Krankenpflegedienst und Ausbildung in Erster Hilfe

Neben dem Nachweis der vorgeschriebenen Kurse und Praktika müssen die Studierenden bei der Meldung zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung den Nachweis eines Krankenpflegedienstes (3 Kalendermonate oder 90 Tage) sowie einer Ausbildung in Erster Hilfe (9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) erbringen. Wer eine der folgenden Berufsausbildungen abgeschlossen hat, braucht keinen Erste Hilfe-Kurs abzuleisten:

  • Krankenpfleger
  • Kinderkrankenpfleger
  • Rettungsassistent
  • Rettungssanitäter
  • MTA
  • ATA
  • OTA

Ein einmal absolvierter Erste Hilfe-Kurs verfällt nicht (Achtung: In anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben!).

Ziel des Krankenpflegedienstes ist es, die Studierenden bzw. Studienanwärter/innen in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann nach § 6, Abs. 1 der ÄApprO vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums ("Semesterferien") in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbarem Pflegeaufwand abgeleistet werden (ein Praktikum im ambulanten Dienst oder Altenheim wird nicht anerkannt). Manche Krankenhäuser machen jedoch zur Bedingung, dass man bereits im Fach Medizin eingeschrieben ist.

Für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist es unbedingt notwendig, dass tatsächlich drei Kalendermonate (oder 90 Tage) Krankenpflegedienst abgeleistet wurden (nicht zwölf Wochen!). Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitte von je einem Kalendermonat oder 30 Tagen aufgeteilt werden. Bei einer weiteren Aufteilung, bzw. bei sonstigen Zweifelsfällen, sollten Sie sich bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt erkundigen. Die Ableistung des Krankenpflegedienstes muss mit einem entsprechenden Zeugnis nachgewiesen werden.

Studierende, die vor Aufnahme des Medizinstudiums eine krankenpflegerische Tätigkeit, z.B. im Sanitätsdienst der Bundeswehr, im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes durchgeführt haben, bekommen diese Tätigkeit als Krankenpflegedienst angerechnet. Das gleiche gilt für eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe. Auch ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.