Allgemeines zum Gentechnikgesetz
Gemäß den Definitionen des Gesetzes sind gentechnische Arbeiten dann gegeben, wenn gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden oder mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) umgegangen wird. Die Lagerung, die Entsorgung und der innerbetriebliche Transport von gentechnisch veränderten Organismen wird ebenfalls zu den gentechnischen Arbeiten gerechnet.
GVOs sind -vereinfacht ausgedrückt- Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt. Der Begriff des Organismus ist dabei sehr weit gefasst und schließt alle biologischen Einheiten ein, die genetisches Material in andere Organismen übertragen können. Damit zählen auch Viren bzw. virale Vektorsysteme mit defekten Viren zu den Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes.
Tabelle: Arbeiten im Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes - praxisrelevante Beispiele
(Quelle : Bayerisches Landesamt für Umweltschutz).
Tätigkeitsbereich | Arbeit unterliegt dem GenTG | Arbeit unterliegt nicht dem GenTG |
Umgang mit Nukleinsäuren | Übertragung von gentechnisch veränderten Plasmiden in Organismen | Injektion von mRNA in Zellen, soweit dabei keine rekombinanten Viren entstehen |
Umgang mit Nukleinsäuren | PCR | |
Umgang mit Nukleinsäuren | Vermehrung von Gensonden in Bakterien | Arbeiten mit rekombinanter DNA (z.B. Gensonden), soweit sie nicht in Organismen übertragen werden |
Gentechnische Produktionsverfahren | Fermentierung von GVO | Aufarbeitung von Enzymen, die aus GVO isoliert wurden, nachdem die GVO vollständig abgetötet wurden |
Umgang mit GVO | Autoklavieren von Abfällen, die GVO enthalten | |
Umgang mit GVO | Lagerung von GVO | |
Umgang mit GVO | Innerbetrieblicher Transport von GVO | Außerbetrieblicher Transport von GVO |
Umgang mit GVO | Haltung von transgenen Tieren | |
Gentherapie | Vorbereitende Arbeiten zur Anwendung der Gentherapie, bei denen GVO verwendet werden | Direkte Anwendung der Gentherapie am Menschen |
Selbstklonierung | Selbstklonierungen, bei denen gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger eingesetzt werden | Sonstige Selbstklonierungsexperimente mit nichtpathogenen, natürlich vorkommenden Organismen |
Selbstklonierung | Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens, bei denen Organismen eingesetzt werden, die durch Selbstklonierung entstanden sind | |
Verfahren der genetischen Veränderung | DNA-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden | Mutagenese nach § 3 GenTG (z.B. Herstellung von Mutanten mit Hilfe mutagener Substanzen) |
Verfahren der genetischen Veränderung | Erzeugung von somatischen menschlichen oder tierischen (gentechnisch unveränderten) Hybridoma-Zellen |
Gentechnische Arbeiten dürfen ausschließlich in dafür konzessionierten gentechnischen Anlagen und unter der Leitung und Beaufsichtigung durch den für diese gentechnische Anlage autorisierten Projektleiter durchgeführt werden.
Wenn Sie beabsichtigen, gentechnisch zu arbeiten, erkundigen Sie sich bitte vorab, ob dies in bereits angezeigten, angemeldeten bzw. genehmigten Anlagen möglich ist und klären Sie die Einzelheiten mit dem verantwortlichen Projektleiter der gentechnischen Anlage. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Referentin für Biologische Sicherheit (s.u.).