Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte der Goethe-Universität haben gem. § 23 Abs. 1 TV-G-U einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate dauert. Wird ein auf z. B. vier Monate befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, der anschließend um mindestens sechs Monate verlängert oder entfristet wird, entsteht der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung mit Beginn des Monats, in dem die arbeitsvertragliche Änderung wirksam wird.

Vollbeschäftigte erhalten für jeden vollen Kalendermonat 6,65€ vermögenswirksame Leistung als Arbeitgeberleistung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Vermögenswirksame Leistung anteilig entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang.

Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.Aber: Bei Eingang der Mitteilung im Monat Januar kann daher ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen für die Monate November und Dezember des Vorjahres nicht mehr entstehen.

Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter der Bezügestelle.