Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Die Goethe-Universität möchte besonders auch die Gruppe der Nachwuchswissenschaftlerinnen in ihrem Bedürfnis nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Für die Gruppe der Doktorandinnen und Post-Doktorandinnen gibt es daher Verlängerungsmöglichkeiten, um die Zeit der Promotion bzw. Habilitation mit Familienaufgaben verbinden zu können.

Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, welches 2007 in Kraft trat, gilt die sogenannte „familienpolitische Komponente“. Diese ermöglicht eine Verlängerung über die zulässige Höchstbefristungsdauer hinaus.

Bei Verlängerungen befristeter wissenschaftlicher Verträge gilt immer folgende Rangfolge:

 1)   a) Ausschöpfen möglicher Nachholzeiten (§ 2 Absatz 5 WissZeitVG)

      b) Verlängerung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 u. 2 WissZeitVG)

      c)  Drittmittelbefristung (§ 2 Absatz 2 WissZeitVG)

Familienpolitische Komponente (§ 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG)

Nachholzeiten

  • Nachholzeiten sind Zeiten, die aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund von Kinderbetreuung entstehen. Auf die Verlängerung dieser Zeiten besteht in der Regel ein Rechtsanspruch.
  • Im Anschluss an die Mutterschutzfrist, die Elternzeit oder die Arbeitszeitreduzierung um mindestens 1/5 aufgrund von Kinderbetreuung, kann der Arbeitsvertrag um diese Zeiträume verlängert werden. Die Verlängerung bei Arbeitszeitreduzierung erfolgt anteilig. Bei Drittmittelstellen sollte im Vorfeld die Finanzierung einer möglichen Weiterbeschäftigung gesichert sein, daher ist eine Kostenübernahme der Drittmittelgeber im Vorfeld zu klären. Ein generelles Einverständnis zu diesem Verfahren hat bisher nur die DFG erteilt. Allerdings müssen die Mittel in der Abwesenheit eingespart werden, d.h. die Stelle kann nicht neu besetzt werden. Sofern das Projekt bereits vor Ablauf der Schutzfristen endet, ist das Nachholen der Zeiten in diesem konkreten Projekt nicht möglich. Elternzeit kann immer nur bis zum Ende des laufenden Vertrags beantragt und gewährt werden. Die Nachholzeiten schließen an den aktuell bestehenden Vertrag an. Sofern eine reguläre Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, erfolgt diese im Anschluss.

2) Die Familienpolitische Komponente

  • Sollte die Fertigstellung der Promotion aufgrund von Familienaufgaben innerhalb der Zeiten nach § 2 Abs.1 WissZeitVG noch nicht abgeschlossen sein, so ist es möglich, die familienpolitische Komponente entsprechend des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu beantragen und so eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zu erhalten.
  • Die Gewährung in der Post-Doc Phase ist für 2 Jahre möglich.
  • Es besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

 Gründe für die Familienpolitische Komponente

  • Es muss sich um ein Betreuungsverhältnis handeln; d.h. das Kind und die betreuende Person leben in einem Haushalt.
  • Die Regelung gilt für beide Elternteile. Befinden sich beide Elternteile in der Qualifizierungsphase, so kann sich die zulässige Befristungsdauer bei beiden um bis zu zwei Jahren je Kind verlängern.
  • Wichtig ist, dass ein Betreuungsverhältnis während der Qualifikation bestanden hat; in der Verlängerungszeit müssen keine Kinder mehr betreut werden.
  • Gründe für die Familienpolitische Komponente ist auch die Pflege und Betreuung von Angehörigen, beispielsweise der eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren.