Lehre

 

Aktuell:

Wintersemester 2014/15

Seminar (VM 3 a, 3b, 1 b; SPM 1, 2; GM 1, 3; PT-MA-2)
Kritische Rechtsanalysen der Frankfurter Schule: Kirchheimer, Neumann, Marcuse
Di, 16-18 Uhr, NG 1.741b, ab 25.11. im SP 2.04

Staats- und Rechtstheoretiker Franz L. Neumann und Otto Kirchheimer gehören zum „radikalen Flügel“ der Kritischen Theorie. Die Radikalität ihres Denkens wurzelt im linkssozialistisch-marxistischen Erbe, ihrer Nähe zur reformistischen Arbeiterbewegung und allem voran in der Auseinandersetzung mit dem Prozess der Auflösung der Weimarer Republik und des Übergangs zum Nationalsozialismus. Dieser Transformationsprozess hat die Frage der Bindung der Staatsgewalt an Rechtnormen besonders dringlich werden lassen. Umgekehrt musste untersucht werden, wie sich die veränderten politischen und ökonomischen Verhältnisse auf die Rechtsstruktur auswirken. Die Verschränkung beider Perspektiven macht die Komplexität der Arbeiten von Neumann und Kirchheimer aus, die im Seminar diskutiert werden sollen.

 Es sei dem „Rechtsnihilismus“ der alten Frankfurter Schule zuzurechnen, so die pointierte Formulierung von Ingeborg Maus, dass die Ergebnisse aus diesen staatsrechtstheoretischen Arbeiten von anderen Theoretikern der Frankfurter Schule nicht oder nur höchst indirekt übernommen wurden. Doch auch heute noch werden Kirchheimer und Neumann im Vergleich zu Adorno, Horkheimer, Marcuse und Fromm deutlich weniger rezipiert. – Zu Unrecht, haben sie doch, direkt oder indirekt, wichtige Impulse für den demokratischen Prozeduralismus (Ingeborg Maus, Jürgen Habermas) gegeben und durch ihre Studien – geradezu performativ – die Frage nach der Möglichkeit einer materialistischen Rechtsformanalyse aufgeworfen (Sonja Buckel). Löst man deren theoretische Einsichten von den Annahmen über den Klassenkampf ab, so können einzelne Elemente ihrer Theorie auch für die zeitgenössische Kritische Rechtstheorie produktiv sein.

 Im Seminar sollen ausgewählte Arbeiten vorwiegend aus den 1930er Jahren von Kirchheimer, Neumann und Marcuse kritisch und kontextsensibel diskutiert werden. Diese Arbeiten lassen sich als krisendiagnostische Studien über den Zerfall der gesellschaftlichen und der rechtlichen Rationalität begreifen. Die Schwerpunkte bilden dabei folgende Themenblöcke: (1.) Kirchheimers Problematisierung der „zweistufigen Legalität“ als Erklärungshypothese für die Auflösung des Legalitätssystems der Weimarer Republik; (2.) Neumanns Theorie der Allgemeinheit des Gesetzes als Formanalyse des Rechts sowie (3.) Marcuses Diagnostik über die Dialektik von Rationalität und Irrationalität in der verwalteten und technifizierten Gesellschaft.
 

Zur Einführung:

Sonja Buckel, Subjektivierung und Kohäsion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theorie des
Rechts
, Velbrück Wissenschaft: Weilerswist, 2007, S. 80-94.
Henning Ottmann, Kap. X: „Die Kritische Theorie der Frankfurter Schule (Horkheimer, Adorno,Kirchheimer, Neumann, Marcuse)“, in: ders., Geschichte des politischen Denkens, Bd. 4/2: Das 20.
Jahrhundert. Von der Kritischen Theorie bis zur Globalisierung
, J.B. Metzler: Stuttgart, Weimar, 2012, S. 66-99.
Chris Thornhill, Kap. 10: “Critical theory and the law”, in: ders., German Political Philosophy. The metaphysics of law, Routledge: London, New York, 2007, S. 290-301.

Programm und Literatur:
Der Seminarplan und die zu verhandelnden Texte befinden sich im Download-Bereich zu diesem Kurs im OLAT.

