Rücktritt und Nichtbestehen

Rücktritt

Ein Rücktritt von der Anmeldung zum Pilotprojekt-Praxissemesters ist nur aus triftigem Grund möglich (s. PSO § 4 Abs. 4) und muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Grundes (Nachweis erforderlich) beim Büro für Schulpraktische Studien erklärt werden. Der Rücktritt ist nur mit Rückbestätigung durch das Büro für Schulpraktische Studien wirksam. Werden die Gründe für den Rücktritt nicht anerkannt oder wird das Modul im Übrigen nicht angetreten, ist das Modul nicht bestanden. Die Exmatrikulation oder der Studiengangwechsel befreien nicht von der Rücktrittserklärung gegenüber dem Büro für Schulpraktische Studien.

Nichtbestehen und Wiederholen der Praxisphase

Die Praxisphase gilt insgesamt als nicht bestanden und ist zu wiederholen, wenn

1. die Anforderungen an die Begleitveranstaltungen in den Bildungswissenschaften und der Fachdidaktik nicht erfüllt wurden.

  • Die*der Studierende hat mehr als 20 % der Veranstaltung versäumt.
  • Die*der Studierende hat die Anforderungen an die Veranstaltung nicht erfüllt: Eine aktive Teilnahme sieht die Erfüllung bestimmter Aufgaben vor, wie z.B. Protokolle, Kurzreferate etc. Die Anforderungen werden von der*dem jeweiligen Dozierenden gestellt.

2. die Anforderungen an die schulische Tätigkeit nicht erfüllt wurden.

  • Die*der Studierende hat die zu erbringenden Leistungen an der Schule nicht erfüllt: 16 Unterrichtsversuche, Hospitationen, aktive Teilnahme am Schulleben etc. Diese werden in einem schriftlichen Würdigungsbeitrag seitens der Schulleitung dokumentiert und dem Studienportfolio beigefügt.
  • Die Präsenzzeit von 300 Zeitstunden im WiSe/280 Zeitstunden im SoSe in der Schule wurden nicht eingehalten (=20 Zeitstunden/Woche und fünf Zeitstunden/Tag bei vier Tagen/Woche an der Schule).

3. das Studienportfolio nicht oder unvollständig geführt wurde.

  • Der Nachweis für die Abgabe des Studienportfolios wurde nicht erbracht.
  • Die*der Studierende hat die Online-Selbsteinschätzung (FIT-L-Bogen) in ausgedruckter Form dem Studienportfolio nicht beigefügt.
  • Der Würdigungsbeitrag der Schule liegt nicht vor.

Jede nicht erfolgreich abgeleistete Praxisphase kann nur einmal, spätestens im fünften Fachsemester wiederholt werden. Ist auch diese Wiederholung nicht erfolgreich, gilt das Modul als endgültig nicht bestanden. Es folgt die Exmatrikulation aus dem Studiengang.

Wiederholen und Nichtbestehen der Modulprüfung

Gründe für das Nichtbestehen:

  • Der Praktikumsbericht wurde nicht bzw. nicht fristgerecht abgegeben.
  • Der Praktikumsbericht wurde mit „nicht ausreichend“ (weniger als 05 Punkte) im Sinne des § 19 Abs. 1 SPoL bewertet.
  • Der Praktikumsbericht wurde im Falle eines Täuschungsversuchs (Plagiat) mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) im Sinne des § 25 Abs. 1 SPoL bewertet.

Die Modulprüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden. In diesem Falle wird der Praktikumsbericht von beiden Praktikumsbeauftragten bewertet. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. Eine schwerwiegende Täuschung (Plagiat) kann zu einem Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang bis hin zur Exmatrikulation führen.