spezielle Informationen für Outgoings 2022/23


Liebe für ERASMUS-Teilnehmende 2022/23,

hier auf dieser Seite finden Sie die Informationen speziell zu Ihrem ERASMUS-Jahrgang. Alle jahrgangsübergreifenden Infos finden Sie in den allgemeinen Informationen für Outgoings. Da es für 2022/23 Änderungen gab, werden die allgemeinen Informationen sukzessive aktualisiert.

ONLINE LEARNING AGREEMENT
Das Learning Agreement wird im Jahrgang 2022/23 als 
OLA = Online Learning Agreement abgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der OLA-Prozess nicht funktioniert oder die Gasthochschule das Verfahren nicht anbietet, kann auf die alte Learning Agreement-Vorlage zurück gegriffen werden, die Ihnen im Workflow Ihres Teilnehmer*innenkontos als Download zur Verfügung gestellt wird. 
Leitfaden OLA, FAQ OLA, Zeichnungsberechtigte im Fachbereich/Institut, Ansichtsexemplare OLA und altes Learning Agreement hier rechts zum Download.
Weitere Informationen zum OLA und zum alten Learning Agreement in den allgemeinen Informationen für Outgoings unter https://www.uni-frankfurt.de/38298607/Vor_Ihrer_Abreise#accordeon-f4045ad2 .

Ihre Programmbeauftragten sendeten uns die Meldebögen mit den Nominierungen und Absagen bis 01. April 2022 zu. Wir werden Ihre eingegangenen Online-Bewerbungen nun bis Anfang Mai sukzessive bearbeiten, sodass Sie Ihren aktuellen Status im Bewerber*innenkonto einsehen und bei erfolgreicher Bewerbung Ihre Teilnahmebestätigungen inkl. Stipendiensumme herunterladen können. Auch sollten die WS 22/23-Starter*innen nun Ihre Learning Agreements vereinbaren - Infos zum Prozedere siehe oben.

Ihr ERASMUS-Studium ist im akademischen Jahr 2022/23 geplant. Falls Sie in der momentanen Pandemie-Situation Ihren ERASMUS-Aufenthalt nicht antreten oder nach Antritt bei Verschlechterung der Lage abbrechen möchten, können Sie das natürlich jederzeit tun. Sie müssen Absage oder Abbruch den zuständigen Personen im IO und Fachbereich an der Gasthochschule und an der Goethe-Universität mitteilen, uns im Global Office an outgoing@uni-frankfurt.de.

 

Wenn Sie abwarten wollen oder müssen, weil Ihre Gasthochschule den Start des Semesters verschoben oder die Lehre für eine oder mehrere Wochen unterbrochen hat, können Sie dies ebenfalls tun oder, falls das an Ihrer Gasthochschule möglich ist, das Semester im Online-Studium beginnen von Deutschland aus. Falls Ihre Gasthochschule Ihren Aufenthalt aufgrund der Lage absagen sollte, so ist diese Entscheidung bindend und zu akzeptieren. Gleiches gilt für Reiseverbote, die die physische Mobilität unmöglich machen können. Das wäre uns ebenfalls mitzuteilen, da wir nicht immer direkt informiert werden. 

Falls an der Gasthochschule ein virtuelles Studium möglich ist, können Sie dieses durchführen. Für rein virtuelle Mobilitäten gibt es allerdings keine finanzielle Förderung.

Wir erfassen die Art der Mobilität (physisch oder virtuell oder Online-Beginn und physische Fortführung) im Bewerbungsverlauf Ihres Teilnehmer*innenkontos kurz vor Start der geplanten Mobilität in einem Fragebogen.

Im Folgenden zur generellen Information Regelungen aus den Vorjahren, die sich ggf. noch ändern können:

Falls Sie eine physische Mobilität antreten, und diese früher beginnen aufgrund einer vorgeschriebenen Quarantänephase, kann diese in die maximale Förderdauer von 120 Tagen bei einem oder 240 Tagen bei zwei Semestern inkludiert werden, wenn Sie beim Upload der Ankunftsbestätigung inkl. Anreisenachweis den Nachweis über die Quarantänephase in den PDF-Upload inkludieren.

Bei einem pandemiebedingten Abbruch der bereits angetretenen physischen Mobilität schreiben Sie uns im Global Office eine Mail an outgoing@uni-frankfurt.de mit dem Betreff ERASMUS 22/23 - Abbruch physische Mobilität – Härtefall und fügen, falls zutreffend, bitte folgenden Text ein: Hiermit teile ich mit, dass ich meine physisch im Gastland angetretene ERASMUS-Mobilität aufgrund der Pandemiesituation abbreche/abgebrochen habe zum Datum DD.MM.YYYY. Ich bestätige, dass ich danach noch Ausgaben hatte oder habe, die direkt und ausschließlich mit dem ERASMUS-Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z.B. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV) und/oder an virtuellen Aktivitäten vom Gastland oder Heimatland aus teilnehme. 
In diesem Fall dürfen wir, sofern sich an den Regelungen im Vergleich zu den Vorjahren nichts ändert, eine Härtefallregelung anwenden, die hier weiter unten bei der Information zu Abrechnung und administrativem Prozedere erläutert wird.

Falls Sie eine physische Mobilität antreten, und diese aufgrund einer Quarantänephase im Gastland oder eines Reiseverbots länger dauert als die maximale Förderdauer, kann (nur in diesem seltenen Einzelfall) die Förderdauer verlängert werden.

Abschließend finden Sie hier die Informationen des DAAD zu ERASMUS und COVID 19: https://eu.daad.de/service/erasmus-und-covid-19/de/76954-erasmus-laeuft-weiter--wegen-covid-19-auch-weiterhin-virtuell/ mit einer Verlinkung auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Höhe des Zuschusses in 2022/23

Alle regulären ERASMUS-Teilnehmenden - d.h. bis auf die mit Zielland Schweiz oder ERASMUS-Freemover/Zero Grant-Studierende - erhalten neben dem Studiengebührenerlass an der Gasthochschule einen Mobilitätszuschuss. Die Höhe des Zuschusses soll helfen, die Mehrkosten im Ausland aufzufangen, und ist in der Höhe abhängig davon, in welcher Ländergruppe (1, 2 oder 3) das jeweilige Gastland von der EU-Kommission eingeteilt ist. Für das Vereinigte Königreich ist im Zuge des BREXIT von der EU-Kommission festgelegt worden, dass die Förderhöhe aus 2020/21 Anwendung finden muss.

Bitte beachten Sie, dass der finanzielle Zuschuss in 2022/23 nur für Zeiten physischer Mobilität gezahlt werden kann, d.h. nachgewiesene Studienzeiten im Gastland. Virtuelle Mobilität kann finanziell nicht gefördert werden, nicht von außerhalb des Gastlandes, und auch nicht im Gastland, wenn die Gasthochschule mitteilte, dass sie nur ein virtuelles Semester anbieten wird. Wenn nach Anreise ins Gastland z.B. pandemielagebedingt kurzfristig nur ein Online-Studium angeboten werden kann, ist das eine andere Situation, dann ist eine Förderung möglich.
Das physisch angetretene Auslandsstudium kann gefördert werden bis zum Studienende im Gastland. Wenn die Veranstaltungen im Gastland online absolviert werden, weil z.B. von Präsenzlehre auf Online-Lehre umgestellt werden muss oder Veranstaltungen von der Teilnehmerzahl so groß sind, dass sie eh von Beginn an nur online angeboten werden, dann kann das Auslandsstudium gefördert werden, wenn die ERASMUS-Teilnehmenden dorthin angereist sind und dieses Online-Studium dort vor Ort im Zielland durchgeführt wird und ihnen anschließend der physische Aufenthaltszeitraum von der Gasthochschule bestätigt wird. Die finanziellen Informationen auf dieser Seite gelten also lediglich für ein Studium im Gastland, nicht für ein Online-Studium außerhalb des Gastlandes.

Die Höhe der ERASMUS-Förderraten für die drei Ländergruppen wird vom DAAD bundesweit einheitlich vorgegeben. Wir als entsendende Hochschule sind verpflichtet, diese vorgegebenen Raten unverändert anzuwenden.

Ländergruppe 1: Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden: Monatspauschale 600€ (Tagespauschale 20,00€) - maximale Sockelförderung 2.400€ bei einem Semester, 4.800€ bei zwei Semestern
Ländergruppe 2: 
Belgien, (Deutschland), Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern: Monatspauschale 540€ (Tagespauschale 18,00€) - maximale Sockelförderung 2.160€ bei einem Semester, 4.320€ bei zwei Semestern

Ländergruppe 3: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn: Monatspauschale 490€ (Tagespauschale 16,33333333€) - maximale Sockelförderung 1.960€ bei einem Semester, 3.920€ bei zwei Semestern

Auf die Sockelförderung kommen ab dem Jahr 2022/23 Social Top ups für Teilnehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ monatlich (8,33333333€ pro Fördertag), und Förderung für Green Travel, über die Sie Informationen im nächsten Punkt finden.

ACHTUNG! Die oben stehenden Informationen gelten nicht für Großbritannien!
Die Förderung
der physischen Mobilitäten ins Vereinigte Königreich darf nur noch aus dem Etat von 2020/21 gezahlt werden. Das bedeutet, dass die Social Top ups und Green Travel-Förderung für Mobilitäten ins Vereinigte Königreich leider keine Anwendung finden dürfen. Die Förderhöhe beträgt 450€ pro Monat, Tagespauschale 15€. Dies ist uns vorgegeben und stellt keine Benachteiligung der Outgoing Studierenden nach UK dar, sondern ist die einzig verbliebene Möglichkeit, diese Mobilitäten überhaupt zu fördern. Es muss die im Teilnehmer*innenkonto als Download zur Verfügung gestellte Grant Agreement-Formularvorlage aus dem Jahr 2020/21 Anwendung finden, da wir im Global Office die Mobilität im Vor-Vorgängerjahrgang abrechnen müssen. 

