Belohnungen und Geschenke

Beschäftigte der Goethe-Universität dürfen auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Dritten Belohnungen, Geld- oder Sachgeschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit an der Goethe-Universität nicht annehmen.

Beschäftigte, die in Bezug auf ihre Tätigkeit Belohnungen oder Geschenke annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit und der Goethe-Universität in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab. Dies gilt es im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung zu vermeiden.

Unter dasgrundsätzliche Annahmeverbotfallen Bargeld, Sachgegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge), Leistungen (z.B. Mitnahme auf Urlaubsreisen) oder die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinsloses Darlehen). Derartige Belohnungen und Geschenke dürfen auch nicht mittelbar Verwandten oder Angehörigen zukommen.

Als allgemein genehmigte Leistungengelten geringwertige Aufmerksamkeiten wie beispielsweise Werbeartikel, die jedoch einen Wert von insgesamt 10 Euro nicht übersteigen dürfen. Außerdem zählen geringfügige Dienstleistungen (z.B. Abholung am Bahnhof) sowie eine angemessene Bewirtung aus Anlass dienstlicher Handlungen dazu. Hier besteht allerdings die Verpflichtung, unentgeltlich gewährte Verpflegung in der Reisekostenabrechnung nach §12 des Hessischen Reisekostengesetzes anzugeben.

Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 

Werden Beschäftigten o.g. Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.