Nebentätigkeit

1. Beamte:

Nach § 79 Hessisches Beamtengesetz (HBG) bedarf der/die Beamte/in zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung.

Beamtinnen und Beamte - Information zu Nebentätigkeit


1.1 Schriftform und Nachweispflicht

Nach § 79 Abs. 6 HBG bedürfen alle Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten und Anzeigen von nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Schriftform. Der/die Beamte/in hat die für die Entscheidung des Dienstherrn erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Anträge auf Genehmigung müssen spätestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme der Nebentätigkeit auf dem Dienstweg gestellt werden, damit ein ausreichender Prüfungs- und Entscheidungszeitraum zur Verfügung steht. Das Formular zur Anzeige/Genehmigung einer Nebentätigkeit finden Sie hier. Bitte reichen Sie das Formular zusammen mit den entsprechenden Nachweisen (Kopien Arbeitsvertrag o.Ä.) auf dem Dienstweg ein.


1.2 Auskunftspflicht

Der/die Beamte/in ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der Personalabteilung eine Aufstellung über alle im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen. Sofern Einkünfte zum Zeitpunkt der Abfrage nur geschätzt werden können, sind sie nach Bekanntwerden der konkreten Daten durch den/die Beamte/in unaufgefordert der Personalabteilung mitzuteilen.


1.3 Genehmigung und Befristung

Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden (§ 79 Abs. 2 HBG).


1.4 Voraussetzungen

Nebentätigkeit ist die Ausübung

  • eines Nebenamtes oder
  • einer Nebenbeschäftigung.

Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst-/ Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Als Nebentätigkeit gilt nach § 79 Abs. 1 Satz 2 HBG nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; dazu gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten und im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.


1.5 Nebenbeschäftigungsarten

1.5.1 Nebentätigkeit auf Verlangen
Nach § 78 HBG ist der/die Beamte/in verpflichtet, auf Verlangen des Dienstherrn eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

1.5.2 Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Nach § 80 HBG ist nicht genehmigungs-, jedoch anzeigepflichtig (abschließender Katalog)

  • a) eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit (gilt nicht für Vorlesungen, die genehmigungspflichtig sind) sowie die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,
  • b) die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren/innen und Hochschuldozenten/innen,
  • c) die Tätigkeit zur Wahrnehmung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beschäftigten,
  • d) die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,
  • e) die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens,
  • f) die Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung, wenn diese außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und die Vergütung hierfür insgesamt 1227,10 € jährlich nicht übersteigt.

1.5.3 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
Alle Nebentätigkeiten, die nicht anzeigepflichtig sind, sind genehmigungspflichtig.


1.6 Grundsatz außerhalb der Arbeitszeit

Gemäß § 79 Abs. 3 HBG dürfen Nebentätigkeiten grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen: Nebentätigkeiten,

  • die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn/Arbeitgebers übernommen werden,
  • bei denen der Dienstherr/Arbeitgeber ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat (z.B. Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen),
  • in besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn sie dem öffentlichen Interesse dienen, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgearbeitet wird.

 1.7 Entscheidungskriterien

Nach § 79 Abs. 2 HBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

Versagungsgründe sind insbesondere, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des/der Beamten/in so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann bzw. die Nebentätigkeit den Charakter eines Zweitberufes hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet oder wenn absehbar ist, dass das aus der Nebentätigkeit erzielte Entgelt bzw. der erzielte geldwerte Vorteil höher als 30 % der Jahresbruttobezüge - bezogen auf Vollzeitbeschäftigung - ausfällt.

Die Übernahme einer Geschäftsführungstätigkeit ist i. d. R. nicht genehmigungsfähig. Ebenso ist die Mitgliedschaft als Vorstand einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens nicht genehmigungsfähig, wenn sie mit Aufgaben der Geschäftsführung verbunden ist.

Eine freiberufliche Tätigkeit (z. B. Steuerberater-, Wirtschaftsprüferbüro o. ä.) kann i. d. R. nur genehmigt werden, wenn

  • die Nebentätigkeit in der Form einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird,
  • die Nebentätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort ausgeübt wird und
  • eine eindeutige Trennung der Aufgaben der sachlichen und personellen Betriebsmittel des Büros von denen der Hochschule gewährleistet ist.

Ein Versagungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn die Haupttätigkeit an der Universität zeitlich befristet ist und die Nebentätigkeit eine Existenzgründung außerhalb der Hochschule für die Zeit nach Beschäftigungsende vorbereitet.

Die Nebentätigkeit ist ferner zu versagen, wenn sie

  • die/den Beamten/in in Widerstreit mit seinen/ ihren dienstlichen Pflichten bringen kann,
  • in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, welcher der/die Beamte/in angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  • die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des/r Beamten/in beeinflussen kann,
  • zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des/r Beamten/in führen kann,
  • dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
  • Nach § 80 Abs. 3 HBG ist auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu versagen, wenn der/die Beamten/in bei seiner/ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

Insoweit sind auch die Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung zu beachten.


