Allgemeines zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Arbeiten mit Erregern gemäß Infektionsschutzgesetz dürfen ausschließlich durchgeführt werden wenn eine Erlaubnis vorliegt.
Eine Erlaubnis ist immer an eine Person gebunden und umfasst definierte Keime und für die Arbeiten geeignete Räume.

Wenn Sie beabsichtigen, mit Krankheitserregern zu arbeiten, erkundigen Sie daher sich bitte vorab, ob dies in bereits angemeldeten bzw. genehmigten Laboratorien unter der Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gemäß IfSG möglich ist und klären Sie die Einzelheiten mit ihm. 
Prüfen Sie bzw. der Erlaubnisinhaber  in diesem Zusammenhang bitte, ob die vorliegende Erlaubnis ihren Erreger mit einschließt - anderenfalls muss die Erweiterung des Erregerspektrums der Behörde angezeigt werden.

Wenn eine neue Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz erforderlich ist, muss ein entsprechender Antrag durch die Universität bei der Genehmigungsbehörde (Magistrat der Stadt Frankfurt - Stadtgesundheitsamt) gestellt werden.

In Zweifelsfällen oder in Fällen, bei denen eine neue Erlaubnis oder eine Anzeige erforderlich ist, wenden Sie sich bitte so früh wie möglich an das Referat Biologische Sicherheit.