Informationen zur Biostoffverordnung (BioStoffV)

Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ist durch die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (Biostoffverordnung – BioStoffV/ engl. Biological Agents Ordinance) geregelt.

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopatie assoziiertes Agens (Prionen), das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann, ist ein biologischer Arbeitsstoff. Der Umgang mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen unterliegt ebenfalls der Biostoffverordnung, allerdings sind die Maßnahmen aus dem Gentechnikrecht meist gleich- oder höherwertig, so dass die Biostoffverordnung nicht herangezogen werden muss.


Arbeiten mit Biostoffen gemäß Biostoffverordnung bedürfen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Bei Arbeiten mit Biostoffen  ab der Risikogruppe 2 muss eine Anzeige (word, pdf) an die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) erfolgen. Für die Anzeige ist der Dienstweg einzuhalten.

Wenn Sie beabsichtigen, mit Biostoffen zu arbeiten, prüfen Sie bitte, ob die Arbeit bei der Behörde angezeigt werden muss und ob die Räume geeignet sind. Hinweis: Für den gezielten Umgang mit humanen Krankheitserregern ist das Infektionsschutzgesetz ebenfalls zu beachten und es muss eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern vorliegen.

In Zweifelsfällen oder in Fällen, bei denen eine Anzeige erforderlich ist, wenden Sie sich bitte so früh wie möglich an das Referat Biologische Sicherheit


Zur Biostoffverordnung (umwelt-online, juris [html, pdf]) gibt es ein umfangreiches Regelwerk - die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe- TRBA (umwelt-online, BAuA).


Grundsätzlich wird beim Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen unterschieden zwischen gezielter und nicht gezielter Tätigkeit:

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
   
  1. der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist,
  2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
  3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
       

z.B.: Vermehrung und Charakterisierung von Organismen in Laboratorien

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der obigen Bedingungen nicht zutrifft.
    z.B.: Gärtnerarbeiten, Kühlschmierstoffe in Werkstätten, Umgang mit Patientenproben unbekannter Herkunft

  

Die BioStoffV teilt die Mikroorganismen entsprechend ihres Gefährdungspotentials in die folgenden vier Risikogruppen ein:

         

Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

 
       z.B.: Agrobacterium tumefaciens, Escherichia coli K12, Pseudomonas fluorescens, Rinder-Enteroviren  
  Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.   
     

z.B.: Chlamydia pneumoniae, Enterobacter spp., Mycoplasma pneumoniae, Yersinia pseudotuberculosis, Herpes simplex Virus

 
  Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.   
   

z.B.: Yersinia pestis, Brucella abortus, Chlamydia psittaci, Pseudomonas mallei, West-Nil-Fieber-Virus, Herpes B Virus, Hepatitis A Virus

 
  Risikogruppe 3**: Einige Krankheitserreger gehören zwar entsprechend vorangehender Ausführungen selbst der Risikogruppe 3 an, gehen jedoch mit einem begrenzten Risiko für die Beschäftigten einher, da eine Übertragung auf dem Luftweg unwahrscheinlich ist und deshalb nur Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2 beachtet werden müssen.   
     

z.B.: Escherichia coli O157:H7, Mycobacterium ulcerans, Hepatitis-Viren B-G, HIV, Affen-Lentiviren

 
   Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.   
     

z.B.: Ebola-Virus, Lassa-Virus, Marburg-Virus, Maul- und Klauenseuche-Virus, Rinderpest-Virus