1.8 Vergütungen für Nebentätigkeiten

Nach § 79 Abs. 4 HBG ist Vergütung jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten Vorteilen.

Hierzu zählt nicht

  • der Ersatz barer Auslagen,
  • der Ersatz von Fahrtkosten sowie die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, soweit sie die für die Beamten gültigen Sätze nicht übersteigen.

1.9 Abführungspflicht

Nach § 2 der Nebentätigkeitsverordnung in Verbindung mit § 81 Abs. 2 HBG ist die für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sowie für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die der/die Beamte/in auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, bezogene Vergütung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie die in § 2 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung (NVO) genannten Beträge übersteigen.


1.10 Nutzungsentgelt

1.10.1 Genehmigung
Nach § 81 HBG darf aus Anlass einer Nebentätigkeit Personal, Einrichtungen oder Material der Universität nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses beansprucht werden. Die Genehmigung muss vorab auf dem Dienstweg eingeholt werden. Die Personalabteilung entscheidet über den Antrag. Wird eine Genehmigung erteilt, erfolgt dies schriftlich. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich und wird unter der Auflage erteilt, dass ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material gezahlt wird (§ 81 Abs. 1 HBG, § 70 Hessisches Hochschulgesetz (HHG).

1.10.2 Bestandteile und Höhe des Nutzungsentgelts
Das Nutzungsentgelt setzt sich zusammen aus den

  • a) auf der Grundlage der Personalkostentabellen (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen) zu errechnenden anteiligen Personalkosten für das in Anspruch genommene Personal,
  • b) anteiligen Kosten der Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der in Anspruch genommenen Einrichtungen
  • c) und Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das verbrauchte Material.

Das Nutzungsentgelt wird grundsätzlich pauschal erhoben. Die Pauschale beträgt

  • a) für Gutachten und Untersuchungen 20 % der erzielten Bruttovergütung,
  • b) in anderen Fällen: 7,5 % der Bruttovergütung für die Inanspruchnahme von Personal, 7,5 % der Bruttovergütung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen; zuzüglich der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das verbrauchte Material.

Einrichtungen sind die nicht für den Verbrauch bestimmten Gegenstände. Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib- und Bürogeräten, Personalcomputern nebst Peripheriegeräten zur reinen Textverarbeitung, einfachen Prüf- u. Messgeräten sowie von Bibliotheken/wissenschaftlicher Literatur gilt nicht als Inanspruchnahme von Einrichtungen. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

Eine anteilige Berechnung des Nutzungsentgelts ist nur zulässig, wenn die Pauschale in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material steht oder wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird. Können die Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden, sind sie zu schätzen.

Das Nutzungsentgelt ist zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben, wenn im konkreten Fall kein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt (Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht des HMDI v. 28.07.1999).

Das Nutzungsentgelt wird i. d. R. viertel- oder halbjährlich abgerechnet. Bei jährlicher Abrechnung werden angemessene Abschlagszahlungen festgesetzt, wenn der voraussichtliche Abführungsbetrag 1.500,00 Euro übersteigt.

1.10.3 Auskunftspflicht
Der/die Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu geben und die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise zu führen. Am Jahresanfang wird für das zurückliegende Kalenderjahr das Formular „Nebentätigkeitsnachweis“ an alle Beamten/innen, die eine Nebentätigkeit ausüben, verschickt. Mit dem Formular wird auch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn abgefragt. Wenn dieser Sachverhalt zutreffen sollte, sind Unterlagen (Aufzeichnungen/Nachweise) beizufügen, die Art und Umfang der Inanspruchnahme belegen. Die Unterlagen sind der Personalabteilung auf dem Dienstweg vollständig vorzulegen. Komm der/die Nutzungsentgeltpflichtige dieser Verpflichtung nach wiederholter Aufforderung nicht nach, wird ein angemessener Abführungsbetrag festgesetzt.

1.10.4 Verwendung der abzuführenden Vergütung bzw. des Nutzungsentgeltes
Die abzuführenden Vergütungen und Nutzungsentgelte stehen der Universität zur Verstärkung der Forschungsförderung zur Verfügung (§ 30 Abs. 1 HHG).


2. Beschäftigte

Für Beschäftigte der Goethe-Universität sind die Regelungen des §40 Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV-G-U maßgeblich. Nebentätigkeiten sind demnach dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Als Beurteilungsgrundlage hierfür gelten die Regelungen für Beamte/innen entsprechend (siehe 1.7).

Das Formular zur Anzeige einer Nebentätigkeit finden Sie hier. Bitte reichen Sie das Formular zusammen mit den entsprechenden Nachweisen (Kopien Arbeitsvertrag o.Ä.) auf dem Dienstweg ein.