Allgemeines zum Gentechnikgesetz

Gemäß den Definitionen des Gesetzes sind gentechnische Arbeiten dann gegeben, wenn gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden oder mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) umgegangen wird. Die Lagerung, die Entsorgung und der innerbetriebliche Transport von gentechnisch veränderten Organismen wird ebenfalls zu den gentechnischen Arbeiten gerechnet. 

GVOs sind -vereinfacht ausgedrückt- Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt. Der Begriff des Organismus ist dabei sehr weit gefasst und schließt alle biologischen Einheiten ein, die genetisches Material in andere Organismen übertragen können. Damit zählen auch Viren bzw. virale Vektorsysteme mit defekten Viren zu den Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes. 

Tabelle: Arbeiten im Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes - praxisrelevante Beispiele 
(Quelle : Bayerisches Landesamt für Umweltschutz). 

 

Tätigkeitsbereich Arbeit unterliegt dem GenTG Arbeit unterliegt nicht dem GenTG
Umgang mit Nukleinsäuren Übertragung von gentechnisch veränderten Plasmiden in Organismen Injektion von mRNA in Zellen, soweit dabei keine rekombinanten Viren entstehen
Umgang mit Nukleinsäuren   PCR
Umgang mit Nukleinsäuren Vermehrung von Gensonden in Bakterien Arbeiten mit rekombinanter DNA (z.B. Gensonden), soweit sie nicht in Organismen übertragen werden
Gentechnische Produktionsverfahren Fermentierung von GVO Aufarbeitung von Enzymen, die aus GVO isoliert wurden, nachdem die GVO vollständig abgetötet wurden
Umgang mit GVO Autoklavieren von Abfällen, die GVO enthalten  
Umgang mit GVO Lagerung von GVO  
Umgang mit GVO Innerbetrieblicher Transport von GVO Außerbetrieblicher Transport von GVO
Umgang mit GVO Haltung von transgenen Tieren  
Gentherapie Vorbereitende Arbeiten zur Anwendung der Gentherapie, bei denen GVO verwendet werden Direkte Anwendung der Gentherapie am Menschen
Selbstklonierung Selbstklonierungen, bei denen gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger eingesetzt werden Sonstige Selbstklonierungsexperimente mit nichtpathogenen, natürlich vorkommenden Organismen
Selbstklonierung Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens, bei denen Organismen eingesetzt werden, die durch Selbstklonierung entstanden sind  
Verfahren der genetischen Veränderung DNA-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden Mutagenese nach § 3 GenTG (z.B. Herstellung von Mutanten mit Hilfe mutagener Substanzen)
Verfahren der genetischen Veränderung   Erzeugung von somatischen menschlichen oder tierischen (gentechnisch unveränderten) Hybridoma-Zellen


Gentechnische Arbeiten dürfen ausschließlich in dafür konzessionierten gentechnischen Anlagen  und unter der Leitung und Beaufsichtigung durch den für diese gentechnische Anlage autorisierten Projektleiter durchgeführt werden.  

Wenn Sie beabsichtigen, gentechnisch zu arbeiten, erkundigen Sie sich bitte vorab, ob dies in bereits angezeigten, angemeldeten bzw. genehmigten Anlagen möglich ist und klären Sie die Einzelheiten mit dem verantwortlichen Projektleiter der gentechnischen Anlage. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Referentin für Biologische Sicherheit (s.u.). 
 

In Fällen, in denen eine neue Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung nach Gentechnikrecht erforderlich ist, muss ein entsprechender Antrag bzw. Anzeige durch die Universität bei der Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen - Abt. Umwelt) gestellt werden. Bitte wenden Sie sich in jedem Fall vorab und so früh wie möglich an das Referat Biologische Sicherheit.