Minijob

1. Kurzfristige Beschäftigung und Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Minijob)

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.


2. Besteuerung

An der Goethe-Universität wird von der Pauschalierung der Lohnsteuer zu Lasten des Arbeitgebers kein Gebrauch gemacht, daher ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist somit immer erforderlich. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug. Unabhängig von der Steuerklasse, und damit auch in den Fällen der Steuerklassen I bis IV, ist der in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohn bei der jährlichen Einkommensveranlagung zu berücksichtigen.


3. Wöchentliche Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit darf nur so hoch bemessen sein, dass im Jahresdurschnitt das monatliche Arbeitsentgelt 450,00 € nicht übersteigt. Da auch die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter an den Tarifvertrag der Goethe-Universität (TV-G-U) Gültigkeit besitzt, richtet sich die Wochenstundenzahl nach der jeweiligen Eingruppierung. Zudem ist zu berücksichtigen ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag und ggf. die Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) besteht. Aus diesem Grund liegt das monatliche Entgelt in der Regel unterhalb der 450 €-Grenze.


4. Pauschalabgaben

Für 450-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 31,08 Prozent des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Das sind Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie 0,7 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit, Mutter- und Schwangerschaft 0,24 Prozent und ggf. 0,15 Prozent zur Insolvenzgeldumlage. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.


5. Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung

Durch die Pauschalabgaben (s.o.) erwirbt der Arbeitnehmer geminderte Rentenansprüche und Wartezeitmonate. Für Rentner die eine Vollrente wegen Alters beziehen, fällt der Pauschalbeitrag zwar auch an, allerdings wirkt sich dieser nicht mehr positiv auf die Rente aus. Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Aufstockung). Hierfür muss der Arbeitnehmer schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,7 Prozent aufzustocken. Der Arbeitnehmer hat somit eine Differenz von zur Zeit 3,7 Prozent bzw. 15 Prozent selbst zu tragen. Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.


6. Mehrere Beschäftigungen

Arbeitnehmer/innen, die bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können daneben noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Diese ist nunmehr sozialversicherungsfrei. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, wird von der Bezügestelle BHF mit dem anderen Arbeitgeber abgeglichen, ob beide Beschäftigungen zusammen die Grenze von 450,00 € nicht überschreiten. Sollte dies der Fall sein, werden beide geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.


7. Gleitzonenregelung

Arbeitnehmer sind in der sogenannten Gleitzone beschäftigt, wenn ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen  450,01 Euro und maximal  850,00 Euro liegt. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Während geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu  450,00 Euro im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen in der Gleitzone versicherungspflichtig. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei  450,01 Euro ca. 15 Prozent des Arbeitsentgelts und steigt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 20 Prozent bei 850,00 Euro Arbeitsentgelt an. Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone begründen grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.