Famulatur

Die viermonatige Famulatur soll die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut machen und ist unter ärztlicher Leitung in der Zeit nach bestandenem „Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ (Physikum) bis zum Praktischen Jahr während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.

Die Famulatur kann ganz oder teilweise auch im Ausland abgeleistet werden (§7 Abs. 3 ÄAppO). Bei der Suche nach einem ausländischen Krankenhaus hilft die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. (bvmd), vertreten in den Räumlichkeiten der Fachschaft Medizin im Haus 18 A.

Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden. Mindestdauer einer Famulatur ist ein Monat - wobei man zwei Monate in der stationären Versorgung eines Krankenhauses, einen Monat in einer Arztpraxis (Allgemeinmedizin) und den vierten Monat wahlweise in einer der beiden Einrichtungen nachweisen muss. Die Famulatur muss mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen und vom ausbildenden Arzt unterschrieben sein.

Für Länder in denen Englisch, Französisch oder Spanisch die Amtssprache ist, erhalten Sie von der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes entsprechende zweisprachige Vordrucke, die von der ausbildenden Institution zur Bescheinigung der Famulatur verwendet werden sollen.
Alle Informationen zur Anrechnung von Auslandsfamulaturen sowie die zweisprachigen Formulare finden Sie auch auf den Internetseiten des HLPUG beim Regierungspräsidium Gießen.

Jede Auslandsfamulatur ist möglichst unverzüglich nach Rückkehr aus dem Ausland, auf jeden Fall aber vor Meldung zum „Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ zur Anrechnung dem Landesprüfungsamt vorzulegen.