Änderung der Notenrückmeldungen ab Sommersemester 2023

Zum Sommersemester 2023 werden die Lehramtsstudiengänge als Pilotprojekt in das neue Campusmanagementsystem überführt. Alle Informationen zur Notenrückmeldung im neuen Campusmanagementsystem sowie entsprechende Anleitungen finden Sie auf dieser Unterseite.

Die Zugangsdaten zum Informationsmaterial sollten Ihnen per E-Mail zugegangen sein. Sollten Sie keine Zugangsdaten erhalten haben, schicken wir Ihnen diese gerne auf Anfrage per E-Mail zu.

Informationen zur Multi-Faktor-Authentisierung werden zudem auf den Seiten des HRZ bereitgestellt.


Prüfungsinformationen für Lehrende

Informationen zu Modulprüfungen in den Lehramtsstudiengängen für Lehrende

Im Folgenden informieren wir Sie kurz über die Abläufe bei der Dokumentation von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere jedoch von Modulprüfungen.

Teilnahme an Prüfungen

Studierende dürfen Modulprüfungen nur ablegen, sofern sie

  • die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungen und Teilnahmenachweise erbracht haben.
  • zur Prüfung angemeldet sind.
  • nicht beurlaubt sind (Ausnahmen sind möglich, wie bspw. bei Elternzeit - Rechtlich geregelt ist eine Beurlaubung in § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (ImmaVO)).
  • die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben.

 

Prüfungsprotokolle

Über das Portal Goethe-Campus können Lehrende Listen einsehen, auf denen alle Studierenden aufgeführt sind, die sich zu der jeweiligen Leistung angemeldet haben.  Über diese erfolgt die Rückmeldung der Ergebnisse von Studien- und Prüfungsleistungen. Lehrende sollten bei Klausuren, Präsentationen etc. zusätzlich dokumentieren, welche besonderen Vorkommnisse sich während der Prüfung ergeben haben (Lärm, sonstige Störungen, Krankmeldungen etc.).

Bitte beachten Sie, dass es für mündliche Prüfungen ein Formular gibt. Sie finden dieses Formular rechts im Downloadbereich. 

 

Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden

Zwischenzeitlich werden nahezu alle Fächer elektronisch verwaltet. Das Prüfungsamt stellt Studierenden ihre individuellen Leistungen in einem Onlinekonto zur Verfügung, Studierende können sich jederzeit eine Leistungsübersicht ausdrucken. Eine gesonderte Bescheinigung auf Modulscheinen ist bei elektronischer Verwaltung nicht vorgesehen. 

 

Elektronische Prüfungsverwaltung

In nahezu allen Fächern erfolgt die Anmeldung zu Studien- und Prüfungsleistungen durch die Studierenden online über Goethe-Campus innerhalb der für jedes Semester bekanntgegebenen Frist und ist auch nur in diesem Zeitraum möglich.

Studierende werden in jedem Semester per Email über entsprechende Fristen umfassend informiert. Die Fristen für die Anmeldungen betragen jeweils mindestens vier Wochen und finden zum Ende eines jeweiligen Semesters statt (SPoL §21). Referate bilden in der Regel eine Ausnahme, wenn keine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen ist. Für Blockseminare gilt aktuell ein vierwöchiger Anmelde- und Rücktrittszeitraum, der mit dem letzten Termin des Blockseminars endet. Alle Anmelde- und Rücktrittsfristen werden auch auf der Webseite des ZPL veröffentlicht.

 

Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen       

Wenn Studierende doch keine Prüfungsleistung absolvieren wollen oder an der Prüfung nun doch nicht teilnehmen können, können sie sich innerhalb der Anmelde- und Abmeldefristen folgenlos und ohne Angabe von Gründen von ihren Leistungen abmelden. Von einer angemeldeten Prüfung nach Ablauf der Frist zurückzutreten, ist nur nach Angabe von triftigen Gründen möglich. Erfolgt die Anmeldung in einem Fachbereich noch nicht elektronisch, liegt das Vorgehen zur Prüfungsanmeldung beim Prüfenden (SPoL §21, Abs. 3 und 4). Gegebenenfalls muss entsprechend auch eine Abmeldung bzw. ein Rücktritt bei den jeweiligen Dozenten erfolgen.

Die Prüfungsleistung wird als „nicht bestanden“ bewertet, wenn der/die Studierende zum Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Eine nichtbestandene Modulprüfung kann zwei Mal wiederholt werden.

Bei Krankheit der/des Studierenden ist ein ärztliches Attest und auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Eine entsprechende Vorlage kann auf den Seiten des Prüfungsamtes heruntergeladen werden.      
Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin/dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der/des Studierenden selbst die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit einer/eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), die/der von der/dem Studierenden notwendigerweise alleine betreut wird, gleich.

 

Klausureinsicht und Widersprüche

Klausureinsicht und Aufbewahrung der Prüfungsleistungen

Studierende haben gemäß §41 Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten). Dieses Recht wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls gewährt.

  • Bestandene Prüfungsleistungen werden von den Prüfenden nach Bekanntgabe ihrer Bewertung fünf Jahre aufbewahrt; sie können aber auch nach Bekanntgabe des Ergebnisses der entsprechenden Modulprüfung gegen Empfangsbestätigung an die Studierenden ausgegeben werden
  • Nicht bestandene Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsamt fünf Jahre nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der entsprechenden Modulprüfung aufbewahrt

Widerspruchsverfahren

Studierende können gemäß §42 gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Widerspruch erheben. Sofern eine Rechtsbelehrung erteilt wurde, ist dies innerhalb eine Monats möglich; sofern keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, ist dies innerhalb eines Jahres möglich.

Sofern uns Widersprüche erreichen, treten wir mit Ihnen als beteiligte Prüferinnen und Prüfer in Kontakt.