Leistungsanforderungen:
Übernahme eines Impulsreferats, schriftliche Kurzausarbeitung des Referats (ca. 2 Seiten) [Teilnahmenachweis] sowie schriftliche Hausarbeit (15-20 Seiten) [Leistungsnachweis]

Informationen zur Prüfungsanmeldung:
http://www.uni-frankfurt.de/47390548/Anmeldung



Vergangene Semster:

Sommersemester 2014

Seminar (VM 1b, 3a, 3b; PT-MA-2)
Kant und Savigny
Mittwochs, 10-12 Uhr; IG 2.501

Der Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny, Professor für Römisches Recht und Zivilrecht, ist einer der Begründer der „Historischen Rechtsschule“ und einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftler des 19. Jahrhunderts. Sein mit großer systematischer Anstrengung verfolgtes Programm der geschichtlichen Rechtswissenschaft zielt auf eine Revitalisierung des römischen Rechts für die Gegenwart. Die Realisierung dieser Aufgabe erfolgt in doppelter Abkehr vom Naturrecht und von den Bemühungen um eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts. Savignys Denken ist dabei nicht nur von der „objektiv-idealistischen“ Philosophie Schellings, Hegels, Hölderlins und F. Schlegels inspiriert und geprägt (J. Rückert), sondern auch von der Transzendentalphilosophie Kants.

Im Seminar wenden wir uns ausgewählten Schriften Kants und Savignys zu, um sie auf diejenigen Konzepte hin zu untersuchen, die die systematischen Anfänge des liberal-bürgerlichen Rechtsstaats des 19. Jahrhunderts (R. Wiethölter) bilden: Person, Wille, Vertrag und Privatautonomie. Die leitendende Frage lautet dabei: Wie weit haben wir uns heute von diesen Fundamenten des „allgemeinen“ Privatrechts entfernt? Wenn der eine zwischen „formalen“ und „materialen“ Bestimmungsgründen der Willkür unterscheidet (Kant) und der andere alles Recht, das im Dienst der Politik, der Polizei, der Ökonomie und der Moral steht, zur „Anomalie“ erklärt (Savigny), so lässt sich unweigerlich eine große Distanz zur gegenwärtigen Auffassung von den Aufgaben und der Reichweite des Rechts feststellen. Worin bemisst sich diese Distanz? Welche gesellschaftlichen und rechtspolitischen Konsequenzen folgen daraus?

Zum Lektürepensum gehören Auszüge aus Kants drei Kritiken, aus der Rechtslehre seiner Metaphysik der Sitten (1797), aus „Der Streit der Fakultäten“ (1798) und seinen weiteren politischen Schriften. Von Savigny lesen wir Auszüge aus seiner Methodenvorlesung (1802/03), aus seiner Schrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ (1814) und einige Stellen aus seinem zivilrechtlichen achtbändigen Hauptwerk System des heutigen Römischen Rechts (1840-1849). Das genaue Programm wird in der ersten Sitzung des Seminars bekannt gegeben.

Zur Vorbereitung wird folgende Literatur empfohlen:

H. Kiefner, „Der Einfluß Kants auf Theorie und Praxis des Zivilrechts im 19. Jahrhundert“, in: Philosophie und Rechtswissenschaft. Zum Problem ihrer Beziehung im 19. Jahrhundert, hrsg. von J. Blühdorn und J. Ritter, Frankfurt am Main, 1969, S. 3-25.
Rückert, „Methode und Zivilrecht beim Klassiker Savigny (1779-1861)“, in: Methodik des Zivilrechts - von Savigny bis Teubner, hrsg. von J. Rückert und R. Seinecke, Baden-Baden, 2012, S. 35-72.

