Bewertung der Prüfungsleistung

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind (ÄApprO § 13, Abs. 3).

Die einzelnen Prüfungsteile werden mit den Noten 1 bis 5 bewertet, die wie folgt verwendet werden:

Note Bedeutung
sehr gut (1)   eine hervorragende Leistung
gut (2)   eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend (3)   eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird
ausreichend (4)   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend (5)   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Die Gesamtnote für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung setzt sich aus der Note für den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung zusammen. Dabei werden die beiden Noten addiert und die Summe wird durch zwei geteilt.

Bei Nichtbestehen der Prüfung ist ein zweimaliges Wiederholen der einzelnen Teile der Prüfung möglich. D.h., nur der nicht bestandene Teil muss wiederholt werden. Diejenigen, die die Prüfung wiederholen müssen, werden vom Landesprüfungsamt zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen.