Familien-Service im Gleichstellungsbüro stehen Ihnen beratend zur Verfügung
Beratungsanfragen nehmen
wir gerne entgegen unter:
beratung-familie@uni-frankfurt.de.
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Sara Schlichting
Referentin Familien-Service
Tel.: +49 69 798-18688
E-Mail: s.schlichting@em.uni-frankfurt.de
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