Hausarbeit:

Anmeldung bis: 21.7.2014
Rücktritt bis: 17.9.2014
Abgabetermin: 22.9.2014
Abgabetermin für Wiederholung: 6.10.2014


Wintersemester 2013/14

Proseminar
Demokratietheorien der Gegenwart
Mi. 10:00-12:00 Uhr, HZ 14

Demokratie heißt: Herrschaft (gr. kratia) des Volkes (gr. demos). Der Begriff ist notorisch unscharf, weil er mehreres zugleich beinhaltet: „Demokratie“ bezeichnet eine Staats- und Verfassungsform, deren Prinzip kollektive Selbstbestimmung ist. Sie ist aber auch eine Weise des Regierens und der Ausübung der Macht, ein politisch-normatives Ideal, nicht zuletzt eine spezifische Lebensform und damit eine Gestalt des Sozialen. Ziel des Seminars ist, demokratietheoretische Grundbegriffe wie „Partizipation“, „Repräsentation“, „Deliberation“, „Legitimation“, „Konflikt“, aber auch „Macht“ und „Souveränität“ kennenzulernen und deren jeweilige Bedeutung und Zusammenhang untereinander zu erhellen. Der Schwerpunkt des Seminars gilt dabei der juridisch-politischen Seite der Demokratie. Moderne Demokratien organisieren ihr Verhältnis zwischen Regierten und Regierenden im Medium des Rechts. Was sind die demokratischen Erzeugungsbedingungen des Rechts? Auf welches Recht verweisen umgekehrt demokratische Institutionen? Wie ist die Spannung zwischen Legalität und Legitimation zu verstehen? Welche Rolle spielen die nichtrepräsentativen Organe für die Demokratie, wie z.B. die Gerichte?
Im weiteren Fokus des Seminars steht die Überlegung, dass Demokratie sich als ein bestimmtes Modell der Subjektivierung verstehen lässt. Welche Form von politischer Subjektivität erfordert sie, welchen Typus von Subjekt bringt sie realiter hervor? Dies führt uns ins Zentrum der demokratischen Praxis: Wie sind die Bürgerinnen und Bürger in einem demokratischen Rechtsstaat repräsentiert? Wie sind sie (wir) beteiligt? Und welche Formen wird Demokratie angesichts der gegenwärtigen Erosion der staatlichen Souveränität annehmen?
Diese und andere Fragen werden wir anhand von ausgewählten Texten u.a. von Habermas, Maus, Colliot-Thélène, Foucault, Agamben, Rancière und Brown diskutieren. 

Literatur:

Als Vorbereitung auf das Seminar wird die Lektüre der folgenden Beiträge empfohlen:
Hubertus Buchstein und Dirk Jörke, „Das Unbehagen an der Demokratietheorie“, in: Leviathan 31 (4), 2003,  470-495.
Christoph Möllers, Demokratie – Zumutungen und Versprechen, Berlin, 2008.
Henry Richardson, Art. „Demokratie“, in: Stefan Gosepath u.a. (Hg.), Handbuch der Politischen Philosophie und Sozialphilosophie, Bd. 1, Berlin, 2008.

Prüfungsform:

Hausarbeit
Anmeldung zur Prüfung bis: 14.2.2014
Rücktritt von Anmeldung bis: 4.4.2014
Abgabe der Hausarbeit bis: 11.4.2014
Wiederholung: wird im Bedarfsfall angegeben
Aktuelle Anmelde-Verfahren auf der Instituts-Homepage!



Wintersemester 2012/13

Seminar (VM 1b, VM 3a, VM 3b )
J. G. Fichtes Grundlage des Naturrechts (1796/97)
Mi. 10:00-12:00 Uhr, IG 454

 

„Naturrecht, das ist Vernunftrecht und sollte es heißen“, korrigiert Fichte selbst 1812 den Titel seines 1796/97 in zwei Teilen erschienenen Werks Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre. Die Institution des Rechts wird in dieser Schrift, deren erster Teil noch vor Kants Metaphysik der Sitten erscheint, als Bedingung dafür rekonstruiert, dass Subjekte sich ihrer eigenen Vernünftigkeit und ihrer Freiheit vergewissern können.

Das Recht im Unterschied zur Tradition als „Bedingung des Selbstbewusstseins“ auszuweisen, bedeutet, auf mehreren Ebenen der Rechtsphilosophie Innovationen einzuführen. Dazu gehört die Verbindung der emphatischen Idee rechtlicher Gleichheit Aller mit der gelingenden Selbsterfahrung als Handelnder in der „Sinnenwelt“: Anerkennung der anderen als gleiche und freie bedeutet, zu einem Wissen von sich als freies Subjekt zu gelangen, eine Selbsterfahrung zu machen. Eine Gemeinschaft freier Subjekte entsteht dann, wenn Rechtsverhältnisse sich mit dem Prozess gelingender Individualisierung verbinden: „Die Bedingungen der Individualität heißen Rechte“, schreibt Fichte bereits 1795 an Reinhold und Jacobi.

