ZPL - BAföG

BAföG wird beim  BAföG-Amt des Studentenwerks beantragt. Dort erfolgt auch die Beratung über die Voraussetzungen etc.

Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5)

Das BAföG-Amt setzt zur Genehmigung des Folgeantrags eine Bescheinigung voraus, nach der der/die Studierende die bei geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung üblichen Leistungen erbracht hat. Diese Bescheinigung (Formblatt 5) stellt bei modularisierten Lehramtsstudierenden ausschließlich das ZPL aus. Studierende nach alter Studienordnung werden nicht vom ZPL betreut.

Hierbei gelten folgende Regelungen:

  • Bei Bescheinigung des Leistungsstandes des 3. Fachsemesters müssen L1 und L2-Studierende 60 CP vorweisen können, L3 und L5-Studierende 68 CP .
  • Bei  Bescheinigung des Leistungsstandes des 4. Fachsemesters müssen L1 und L2-Studierende 80 CP vorweisen können, L3 und L5-Studierende 90 CP.
  • Bei Bescheinigung des Leistungsstandes des 5. Fachsemesters müssen L1 und L2-Studierende 110 CP vorweisen können, L3 und L5-Studierende 120 CP.

Fristen:

Der Studienstand bis einschl eines Sommersemesters kann i.d.R. bis zum 31.01. des folgenden Jahres bei der BAföG-Abteilung des Studentenwerks durch das Formblatt 5 belegt werden. Hierzu müssen die benötigten CP vorher beim ZPL eingereicht werden. Es werden hierbei nur Studienleistungen bis einschl. des vergangenen Sommersemesters gewertet.

Der Studienstand bis einschl eines Wintersemesters kann i.d.R. bis zum 31.07. des Jahres Jahres bei der BAföG-Abteilung des Studentenwerks durch das Formblatt 5 belegt werden. Hierzu müssen die benötigten CP vorher beim ZPL eingereicht werden. Es werden hierbei nur Studienleistungen bis einschl. des vergangenen Wintersemesters gewertet.

Beispiel:

Das Sommersemester 2017 war das 4. Fachsemster einer/eines L3-Studierenden. Die BAföG-Abteilung des Studentenwerks fordert das Formblatt 5 nach §48 BAföG ein. Es müssen nun 90 CP bis einschl. des Sommersemesters 2017 beim ZPL vor dem 31.01.2018 belegt werden, damit das Formblatt positiv ausgestellt werden kann und bis spätestens zu diesem Termin der BAföG-Abteilung eingereicht werden kann.

Zum Download: Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5)

Hinweis

Die Zwischenprüfung  muss und kann nicht zur BAföG-Weiterförderung beim Studentenwerk eingereicht werden, sondern ausschliesslich die Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5)

Denn:

Zwar müssen z.B. L1- und L2-Studierende zum Folgeantrag für die BAföG-Förderung 60 CP nach dem 3. Semester vorweisen und zur Zwischenprüfung müssen 60 CP erreicht sein, jedoch ist es unerheblich, "woher" die CP stammen. Es werden auch angefangene Module anteilig nach Studienleistungen gewertet. Wieviele CP eine einzelne Lehrveranstaltung hat, ist aus der Modulbeschreibung zu ersehen.

Beispiel:

Eine L1-Studentin hat nach dem 3. Semester 40 CP aus abgeschlossenen Modulen sowie 20 CP aus einzelnen Studienleistungen nicht-abgeschlossener Module erreicht und noch kein Schulpraktikum absolviert. Damit hat sie die Voraussetzungen für die BAföG-Weiterförderung schon erreicht, jedoch noch nicht die Voraussetzungen zur Zwischenprüfung!

Das Formblatt kann nicht in der Sprechstunde vor Ort ausgestellt werden. Es wird vom ZPL angefertigt und muss vom Leiter des Prüfungsausschusses für die modularisierten Lehramtsstudiengänge persönlich unterschrieben werden. Wenn das Formblatt ausgestellt ist, wird eine Benahrichtigungsmail an die Uni-Mailadresse (...@stud.uni-frankfurt.de) verschickt. Die Bescheinigung muss persönlich beim ZPL abgeholt werden und wird nicht postalisch verschickt. Mit einer Vollmacht kann auch eine andere Person diese abholen.

Prognose zum voraussichtlichen Studienabschluss

In einigen Fällen fordert die BAföG-Stelle eine Prognose zum voraussichtlichen Studienabschluss. Dies ist meist der Fall, wenn ein Studiengangs-, oder Fachwechsel später als nach dem 2. Fachsemester vollzogen wurde, sowie wenn eine Verlängerung der Förderdauer beantragt wurde.

Hierbei müssen alle bisher erbrachten Studienleistungen dem ZPL vorgelegt werden, damit dieses anhand des aktuellen Studienstands eine Prognose zum voraussichtlichen Studienabschluss erstellen kann.