Um die Zugänge zum Erasmus+ Programm chancengerechter zu gestalten und zukünftig mehr Studierende für das Programm zu gewinnen, werden die Zielgruppen für finanzielle Zusatzförderung durch das Top up „geringere Chancen“ ausgeweitet: Neben den schon in der Vergangenheit geförderten Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Studierenden, die ihren Auslandsaufenthalt mit Kind/ern durchführen, erhalten ab dem Projekt 2022 auch Teilnehmende aus einem nicht-akademischen Elternhaus sowie erwerbstätige Studierende einen zusätzlichen Zuschuss von 250€ pro Monat (unter den folgend beschriebenen Voraussetzungen hier unten). Dieser Zuschuss für Teilnehmende mit geringeren Chancen ist für Geförderte nur jeweils einmal anwendbar, auch wenn mehrere der Kriterien zum Erhalt der Förderung erfüllt sind. Mit dem Top up für Praktika und grünes Reisen sind die Zuschüsse für Teilnehmende mit geringeren Chancen kombinierbar. Darüber hinaus können ab dem Aufruf 2022 Teilnehmende mit Kind/ern im Ausland Realkosten für ihre Mobilität erhalten. Im Sinne eines einfachen Zugangs zum Programm sind Nachweis- und Dokumentationspflicht für Top ups niederschwellig gestaltet: Es genügt vorerst eine Selbsterklärung der Teilnehmenden, Nachweise müssen aber auf Anfrage vorgelegt werden bzw. im Teilnehmer:innenkonto hochgeladen werden.

Für Mobilitäten in das Vereinigte Königreich dürfen die Social Top ups keine Anwendung finden.

Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus können einen Zuschuss für Teilnehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ pro Monat erhalten (8,33333333€ pro Fördertag).

Voraussetzungen:

  • Beide Elternteile oder Bezugspersonen verfügen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule
  • Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (Bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss.
Nachweis:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.

Sozialversicherungspflichtig erwerbstätige Studierende können einen Zuschuss für Teilnehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ pro Monat erhalten (8,33333333€ pro Fördertag).

Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss mindestens ohne Unterbrechung regelmäßig sechs Monate mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Der Beschäftigungszeitraum beginnt frühestens 6 Monate vor Bewerbung und endet spätestens mit Antritt der Mobilität.
  • Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450 € und unter 850 € (Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert) liegen.
  • Die Tätigkeit wird in einem sozialversicherungspflichtigen Vertragsverhältnis ausgeübt (mind. Rentenversicherungspflicht).
  • Die Tätigkeit wird nicht in Selbstständigkeit ausgeübt.
  • Studiengänge, bei denen ein festes Gehalt gezahlt wird (bspw. duale Studiengänge) sind ausgenommen.
  • Die Tätigkeit im Entsendeland wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt.
Nachweis:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.

Studierende mit Kind(ern) können einen Zuschuss für Teilehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ pro Monat erhalten (8,33333333€ pro Fördertag). Bei der Mitnahme mehrerer Kinder erhöht sich dieser Zuschuss nicht.

Voraussetzungen:

  • Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen.
  • Falls ein teilnehmendes Paar 2 Kinder mit in den Auslandsaufenthalt nimmt, kann der Zuschuss für beide Teilnehmer:innen gewährt werden.
Nachweis der Förderfähigkeit:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.
  • Ein Scan der Geburtsurkunde(n) ist vor der Mobilität per Mailanhang im GO einzureichen.
  • Die Reiseunterlagen des Kindes/der Kinder sind nach der Mobilität als Scan per Mailanhang im GO einzureichen.

Teilnehmende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können einen Zuschuss für Teilnehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ pro Monat erhalten (8,33333333€ pro Fördertag).

Voraussetzungen bei Studierenden mit einer Behinderung:

  • Grad der Behinderung von wenigstens 20
Nachweis (verpflichtend):
  • Selbsterklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • oder Bescheid Landessozialamt

Voraussetzungen bei Studierenden mit chronischer Erkrankung:

  • Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland

Nachweis (verpflichtend):

  • Selbsterklärung
  • Ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht

Teilnehmende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können die Realkosten im Rahmen eines Realkostenantrags bis zu einer Maximalhöhe von 15.000€ pro Semester und Mobilität bzw. 30.000€ pro Studienjahr und Mobilität erstattet bekommen.

Voraussetzungen:

  • Grad der Behinderung von wenigstens 20 
  • oder Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland
  • Verwendung der Mittel dient während der Durchführung einer Mobilität der Abdeckung auslandsbedingter Mehrkosten auf Grund der Behinderung oder chronischen Erkrankung
Nachweis:
  • Selbsterklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • oder Bescheid Landessozialamt
  • Realkostenantrag

Green Travel

Laut dem EU Green Deal soll die EU bis 2050 Klimaneutralität erreichen und alle EU-Maßnahmen und Strategien sollen dieses Ziel zu erreichen helfen. Für das ERASMUS-Programm Studium im Ausland, das nach wie vor den Schwerpunkt auf physische Mobilität ins Gastland legt, bedeutet das, dass der ökologische Fußabdruck graduell klein werden soll. Green Travel bedeutet also nachhaltiges Reisen.

Als Motivation für eine umweltfreundlichere An- und Abreise an die und von der Gasthochschule  erhalten ERASMUS-Teilnehmer*innen des Jahrgangs 2022/23 zusätzliche finanzielle Förderung. Die Reise muss per Bahn, Bus oder im Auto per Fahrgemeinschaft erfolgen, Reisende per Fähre (z.B. nach Skandinavien) erhalten die Förderung ebenfalls, wenn der Rest ihrer Reise per Bus, Fähre oder Fahrgemeinschaft erfolgt. Flugreisende dagegen erhalten keine Green Travel-Förderung.

Die Green Travel-Förderung besteht aus:

  • einer pauschale Fördersumme von 50€. 
  • 2 - 4 zusätzliche Reisetage in Höhe der Tagespauschale der Ländergruppe (20€ oder 18€ oder 16,33333333€)
  • analog 2 - 4 Tage mal 8,33333333€ (=1/30 von 250€), falls der/die Teilnehmer:in einen Social Top-up erhält 

Die Angabe zum Green Travel wird per Selbsterklärung im Bewerbungsverlauf des Teilnehmer*innenkontos erfasst, die Förderung anteilig mit erster und zweiter Förderrate ausgezahlt und ggf. bei Auszahlung der zweiten Rate korrigiert. Da Sie für die Erfassung des tatsächlichen Förderbeginns und -endes sowieso mit der Ankunftsbestätigung den Anreise- und der Confirmation of Period of Study Ihren Abreisenachweis ins Teilnehmerkonto hochladen müssen, können wir bei der Erfassung der Daten gleich die Art der Reise mit überprüfen.

Hier der Link auf die Informationen des DAAD zum Thema GREEN ERASMUS.

Für Mobilitäten in das Vereinigte Königreich darf die Green Travel Förderung keine Anwendung finden.

Auszahlungsmodalitäten des ERASMUS Mobilitätszuschusses

Nachdem der uns zur Verfügung stehende Etat bekannt ist und auch die Anzahl der Green Travel- und Social top up-Kandidat*innen, konnte die Berechnung der Förderdauer erfolgen. Bei einem Aufenthalt von 1 Semester werden in 2022/23 anfänglich pauschal 4 monatliche Förderraten berechnet, (120 Fördertage) und bei 2 Semestern 8 Förderraten (240 Fördertage), auch wenn das Auslandsstudium länger oder kürzer geplant ist oder dauern sollte. Bei einem Trimester gilt die Semester-Regelung, bei 2 Trimestern und 3 Trimestern die Regelung für 2 Semester. 

Bitte beachten Sie: Die anfangs berechnete Gesamtsumme beruht auf 120 bzw. 240 Fördertagen = von der Gasthochschule nachgewiesener Studienaufenthalt im Gastland. D.h. wenn die Zahl der Fördertage geringer ist, reduziert sich die finale Gesamtsumme entsprechend und entspricht nicht mehr der Pauschalsumme! Die Pauschalsumme ist gleichzeitig auch die maximale Fördersumme. Wenn Ihr Studienaufenthalt länger als 120/240 Tage dauert, können die zusätzlichen Tage nicht gefördert werden, sind also Zero Grant-Tage.

Die Auszahlung der Zuschüsse an die Teilnehmenden erfolgt zentral durch das Global Office und voraussichtlich in zwei Raten. Voraussichtlich 75% der anfangs berechneten Gesamtsumme werden an alle Studierenden, die ihr ERASMUS-Studium im WS 2022/23 physisch beginnen, in einer Auszahlung auf ihr angegebenes Konto in Deutschland angewiesen, nachdem sie die Ankunftsbestätigung ins Teilnehmer*innenkonto hochgeladen haben und wir den Beginn der physischen Mobilität erfasst haben. Diese Auszahlungen werden einmal pro Woche getätigt an alle, deren physische Mobilität zwischenzeitlich erfasst wurde.

Studierende, die erst im SoSe 2023 ins Ausland gehen, erhalten Ihre erste Rate voraussichtlich ab Mitte Januar 2023, ebenfalls nachdem der Nachweis des Beginns der physischen Mobilität hochgeladen und abgehakt wurde.
Nachdem diese Auszahlung getätigt ist, sind Änderungen der Förderung bis zur Endabrechnung des Auslandsstudiums nicht mehr möglich, außer bei Verlängerungen oder Verkürzungen um ein Semester. Bei um ein Semester verlängerten Studienaufenthalten kann der Verlängerungszeitraum gefördert werden mit weiteren Förderraten, wenn Sie diese Verlängerung im Teilnehmer*innenkonto 1 Monat (30 Tage) vor dem ursprünglich geplanten, im System hinterlegten Studienende beantragen und nur, falls wir noch ausreichende Fördermittel haben. Die Verlängerungsrate würde frühestens in der zweiten Januarhälfte 2023 ausgezahlt. Falls Sie die Verlängerung allerdings nicht beantragen, wird der Verlängerungszeitraum als sogenannte "Zero Grant Tage" berücksichtigt, also leider ungefördert. Geringe Verlängerungen um wenige Tage oder Wochen müssen zwar von uns erfasst werden, können aber nicht gefördert werden, wenn sie die noch nicht feststehende maximale Förderdauer (siehe oben) überschreiten. Bitte beachten Sie, dass laut ERASMUS-Regelwerk nur die Zeiträume finanziell gefördert werden können, die vorher geplant und vereinbart sind und deren physische Durchführung durch die Gasthochschule bestätigt werden. Wenn Ihre im Teilnehme*innenrkonto eingetragene, geplante Studiendauer derzeit unter der der Pauschale zugrunde liegenden maximalen Förderdauer von 120 Tagen bzw. 240 Tagen liegt, müssen Sie eine Verlängerung beantragen, um die verlängerte Dauer gefördert zu bekommen bis maximal 120 bzw. 240 Fördertagen. 

Da wir verpflichtet sind, Ihren Studienaufenthalt im Nachhinein tagesgenau zu erfassen, werden wir dies anhand des dann vorliegenden, von der Gasthochschule in einer Confirmation bestätigten Anfangs- und Enddatums der physischen Mobilität machen. Falls sich dabei herausstellt, dass Ihr Studienaufenthalt die pauschalen 4 Monate bzw. 120 Tage oder 8 Monate (240 Tage) unterschritten hat, also kürzer war als der für die komplette Pauschalsumme zu Grunde liegende und nötige Förderzeitraum, müssen wir die Förderung nachträglich tagesgenau neu berechnen und die 25%-Rate = Schlussrate anteilig reduzieren oder bei sehr kurzen Aufenthalten (unter 90 Tagen bei einem oder 180 Tagen bei zwei Semestern) auf Null setzen und einen Teilbetrag der ersten Rate zurückfordern.
Gleiches gilt, wenn die ursprünglich geplante Dauer unter 120 bzw. 240 Tagen lag, der tatsächliche Aufenthalt länger war als geplant, aber eine Verlängerung nicht oder nicht fristgerecht beantragt wurde, da wir dann leider nur den ursprünglich geplanten Zeitraum und nicht die tatsächliche Dauer fördern dürfen.
Bei denen, die ein kurzes Semester oder ein einzelnes Trimester an der Gasthochschule machen, wird es definitiv so sein, dass der tatsächliche Zeitraum im Nachhinein so kurz ist, dass eine Teilrückzahlung der ersten Rate notwendig wird. Generell gilt: Die Mindestförderdauer bei ERASMUS beträgt 2 Monate bzw. 60 Tage, kürzere Aufenthalte sind nicht gestattet und damit nicht förderfähig.

Die ausstehende sogenannte 25%-Rate oder Schlussrate wird erst an die Teilnehmenden überwiesen, nachdem die geforderten einzureichenden bzw. hochzuladenden Unterlagen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes eingegangen sind und die EU Online Survey und der erste OLS-Sprachtest komplettiert wurden. Ihr Anspruch auf 100% der schlussendlich berechneten Förderung ist an die fristgerechte Erledigung aller abschließenden administrativen Schritte geknüpft.

Auszahlungstermine für die Schlussrate für beendete und auch abgebrochene Mobilitäten des WS 2022/23 immer zu Anfang und zur Mitte eines Monats, beginnend im Februar 2023. Auszahlungen für die Schlussrate der Jahresaufenthalte und SoSem 23-Mobilitäten beginnen frühestens ab Juni 23.

Basierend auf dem flexibilisierten ERASMUS-Regelwerk und den Informationen des DAAD ist in den Vorgängerjahrgängen eine Unterteilung in 6 Statusgruppen erfolgt. Ob diese bei andauernder Pandemielage für 2022/23 Anwendung finden wird, ist derzeit nicht klar. Die folgenden Informationen enthalten Daten der Vorgängerjahrgänge und sind nur zur generellen Orientierung gedacht. Je nach Statusgruppe und Angaben der teilnehmenden Studierenden fand die Abrechnung damals wie folgt statt:
Nach der Erfassung des von der Gasthochschule bestätigten Anfangsdatums (inkl. Anreisenachweis) und Enddatums (inkl. Rückreisenachweis) der physischen Mobilität wird die Mobilität wie vom ERASMUS-Regelwerk gefordert tagesgenau abgerechnet wie in den Informationen hier oben auf der Seite beschrieben. Bei einem Semester werden maximal 120
Tage und bei zwei Semestern 240 Tage gefördert. Nur im Ausnahmefall, wenn eine Mobilität nachweislich pandemiebedingt durch z.B. Reiseverbote länger andauern muss, kann der maximale Förderzeitraum überschritten werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns unter outgoing@uni-frankfurt.de in Verbindung mit dem Betreff: pandemiebedingte Verlängerung der ERASMUS-Förderdauer.

ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer*innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal auch die Schritte Ankunftsbestätigung inklusive Nachweis physische Anreise ins Gastland (Flug- oder Zugticket etc.), Verlängerung (i.d.R. Nein angeben), Confirmation of Period of Study/Abreisenachweis (Flug- oder Zugticket etc.), Erfahrungsbericht, Download Finale Bestätigung, Transcript und Anerkennung durchzuführen. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey müssen komplettiert werden.

Bei einer Virtuellen Mobilität werden das von der Gasthochschule bestätigte Anfangs- und Enddatum der Mobilität erfasst. Eine finanzielle Förderung ist laut ERASMUS-Regelwerk nicht gestattet. Der Zeitraum eines Online-Studiums von außerhalb des Gastlandes reduziert Ihren Anspruch von 12 Monaten physischer ERASMUS-Mobilität pro Studienphase nicht.
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer*innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal auch die Schritte Ankunftsbestätigung virtuelle Mobilität, Verlängerung (i.d.R. Nein angeben!), Confirmation of Period of Stud virtuelle Mobilität, Erfahrungsbericht, Download Finale Bestätigung, Transcript und Anerkennung durchzuführen. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey müssen komplettiert werden.
Hinweis: Der Zeitraum eines Online-Studiums von außerhalb des Gastlandes reduziert Ihren Anspruch von 12 Monaten physischer ERASMUS-Mobilität pro Studienphase nicht.
Das Datum des Online-Beginns muss von der Gasthochschule bestätigt werden und wird von uns im GO erfasst. Nach dem verspäteten Beginn der physischen Mobilität senden Sie uns die von der Gasthochschule bestätigte Ankunftsbestätigung (inkl. Anreisenachweis) als Mailanhang an outgoing@uni-frankfurt.de. Wir erfassen das physische Anfangsdatum und später das Enddatum (inkl. Rückreisenachweis) der physischen Mobilität. Die physische Mobilität wird wie vom ERASMUS-Regelwerk gefordert tagesgenau abgerechnet. Die Mindestförderdauer von 2 Monaten ist in diesen Fällen aufgehoben.  
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer*innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal auch die Schritte Ankunftsbestätigung (Start Online-Studium), Verlängerung (i.d.R. Nein angeben!), Confirmation of Period of Study/Abreisenachweis (Flug- oder Zugticket etc.), Erfahrungsbericht, Download Finale Bestätigung, Transcript und Anerkennung durchzuführen. Dateien zum Nachweis des Beginns der physischen Mobilität (Flug- oder Zug- oder Busticket, Einkaufsquittung aus der Gaststadt) per Attachment an outgoing@uni-frankfurt.de. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey müssen komplettiert werden.
Hinweis: Sollte eine im blended-Ansatz geplante Mobilität nicht wie geplant umgesetzt werden können und der physische Teil entfallen, wird sie als komplett virtuelle Mobilität gewertet und nicht finanziell gefördert (siehe 2.).
Die Abrechnung erfolgt als Pauschalförderung, wenn laut Selbstauskunft der Teilnehmer*innen an outgoing@uni-frankfurt.de Online-Kurse belegt wurden oder noch Ausgaben anfielen, die im Zusammenhang mit der physischen Mobilität stehen Miete etc.). Es wird die ursprünglich im Grant Agreement genannte Pauschale voll ausgezahlt, d.h. nach der bereits erhaltenen 75%-Rate nach Komplettierung des administrativen ERASMUS-Prozedere auch noch die ausstehende 25%-Rate. Eine tagesgenaue Abrechnung findet also nicht statt.
Teilnehmende, die im ersten von 2 geplanten Semestern oder Trimestern abbrechen, erhalten nur die pauschale Förderung für ein Semester und müssen also ein Drittel der bereits erhaltenen 75%-Rate zurückzahlen.
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer*innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal auch die Schritte Ankunftsbestätigung, Verlängerung (Bitte Nein angeben!), Confirmation of Period of Study/Abreisenachweis (Flug- oder Zugticket etc.), Erfahrungsbericht, Download Finale Bestätigung, und bei Online-Fortführung außerdem Transcript und Anerkennung durchzuführen. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey müssen komplettiert werden.
Hinweis: Die gleiche Regelung gilt übrigens auch in den seltenen Fällen, in denen eine Mobilität zunächst online beginnt und dann physisch im Gastland fortgeführt wird, aber schließlich pandemiebedingt physisch abgebrochen werden muss und online weitergeführt wird bzw. noch Kosten verursacht.
Nach der Erfassung des von der Gasthochschule bestätigten Anfangsdatums (inkl. Anreisenachweis) und Enddatums (inkl. Rückreisenachweis) der physischen Mobilität wird die Mobilität wie vom ERASMUS-Regelwerk gefordert tagesgenau abgerechnet wie in den Informationen hier oben auf der Seite beschrieben. Es wird also der Zeitraum bis zur Abreise gefördert. Rückreisekosten werden ggf. aus OS-Mitteln bezahlt, wenn zusätzliche Kosten anfielen, die von Dritten nicht rückerstattet wurden bis maximal zur Höhe der Förderpauschale siehe Grant Agreement.
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer*innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal auch die Schritte Ankunftsbestätigung, Verlängerung (Bitte Nein angeben!), Confirmation of Period of Study/Abreisenachweis (Flug- oder Zugticket etc.), Download Finale Bestätigung durchzuführen. Erfahrungsbericht, Transcript und Anerkennung entfallen. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey müssen komplettiert werden.

