Zulassungsvoraussetzungen Bachelor Skandinavistik

Sprachkenntnisse

Das Studium der Skandinavistik setzt keine Kenntnisse in den skandinavischen Sprachen voraus. Sie müssen aber Englischkenntnisse mitbringen. Genaueres (etwa den Umfang der Sprachkenntnisse und die Art des Nachweises) regeln die Studienordnungen, die Sie hier zum Download finden. Einen Auszug aus der Studienordnung mit den die Sprachkenntnisse betreffenden Passagen finden Sie unten auf dieser Seite.

Ihre Sprachkenntnisse weisen Sie bei der Immatrikulation bzw. bis spätestens zur ersten Modulprüfung in der Qualifizierungsphase nach.
 
Auszug aus der Studienordnung von 2018:

I.3.1 Sprachkenntnisse

(1) Das Studium der Skandinavistik setzt Kenntnisse des Englischen auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) sowie Kenntnisse des Lateinischen oder einer anderen nicht-skandinavischen Fremdsprache auf dem Niveau B1 (GeR) voraus.

(2) Der Nachweis der Englischkenntnisse erfolgt durch:

  • Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Englischunterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder
  • einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder
  • ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder
  • Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss.

(3) Der Nachweis der Lateinkenntnisse erfolgt durch:

  • Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Lateinunterricht im Umfang von mindestens 3 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder
  • eine bestandene Abschlussprüfung nach dem Besuch eines zweisemestrigen Lateinkurses des Instituts fürKlassische Philologie des Fachbereichs 9 (Sprach- und Kulturwissenschaften) an der Goethe-Universität oder durch einen entsprechenden Nachweis eines anderen Instituts oder einer anderen Universität; oder
  • Zertifikate über erfolgreich absolvierte Lateinkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind.

(4) Der Nachweis von Kenntnissen der anderen Fremdsprache erfolgt durch:

  • Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Kenntnisse der betreffenden Fremdsprache im Umfang von mindestens 3 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder
  • einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, oder
  • ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse in der betreffenden Sprache von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder
  • Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS
  • Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Sprache nachweisen, wobei das gemäß Absatz 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss.

(5) Die Fremdsprachenkenntnisse gemäß Abs. 1 bis 4 sind bei der Meldung zur ersten Modulprüfung in der Qualifizierungsphase (vgl. II.1) gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. Anderenfalls dürfen bis zum Vorliegen der Nachweise keine Prüfungsleistungen erbracht werden

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