Visum

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Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Deutschland in der Regel ein Visum. Beantragen Sie das Visum so früh wie möglich bei einer Deutschen Auslandsvertretung, d.h. der Deutschen Botschaft oder einem Deutschen Konsulat in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland. Je nach Visumstyp und Land sind unterschiedliche Unterlagen zur Beantragung des Visums notwendig.

Bitte beachten Sie: die Bearbeitungsdauer eines Visumsantrags kann je nach zuständiger Botschaft mindestens 4 bis 6 Wochen dauern. Beantragen Sie Ihr Visum deshalb rechtzeitig.

Genauere Angaben über die notwendigen Unterlagen finden Sie auf der Website des für Sie zuständigen Generalkonsulats. Eine umfassende Übersicht über die Bestimmungen gibt das Merkblatt des DAAD oder EURAXESS Deutschland - das Mobilitätsportal für Forschende. Bitte beachten Sie: bei bestehender Visumpflicht ist eine Einreise ohne Visum nicht erlaubt und somit illegal. Bitte beachten Sie außerdem: das Visumsverfahren für Familienangehörige unterscheidet sich von dem für Gastwissenschaftler*innen und kann unter Umständen mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Nur für einige Länder sind Befreiungen und Erleichterungen von der Visumspflicht vorgesehen. Folgende Personengruppen benötigen kein Visum für die Einreise, es muss lediglich ein gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass) vorliegen:

  • Bürger der Europäischen Union.
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein, Norwegen.
  • Staatsangehörige der Schweiz.
  • Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Schweiz und den USA (für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus muss ein Aufenthaltstitel in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden). Falls eine bezahlte Beschäftigung an der Goethe Universität aufgenommen werden soll, empfehlen wir jedoch dringend das benötigte Arbeitsvisum vor Einreise bei einer Deutschen Botschaft zu beantragen, da eine Beantragung erst nach Einreise zu einer starken Verzögerungen des Beginns der Arbeitstätigkeit führen kann. 
  • Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino benötigen kein Visum, wenn sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. (Für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus muss jedoch ein Aufenthaltstitel in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden).
  • Staatsangehörige von Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Brunei, Chile, Costa Rica, Dominica, Guatemala, Kiribati, Kolumbien, Malaysia, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Montenegro, Nicaragua, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Salomonen, Samoa, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent u. Grenadinen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Uruguay, Vatikan Stadt, Venezuela und Vereinigte Arabische Emirate: für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind bzw. in denen keine Ausübung einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit geplant ist, ist eine Einreise ohne Visum möglich. Für eine (gast-)wissenschaftliche Tätigkeit, die drei Monate nicht übersteigt, ist die Einreise ohne Visum möglich. Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern. Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Wird ein längerer Aufenthalt oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.
  • Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine: für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind bzw. in denen keine Ausübung einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit geplant ist, ist eine Einreise ohne Visum möglich, wenn sie Inhaber biometrischer Pässe sind. Im Falle Serbiens gilt die zusätzliche Einschränkung, dass die biometrischen Pässe nicht von der serbischen Koordinierungsdirektion (Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt sein dürfen. Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern. Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Wird ein längerer Aufenthalt oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.
  • Staatsangehörige von China, Hongkong, Macao und Taiwan: für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind bzw. in denen keine Ausübung einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit geplant ist, ist eine Einreise ohne Visum möglich, wenn sie Inhaber von SAR-Pässen (Pässe der Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao) oder (im Falle Taiwans) von durch Taiwan ausgestellte Reisepässen sind. Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern. Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Wird ein längerer Aufenthalt oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.

Bitte beachten Sie: seit 05.04.2010 sind Visa der Kategorie "D" auch in den 'Schengen Staaten' gültig: Sie können daher mit einem 'Deutschlandvisum' auch über die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz zu touristischen Zwecken aufhalten.

Bitte beachten Sie: ein Schengen-Visum ist in Großbritannien nicht gültig. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Britischen Botschaft (in Englisch).

Informationen zu Visumsbestimmungen ausgewählter deutscher Botschaften:

Diese Angaben sind ohne Gewähr. Wir empfehlen Ihnen daher sich zusätzlich bei der Auslandsvertretung oder bei der lokalen Ausländerbehörde individuell beraten zu lassen.

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