Hinweis: Die gleiche Regelung gilt übrigens auch in den seltenen Fällen, in denen eine Mobilität zunächst online beginnt und dann physisch im Gastland fortgeführt wird, aber schließlich pandemiebedingt physisch abgebrochen werden muss und nicht online weitergeführt wird bzw. keine Kosten verursacht.

Es werden nur Reisekosten (Flugticket etc.) übernommen, die durch ERASMUS entstanden sind und trotz Bemühen um Rückzahlung nicht von Dritten erstattet wurden. Diese Förderung erfolgt aus Mobilitätsmitteln. Darüberhinausgehende Kosten (Reservierung, Mietvorauszahlungen) werden nach Anfrage der Studierenden aus OS Mitteln ersetzt bis maximal Förderpauschale siehe Grant Agreement.
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer*innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal keine weiteren Schritte durchzuführen. Die oben genannten Nachweise sind in die deutsche oder englische Sprache übersetzt als Attachments an outgoing@uni-frankfurt.de zu senden. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey entfallen.

Statusgruppen 1, 3, 4 und 5: Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt, nachdem die Teilnehmer:innen die notwendigen Schritte durchgeführt haben.
Sie möchten ins Ausland und vorher Ihre Sprachkenntnisse verbessern?

Das Sprachenzentrum der GU bietet z.T. Vorbereitungssprachkurse für Erasmus sowie auch weitere Sprachkurse in den Semesterferien oder auch semesterbegleitend an für Sprachen, die Unterrichts- oder Landessprache Ihrer ERASMUS-Mobilität sind. Weitere Infos unter http://www.sprachenzentrum.uni-frankfurt.de

Die Kursteilnahme von ERASMUS-Teilnehmer:innen 2022/23 an den Kursen wird vom GO finanziell aus ERASMUS-Mitteln unterstützt - siehe hier auf der Seite der Punkt Erstattung kostenpflichtiger Sprachkurse.

Sprachkurse im Sprachenzentrum der Goethe-Universität: Das GO der GU wird für Studierende, die im Sommersemester 2022 am Vorbereitungssprachkurs Spanisch oder Französisch des Sprachenzentrums der GU teilgenommen hatten, die Teilnahmegebühr in Höhe von 63€ zurückerstatten, wenn sie an ERASMUS 2022/23 teilnehmen. Dazu laden die Sprachkursteilnehmenden die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme sowie den Nachweis der Zahlung der Kursgebühren als Scan in einer PDF-Datei in ihr Teilnehmer*innenkonto hoch; dies ist allerdings erst nach Beginn des Auslandsaufenthaltes möglich. Gleiches gilt auch für ERASMUS-Studierende, die im Semester vor dem ERASMUS-Aufenthalt (nicht früher!) an anderen Sprachkursen des Sprachenzentrums teilgenommen haben. Hier der Link zum Sprachenzentrum der GU. Die Auszahlung der Sprachkursförderung erfolgt separat von der sonstigen ERASMUS-Förderung erst Ende März 2023.

Außerhalb des Sprachenzentrums der GU angebotene Kurse können leider nicht gefördert werden. D.h. kostenpflichtige Sprachkurse oder sprachpraktische Übungen aus dem regulären Studium (z.B. Wirtschaftsenglisch oder Sprachkurse der Romanisten, Anglisten etc.) werden nicht gefördert, und auch Kurse außerhalb der GU werden nicht gefördert (VHS, andere Sprachschulen).

Sprachkurse der Gasthochschule: Einige Gasthochschulen bieten – teils kostenlos, teils gegen Gebühr – vorbereitende Sprachkurse vor Beginn des Semesters an. Falls Sie einen vorbereitenden Sprachkurs an der Gasthochschule bzw. im Gastland besuchen, scannen Sie die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme ein und laden Sie diese im PDF-Format in Ihr Teilnehmer*innenkonto hoch. Falls der Kurs kostenpflichtig ist, scannen Sie bitte den Nachweis über die Zahlung der Kursgebühren (Quittung, Überweisungsnachweis) ein und laden Sie diesen in einer einzigen PDF-Datei zusammen mit dem Teilnahmezeugnis in Ihr Teilnehmer*innenkonto im Bereich "Während des Auslandsstudiums" hoch. Gleiches gilt für kostenpflichtige semesterbegleitende Sprachkurse an der Gasthochschule. 

