Hinweise für Referentinnen und Referenten

Hinweise zur Erstellung der Gutachten

Checklist

Auf der folgenden Seite erhalten Sie als Referentin und Referent eines Promotionsverfahrens Informationen und Hinweise, die Ihnen bei der Durchführung des Promotionsverfahrens helfen und den organisatorisch Ablauf erleichtern sollen.


Das Wichtigste in Kürze:


Wer begutachtet die Dissertation?

  • Die Betreuerin und der Betreuer erstellt als Referentin bzw. als Referent das Erstgutachten. Diese bzw. dieser ist in dem Antrag auf Annahme als Doktorand eingetragene Doktormutter bzw. Doktorvater
  • Die Korreferentin bzw. der Korreferent erstellt das zweite Gutachten. Die Benennung erfolgt durch den Promotionsausschuss vertreten durch die Prodekanin. Betreuende dürfen dabei einen Vorschlag machen, dieser muss aber nicht angenommen werden.
  • An dieser Stelle möchten wir die Korreferentinnen und Korreferenten darauf hinweisen, dass Ihre Anwesenheit bei der Disputation erforderlich ist. Eine Absage ist nur im Krankheitsfall möglich. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Auswahl des Disputationstermins. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wie wird ein Gutachten erstellt?

  • Grundlage für die Erstellung des Gutachtens ist der §8 der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin.
  • Gerne können Sie sich an der Vorlage  „Gutachterliches Votum zur Dissertationsschrift“ aus der Promotionsordnung - Anlage 8 orientieren.
  • Das Gutachten muss im Original und unterschrieben dem Promotionsbüro eingereicht werden.
  • Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen!

§ 8 Begutachtung der Dissertation

(1)

a) Der Promotionsausschuss bestimmt zwei Gutachter/innen, von denen eine/r der/die Betreuer/in sein soll. Als Gutachter/in kommen die in § 5 Abs. 1 a) bis i) genannten betreuungsberechtigten Personen in Betracht. Einer der Gutachter/innen muss Mitglied des Fachbereichs Medizin sein. Der/Die andere Gutachter/in kann aus einem anderen Fachbereich, einer anderen Universität, Fachhochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung stammen. Die zwei Gutachter/innen dürfen nicht derselben Klinik bzw. demselben Institut bzw. derselben Abteilung angehören.

b) Bei einer Dissertation zur Erlangung des Grades eines Dr. rer. med. soll bei einer fachbereichsübergreifenden Thematik ein/e Gutachter/in als Mitglied aus dem fachlich zuständigen anderen Fachbereich bestellt werden.

c) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen bis zu zwei weitere Gutachter/innen bestellen. Bewerten die zwei Gutachter/innen die Dissertation jeweils mit der Note „summa cum laude“, ist ein drittes Gutachten einzuholen.

d) Die Gutachten sind unabhängig voneinander innerhalb von sechs Wochen zu erstellen.



(2) 

a) Jede/r Gutachter/in erstattet ein schriftliches Gutachten über die Dissertation und schlägt dem Promotionsausschuss die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor. Die Gutachter/innen bewerten eine Dissertation nach den in § 11 Abs. 2 genannten Noten.

b) Hat eine/r der Gutachter/innen Mängel an der Dissertation festgestellt, ohne zu einer endgültigen Ablehnung zu kommen, so kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den anderen Gutachter/innen die Dissertation zur einmaligen Überarbeitung zurückreichen.

c) Der Promotionssauschuss teilt dem/der Doktoranden/in und den Gutachtern die vorgebrachten Mängel schriftlich mit und setzt die Überarbeitungsfrist fest. Eine einmalige Fristverlängerung der Überarbeitung ist möglich. Wird die Dissertation auch zu diesem Termin ohne ausreichende Begründung nicht in der revidierten Fassung vorgelegt, gilt sie als abgelehnt und das Promotionsverfahren für beendet erklärt.

d) Schlagen alle Gutachter/innen die Ablehnung („non rite“) vor, so erklärt die Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden.

e) Wird die Annahme der Dissertation nicht von allen Gutachter/innen empfohlen, ist ein/e weitere/r Gutachter/in zu bestellen. Danach entscheidet die Prüfungskommission über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

f) Wird eine Dissertation gemäß c), d) oder e) abgelehnt, so ist diese Entscheidung dem/der Doktoranden/in schriftlich mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so verbleibt sie mit allen Gutachten und gegebenenfalls Stellungnahmen bei den Akten des Fachbereichs.


Wie lange darf die Bearbeitung dauern?

  • Nach §8 1d) der Promotionsordnung ist das Gutachten innerhalb von 6 Wochen zu erstellen.
  • Nach Ablauf der 6 Wochen erfolgen zwei Erinnerungen durch das Promotionsbüro. 
  • Nach Ablauf von 10 Wochen werden ausstehende Gutachten dem Promotionsausschuss zur Kenntnis gebracht.

Was ist für die Benotung zu beachten?

  • Sobald eine Note im Gutachten eingetragen und damit vergeben wurde ist keine Änderung der Dissertation mehr erlaubt!
  • Bestehen Änderungswünsche, sind diese im Gutachten aufzuführen und es darf noch keine Note vergeben werden. Nach erfolgter Änderung der Dissertation wird diese erneut zur Begutachtung vorgelegt. In dem zweiten Gutachten muss dann die Benotung erfolgen. Weitere Änderungen sind nicht mehr möglich.
  • Beachten Sie für die Notenvergabe die Kriterien aus der Promotionsordnung - Anlage 7