Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis müssen Sie beantragen, wenn Sie nicht Staatsbürger*in eines EU-Mitgliedsstaates oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Studienortes innerhalb der ersten drei Monate beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann bis maximal 2 Jahre erteilt und danach um jeweils 2 Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist, dass für diesen Zeitraum ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden und das Studium ordnungsgemäß durchgeführt wird. Das ist der Fall, wenn Sie regelmäßige Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und die durchschnittliche Studiendauer (aller Studierender) für Ihr spezifisches Studienfach um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Die maximale Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken in Deutschland beträgt 10 Jahre.

Hinweis zur Berechnung der durchschnittlichen Studiendauer:
Die durchschnittliche Studiendauer bezieht sich auf alle Studierende; aufenthaltsrechtlich werden Ihnen drei zusätzliche Semester als  ausländische Studierende zugestanden. Sie sollten versuchen, diese Zeit möglichst nicht auszuschöpfen, wenn Sie an einer Arbeitstätigkeit in Deutschland nach Studienabschluss interessiert sind. Arbeitgeber achten auf die Studiendauer des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Sie sollten die Regelstudienzeit für Ihren Studiengang (zum Beispiel für einen Bachelor-Studiengang in der Regel sechs Semester, für einen Masterstudiengang in der Regel 4 Semester) maximal nur um wenige Semester überschreiten.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird immer bei der Ausländerbehörde erteilt und verlängert, bei der Sie auch polizeilich gemeldet sind (d.h. wo Sie ihren Wohnsitz haben). In Frankfurt ist dies die Ausländerbehörde:

Ausländerbehörde
Ordnungsamt
Rebstöcker Straße 4
60326 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)69 212 42485
Fax: +49 (0)69 212 42216
E-Mail:
auslaenderbehoerde-studium@stadt-frankfurt.de

Hier kommen Sie zum Antragsportal der Ausländerbehörde Frankfurt

Achten Sie darauf, den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf des Visums / der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Ansonsten wird Ihr Aufenthalt unrechtmäßig.

Wenn Sie nach Deutschland einreisen und eine Wohnung oder ein Zimmer bezogen haben, melden Sie sich zuerst beim Bürgeramt ihres Wohnortes an. Dieses leitet Ihre Angaben an die Ausländerbehörde weiter. Bitte warten Sie ungefähr zwei Wochen für die Übertragung Ihrer Daten ab. Danach gehen Sie bitte zu den Öffnungszeiten an einem Tag Ihrer Wahl zur Ausländerbehörde. Sollten Sie an diesem Tag keine Wartenummer und damit die Möglichkeit zur Antragstellung bekommen, erhalten Sie anschließend einen Termin und die Auflistung der mitzubringenden Unterlagen.

Bei Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels im Studienverlauf erhalten Sie normalerweise automatisch eine Einladung von der Ausländerbehörde zu einem Termin wenige Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenhaltsgenehmigung. Dies ist zum Beispiel bei der Ausländerbehörde Frankfurt der Fall. In diesem Fall warten Sie einfach auf Ihre Einladung.

Bitte bringen Sie zur Ausländerbehörde folgende Unterlagen mit:

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vollständig ausgefüllt)
  • 1 biometrisches Passbild
  • Gültiger Pass
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Einen entsprechenden Vordruck gibt es beim Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt und ist vom Vermieter auszufüllen.
  • Sie benötigen keinen Vordruck, wenn Sie einen Mietvertrag auf Ihren Namen abgeschlossen haben)
  • Studienbescheinigung oder Nachweis über Zulassung zum Studium/Studienkolleg/studienvorbereitenden Deutschkurs
  • Nachweis über die Finanzierung Ihres Studiums
  • Nachweis einer Krankenversicherung (keine Reisekrankenversicherung)
  • Wenn Ihre Unterlagen erfolgreich überprüft wurden, wird Ihnen der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) als Plastikarte im Scheckkartenformat ausgestellt.

Weitere Informationen und Anträge finden Sie hier.


Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Sicherung des Lebensunterhaltes eines Studierenden liegt derzeit vor, wenn das monatliche Einkommen mindestens 861 € pro Monat (10.332 Euro pro Jahr) beträgt.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes wird z.B. nachgewiesen durch:

  • Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG (eine Person mit Wohnsitz in Deutschland erklärt sich bereit, die Kosten für Sie zu übernehmen >> weitere Informationen) oder
  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto (10.332 €) oder
  • Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft (10.332 €) bei einer deutschen Bank oder Vorlage eines Arbeitsvertrages (ist das Gehalt geringer als 861 Euro, wird der geringere Betrag angerechnet, in diesem Fall muss die Differenz anderweitig nachgewiesen werden; besteht der Arbeitsvertrag für eine geringere Zeit als ein Jahr, kann die Aufenthaltsgenehmigung nur für den geringeren Zeitraum verlängert werden). 

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird für ein bestimmtes Studienfach erteilt. Ein Wechsel des Studienfachs stellt grundsätzlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Während der ersten drei Semester ist ein Fachwechsel erlaubt. Sie sind verpflichtet, die Ausländerbehörde zu informieren, sobald der Fachwechsel stattgefunden hat. Bei einem späteren Wechsel kann es zu aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen kommen. Bitte lassen Sie sich rechtzeitig im International Office beraten. Können Studien- und Prüfungsleistungen ausriechend im neuen Studiengang angerechnet werden, ist unter Umständen ein späterer Fachwechsel möglich.

Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken müssen der Ausländerbehörde im Voraus mitgeteilt werden. Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten wieder in die Bundesrepublik einreisen, erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt!

Wenn Sie nach Abschluss eines grundständigen Studiums (Bachelor / Staatsexamen) ein auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium anschließen möchten, muss die bisherige Aufenthaltserlaubnis entsprechend umgewandelt werden. Die Umwandlung wird in der Regel durchgeführt, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten wird.  

  • Masterstudium, das das Bachelorstudium vertieft oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure)
  • Zweitstudium (dies ist ein zweites grundständiges Studium), wenn die deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass beide Studienabschlüsse für die Aufnahme des angestrebten Berufes im Herkunftsland erforderlich sind. (z.B. Medizin + Zahnmedizin für Kieferchirurgie)
  • Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt, dass an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht oder die Einsatzchancen im Herkunftsland dadurch verbessert werden oder die Promotion in bestimmten Studienfächern zusätzlich zum Studienabschluss üblich ist

Wenn Sie innerhalb der 10-Jahresfrist Ihr Studium ordnungsgemäß absolviert haben, können Sie die Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Promotion beantragen. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf in diesem Fall fünfzehn Jahre grundsätzlich nicht überschreiten.

Wenn Sie Ihre Promotion an einer Forschungseinrichtung absolvieren, sie also einen Arbeitsvertrag mit der Universität oder einem Forschungszentrum besitzen, können Sie seit 01.03.2020 gemäß §18d AufenthG auch eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Forschung beantragen. Sie dürfen hierbei nicht an der Universität als Promotionsstudierende*r immatrikuliert sein und Ihre Forschungstätigkeit darf nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung der Dissertation erfolgen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde. Sie können sich im International Office beraten lassen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann gemäß § 20 Abs. 3 Ziff. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.

Sobald Sie einen ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18b Abs. 1 und 2 (Blaue Karte), 18c Abs. 3 und 21 erhalten.

Angemessen ist die angestrebte Beschäftigung, wenn die Tätigkeit, unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung, üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und bei ihm die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Ausländerbehörde.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • 1 Passbild
  • Pass
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
  • Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt
  • Krankenversicherungsschutz
  • Wohnraumnachweis
  • Arbeitsvertrag oder Entwurf eines Arbeitsvertrages mit genauer Tätigkeitsbeschreibung und Angabe der Höhe des monatlichen Einkommens
  • Vom Arbeitgeber ausgefüllter Vordruck „Stellenbeschreibung“ (den Vordruck erhalten Sie bei der Ausländerbehörde)

Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise kommt nur in Betracht, wenn hierauf ein Anspruch besteht, z. B. bei Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen.

Familiennachzug ist grundsätzlich möglich. Die Ausländerbehörde erteilt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder.

Ein Familiennachzug setzt immer voraus, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Informationen zum Visum

Kontakt Webredaktion

Sie haben einen Fehler auf den Webseiten gefunden oder möchten Lob loswerden?

Bitte wenden Sie sich an:
sli-web@uni-frankfurt.de

Besuchen Sie uns auch auf unseren Social-Media-Kanälen

Facebook SLIInstagram SLI