Für die Übernahme der Sprachkursgebühren stehen in ERASMUS leider nur begrenzte Mittel zur Verfügung, in Höhe der jeweiligen Sprachkursgebühren, aber insgesamt für maximal 2 Sprachkurse und insgesamt nicht mehr als 100€ pro Teilnehmer*in. Teilnehmende an den Vorbereitungssprachkursen zum WS 2022/23 sowie an kostenpflichtigen wintersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 15.03.2023 hoch und erhalten ihre Förderung in der Ende März 2023. Teilnehmende an Vorbereitungssprachkursen zum SoSe 2023 und an kostenpflichtigen sommersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 31. Juli 2023 hoch und erhalten Ihre Förderung im August 2023. Falls Sie den Einreichungstermin verpasst haben, werden Sie beim nächsten Termin berücksichtigt. Nach dem 31. Juli 2023 eingehende Unterlagen können allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.

Wenn sich Ihr ERASMUS-Aufenthalt durch einen früheren Studienstart oder Vorbereitungssprachkurs im Gastland oder ein späteres Studienende verlängert oder Sie den geplanten Aufenthalt verlängern möchten, müssen Sie bis spätestens 30 Tage vor dem im System hinterlegten, ursprünglich geplanten Studienende die Verlängerung im Teilnehmer*innenkonto im Bereich "Während des Auslandsaufenthaltes" beantragen. Diese Beantragung ist also erst möglich, wenn die Ankunftsbestätigung von Ihnen hochgeladen und vom GO erfasst wurde. Ein Verlängerungsantrag ist auch dann nötig, wenn Ihre im System hinterlegte geplante Studiendauer unter den zunächst pauschal berechneten Tagen bei einem Semester bzw. bei zwei Semestern liegt, und Sie einige Tage oder Wochen länger als geplant studieren werden, da laut ERASMUS-Regelwerk nur die Zeiträume finanziell gefördert werden können, die vorher geplant und vereinbart sind. Alle weiteren Informationen zum Prozedere finden Sie unter Verlängerung. Eine weitere Förderung ist nicht nicht garantiert, ggf. ist eine Verlängerung nur als ERASMUS-Freemover möglich, falls nicht mehr genügend Fördermittel vorhanden sind. Für die Genehmigung der Verlängerung im System ist es nötig, dass zuerst Ihr/e Frankfurter Programmbeauftragte/r und danach Ihre Gasthochschule der Verlängerung zustimmen. Bitte informieren Sie die Zuständigen darüber, diese Zustimmung per formloser Email direkt an outgoing@em.uni-frankfurt.de zu senden.

Die Förderung der physischen Mobilitäten ins Vereinigte Königreich wird aus dem Etat 2020/21 gezahlt. Die Förderhöhe beträgt 450€ pro Monat, Tagespauschale 15€, maximal 2.160€ für 144 Fördertage bei einem Semester und maximal 4.320€ für 288 Fördertage bei zwei Semestern. Die Förderdauer endet spätestens am 31.05.2023.
Nach Beendigung erfolgt eine tagesgenaue Endabrechnung. Bei Mobilitäten unter 108 Tagen (1 Semester, 1 Trimester) bzw. 216 Tagen (2 Semester, 2-3 Trimester) wird eine Teilrückzahlung fällig, da die ausgezahlte erste Rate bereit höher war als die final tagesgenau berechnete Endsumme. 
Die Förderung aus 2020/21 ist uns von der EU Kommission vorgegeben und stellt keine Benachteiligung der Outgoing Studierenden nach UK dar, sondern ist die einzig verbliebene Möglichkeit, diese Mobilitäten zu fördern. Es muss daher auch die im Teilnehmer*innenkonto als Download zur Verfügung gestellte Grant Agreement-Formularvorlage aus dem Jahr 2020/21 Anwendung finden, da wir im Global Office die Mobilität im Vor-Vorgängerjahrgang abrechnen müssen.

Die Goethe-Universität Frankfurt informiert jährlich gemäß der Mitteilungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mv/gesamt.pdf ) bei wiederkehrenden Bezügen oder Überschreitung der Summe der Zahlungen von 1.500€ Ihr zuständiges Finanzamt über die entsprechenden Zahlungen. Der /die Zahlungsempfänger*in hat eigenverantwortlich steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in Bezug auf die Einnahmen zu erfüllen (§12 MV). Hinweise zur Steuerfreiheit von Stipendien sind unter §3 Nr.44 des Einkommensteuergesetzes nachzulesen.

Infos und Anträge für weitere Förderung werden im Mai 22 hier eingestellt

Kontakt

Goethe-Universität Frankfurt
Global Office
Eschersheimer Landstraße 155
c/o House of Labor
3. Stock
60323 Frankfurt am Main