Freistellung
Freistellung für die Berufsschule:
Gemäß § 15 BBiG haben Ausbildungsbetriebe die Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
Freistellung vor der Abschlussprüfung:
Gemäß § 14 (1) TVA-G-U BBiG steht Auszubildenden der sogenannte „Prüfungsurlaub“ zu. Dies bedeutet, dass Azubis zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 5 Tage zusätzlichen Urlaub beantragen können. Sollten Azubis ihre Ausbildung verkürzen verringert sich entsprechend der Anspruch.
Hinweis: Wir wollen und dürfen hier keine Rechtsberatung geben. In Fragen bezgl. der Freistellung wendet Euch bitte an die Ausbildungsleitung der Goethe-Universität Kerstin Henrich.