Beurlaubung

Für die Zeit rund um eine Geburt, aber auch, um schwierige Situationen während der Abschlussphase aufzufangen, kann eine Beurlaubung vom Studium eine gute Option sein.

Die Gründe, die eine Beurlaubung möglich machen, regelt die Hessische Immatrikulationsverordnung in §8. Familienbezogene Gründe für eine Beurlaubung nach § 8 (1) können bspw. sein:

  • eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt – wozu ggf. auch Komplikationen während der Schwangerschaft zählen können,
  • die Inanspruchnahme von Mutterschutz und/oder Elternzeit nach den gesetzlichen Regelungen,
  • die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen.

Hierfür sind jeweils entsprechende Nachweise vorzulegen. Da Studierende keine Elternzeit geltend machen können, akzeptiert das Studierendensekretariat der Goethe-Universität die Geburtsurkunde als Nachweis für eine Beurlaubung - der Mutter wie des Vaters - aufgrund von Elternzeit.

Eine Beurlaubung kann nur für ganze Semester geltend gemacht werden; die Berücksichtigung bereits abgeschlossener Semester ist ausgeschlossen. Beachten Sie außerdem, dass eine Beurlaubung für nicht mehr als vier Semester möglich ist. Beurlaubungen aufgrund von Elternzeit werden für maximal 6 Semester gewährt. Auch können – anders als in sonstigen Fällen – während Mutterschutz und Elternzeit Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungsleistungen erbracht werden (§8, Absatz 3).

Antragsfristen: 30.04. für ein Sommersemester und 31.10. für ein Wintersemester (im Krankheitsfall auch während des Semesters möglich.)

Ablauf: Hier finden Sie das Antragsformular

Bitte richten Sie Ihren Antrag an:

Goethe-Universität Frankfurt, Studierendensekretariat, Postfach 11 19 32, 60054 Frankfurt.

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