Vor welchen Herausforderungen steht man aber, wenn das Rechtsgesetz als Gesetz der Freiheit aufgefasst wird? Was bedeutet es, den Rechtsbegriff „nach Prinzipien der Wissenschaftslehre“ zu entwickeln und ihn damit nicht nur an die Einheit von Theorie und Praxis, sondern auch an das Konzept des „absoluten Ich“ als „Thathandlung“ zu binden? Unter Berücksichtigung von Fichtes metaphysischer Grundlegung der Rechtsverhältnisse, der wir uns im Rückgriff auf einige Ausschnitte aus Fichtes Wissenschaftslehre (1794/95) vergewissern werden, soll vor allem Fichtes emphatisches Verständnis von rechtlicher Gleichheit den Schwerpunkt der Seminardiskussion bilden. Wir werden uns dabei auf Teil I der Naturrechtsschrift konzentrieren und den Zusammenhang von Personalität, Intersubjektivität und Leiblichkeit diskutieren. Des weiteren werden wir uns mit der Frage nach der Verfasstheit von „Urrechten“ beschäftigen, zu denen Fichte das Recht auf Fortdauer von Freiheit, auf körperliche Unversehrtheit und das Eigentumsrecht zählt als das Recht auf praktische Wirksamkeit, auf Handeln und Akte der Aneignung (in) der Welt. Ebenso wird uns das Verhältnis dieser „Urrechte“ zum „Zwangsrecht“ beschäftigen.

 

Literatur:
Johann Gottlieb Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre (Meiner- Ausgabe)

Zur Vorbereitung empfohlen:
Kapitel VI: „Praktische Philosophie nach Prinzipien der Wissenschaftlehre“, in: Walter Jaeschke, Andreas Arndt, Die Klassische Deutsche Philosophie nach Kant. Systeme der reinen Vernunft und ihre Kritik 1785-1845, C.H. Beck: München, 2012, S. 96-130.

Prüfungsform:
Hausarbeit (ca. 15 Seiten)


Sommersemester 2012

Proseminar (AM 1b, 3a, 3b)
Einführung in den modernen Rechtsbegriff
Mo. 16-18:00, IG 457

Denkt man an traditionelle normative Begriffe wie Gebot und Tugend, so wirken sie neben dem Rechtsbegriff heute „merkwürdig antiquiert“ (M. Stepanians). Die Beobachtung scheint richtig zu sein. Doch der Begriff des Rechts selbst stellt für moral- und rechtsphilosophische Diskussion nach wie vor eine große Herausforderung dar. Auf Rechten zu bestehen, Rechte für sich zu reklamieren, oder gar für sie zu kämpfen, impliziert, dass man sie jedem und allen anderen, die unter gleichen Bedingungen stehen, ebenso einräumt. Worin gründet aber der normative Status des Rechts?

Im Seminar soll über die spannungsreiche Struktur dieses Begriffs nachgedacht werden. Dabei wird der Zugang zum Rechtsbegriff über die Frage der rechtlichen Adressierung gesucht. Wer ist der Adressat der Rechte, wer der Rechtsträger? Hat der Mensch ein Recht oder muss er es sich erwerben? Verweisen Rechte stets auf Beziehungen zwischen Personen? Oder gibt es Rechte, die unabhängig von interpersonalen Verhältnissen existieren/gelten? Besteht eine Korrelation zwischen Recht und Pflicht? Wenn es Verpflichtungen gibt, die nicht sinnvoll gefordert oder gar rechtlich eingeklagt werden können (z.B. in Freundschafts- und Liebesbeziehungen), gibt es dann auch Rechte, denen noch keine Pflichten entsprechen? Fühlen wir uns nur denjenigen Menschen verpflichtet, deren Rechte wir anerkennen? Wie können aus Rechten Verpflichtungen erwachsen? Und schließlich: Wann sind Rechte Quelle von Selbstachtung und Würde und unter welchen Bedingungen kann Recht zum Instrument von Dehumanisierung und Herrschaft werden?

Für die Diskussion dieser Fragen werden sowohl klassische philosophische Texte (Kant, Hegel), als auch ausgewählte historische und zeitgenössische Beiträge aus der deutschen und angelsächsischen rechtstheoretischen Diskussion (u.a. von H. Arendt, H. Kelsen, H.L.A. Hart, D.N. MacCormick, J. Feinberg) herangezogen.

 

Literatur:
Zur Vorbereitung empfohlen: Markus S. Stepanians, „Einleitung: ‚Rights is a term that drips confusion‘“, in: ders. (Hg.), Individuelle Rechte, Paderborn: Mentis 2007, 7-31.

 

Leistungsnachweis:
Prüfungsform: Hausarbeit (ca. 10 S.)


Wintersemester 2010/2011

Proseminar
Schiller und Hegel
Fr. 10-12:00 Uhr, IG 4.401

In produktiver Auseinandersetzung mit Kants Revolutionierung der Moralphilosophie haben Schiller und Hegel Entwürfe vorgelegt, in denen die Problematik der Realisierung individueller Freiheit von Anfang an gesellschaftsphilosophisch formuliert und in den Problemhorizont des Verhältnisses von Ethik, Ästhetik und Politik gestellt wird. Hegel und Schiller protestieren auf je eigene Weise gegen die Kultur des inneren und äußeren Zwangs, den sie mit der Formulierung des hierarchischen Verhältnisses von Vernunft und Sinnlichkeit durch Kant etabliert sehen. Damit berühren sie die fundamentalen Fragen der moralischen Motivation, der praktischen Rationalität, der sozialen Verpflichtungen bis hin zu den Diagnosen über den Zustand der modernen politischen und rechtlichen Kultur. Im Seminar wird es darum gehen, die Implikationen und die Tragweite von Hegels und Schillers Protest zu diskutieren. Zum Auftakt werden wir ausgehend von Schillers Abhandlung „Über Anmut und Würde" (1793) einige moralphilosophische Begriffe Kants („Pflicht", „Neigung", „Achtung", „Moralgesetz", „Imperativ") rekapitulieren. Im nächsten Schritt wird im Anschluss an die moralitätskritischen Thesen aus Hegels frühen Schriften zu diskutieren sein, unter welchen Bedingungen Moralität zur „Eitelkeit", „Heuchelei", „Beliebigkeit" und zur narzisstischen Selbstbespiegelung pervertiert wird. Herangezogen werden Auszüge aus „Der Geist des Christentums und sein Schicksal", das Frankfurter Systemfragment von 1800, das Fragment über „Moralität, Liebe, Religion" (1797/98) sowie das Kapitel „Das Gewissen. Die schöne Seele, das Böse und seine Verzeihung" aus der Phänomenologie des Geistes (1807). Schließlich wird die Verschiebung von Schillers ethisch-ästhetischen Bemühungen zur reinen Ästhetik in den Briefen über die ästhetische Erziehung des Menschen (1795) zu verfolgen sein, in denen die Begriffe „Anmut", „Würde", „schöne Seele" und „Weltmann" neu verortet werden und in denen mit der Einführung der Konzepte „Spiel" und „ästhetischer Schein" eine besondere Antwort auf das Verhältnis von Vernunft und Sinnlichkeit im Zusammenhang mit der Suche nach politischer Freiheit gegeben wird.

Literatur:

Friedrich Schiller, „Über Anmut und Würde" (vorzugsweise die Reclam-Ausgabe, z.B. Kallias oder über die Schönheit. Über Anmut und Würde, hrsg. von Klaus L. Berghahn, Stuttgart: Reclam, 1971), unter Berücksichtigung von Kants Erwiderung auf „Herr[n] Prof. Schiller" und  seine „mit Meisterhand verfasste Abhandlung über Anmut und Würde" in der Religionsschrift (Immanuel Kant, „Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, Darmstadt: Wiss. Buchgesellschaft, 1983, 669f.).
 
Weitere Literatur wird in der ersten Sitzung bekannt gegeben.

Prüfungsform: Hausarbeit